R&N: Erbrecht - Erbe - Steuerberater

Informationen für Erben - Erbrecht, Erbquote, Steuerfreibetrag

 

 

Allgemeines Erbrecht - Regelungen ohne Testament

Mit dem Tod eines Menschen ist neben der persönlichen Trauer auch das Erbe verbunden. Das Erbrecht regelt, wer Erbe des Verstorbenen wird. Im ersten Schritt ist zu klären, welches Erbrecht überhaupt zur Anwendung kommt. Die Antwort auf diese Frage wurde durch eine Änderung in den gesetzlichen Bestimmungen am 17. August 2015 durch europarechtliche Vorschriften wesentlich verändert. Bis zum 17. August 2015 galt in Deutschland das Staatsangehörigkeitsprinzip und das Belegenheitsprinzip. D.h. als deutscher Staatsbürger kommt deutsches Erbrecht zur Anwendung.

 

Ab 17. August 2015 gilt das Prinzip des letzten Wohnsitzes, bzw. gewöhnlichen Aufenthalts innerhalb wesentlicher Teile der Europäischen Union. Leben Sie in Deutschland kommt deutsches Erbrecht zur Anwendung, leben Sie aber z.B. auch sechs Monate in Spanien im Jahr, kann unter Umständen ab 17. August 2015 spanisches Recht zur Anwendung kommen. Es ist stets zu beachten, dass das Erbrecht in jedem Land unterschiedlich ist. Das kann dazu führen, dass das Erbrecht überhaupt keinen sog. Zugewinnausgleich für den Ehepartner kennt. Der Ehepartner erhält in diesem Fall keinen Erbteil. Soll in jedem Fall deutsches Erbrecht zur Anwendung kommen, dannn ist ein Testament zu errichten und zu regeln, dass deutsches Erbrecht in jedem Fall zur Anwendung kommt.

 

Deutsches oder ausländisches Erbrecht

Maßgebend für die Frage, welches Erbrecht zur Anwendung kommt, bestimmt sich entweder nach einem zwischen den Staaten vereinbarten Staatsvertrag oder aber nach den internationalen erbrechtlichen Kollisionsnormen der betroffenen Staaten.

 

Abgrenzungsfragen ergeben sich sehr häufig, weil häufig einer der nachfolgenden Sachverhalte gegeben ist.

  • Der Erblasser hat eine andere als die deutsche Staatsbürgerschaft
  • Der deutsche Erblasser wohnt im Ausland
  • Das Erbe befindet sich nicht in Deutschland, z.B. die Immobilie in Spanien
  • Die Verfügung von Todes wegen im Ausland errichtet wurde.

Sollte ausländisches Erbrecht zu Anwendung kommen, dann sind die deutschen Vorschriften regelmäßig nicht anwendbar und es kann es sehr schnell beim Todesfall Überraschungen geben.

 

Deutsches Erbrecht (nicht verwechseln: Deutsches Steuerrecht)

Das deutsche Erbrecht ermöglicht es dem Erblasser (Verstorbene, der das Erbe einem anderen hinterlässt), über sein Eigentum frei zu verfügen. Andererseits sieht das deutsche Erbrecht Schutzbestimmungen vor, sofern mit dem Verstorbenen ein bestimmtes verwandtschaftliches oder eheliches Verhältnis besteht. Der Erblasser kann durch ein Testament oder einen Erbvertrag frei verfügen. Gesetzliche Mindestansprüche z.B. von Kindern des Erblassers können nicht vollständig ausgeschlossen werden. Der Erbe kann vertraglich auf seinen Erbanteil zu Lebzeiten verzichten.

 

Unverzichtbar für jede Gestaltung durch ein Testament ist, seinen eigenen Stammbaum zu kennen (Geogramm). Der eigene Stammbaum bildet die Grundlage für das deutsche Erbrecht.

 

Unverzichtbar ist auch, die Grundlagen der Erbschaftsbesteuerung zu kennen. Die Erbschaftsteuer kann einen erheblichen Anteil des Vermögens aufzehren.  Bei in- und ausländischem Vermögen kommt es häufig zu Doppelbesteuerungen, die im Ausnahmefall zu einem Steuersatz von 100 % führen kann. In diesem Fall geht das gesamte Vermögen an den Fiskus. Nachfolgend werden die Grundzüge des deutschen Erbrechts dargestellt. Diese Grundzüge dienen lediglich als Überblick und decken nicht alle Fälle ab. Anschließend werden die Voraussetzungen für ein wirksames (Unternehmer-) Testament dargestellt.

 

Ehepartner als Erbe

Vielfach besteht in Deutschland die Meinung, dass der Ehepartner (Ehefrau / Ehemann) im Todesfall des anderen Ehepartners das gesamte Vermögen erbt. Dieses ist nicht richtig. Der Ehepartner erbt stets nur einen Teil des Vermögens. Die Höhe ist abhängig davon, ob zum Zeitpunkt des Todes,

  • der Erblasser (Verstorbene) Kinder oder Enkelkinder hat,
  • die Eltern des Erblassers noch leben und
  • der Erblasser Geschwister hatte.

Zusätzlich ist der gesetzliche Güterstand der Ehe zu berücksichtigen. Der gesetzliche Güterstand, die Zugewinngemeinschaft, kann durch Ehevertrag verändert werden. Mögliche Formen sind die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft.

Der Ehepartner erbt nach den gesetzlichen Regelungen nur dann das gesamte Vermögen, wenn der Erblasser keine Kinder hat, die Eltern, die Geschwister und die Großeltern des Erblassers nicht mehr leben.

Im Wesentlichen gelten für eingetragenen Lebensgemeinschaften die gleichen Regelungen wie für die Ehe.

 

Der Ehepartner erhält steuerlich den höchsten persönlichen Freibetrag in Höhe von 500.000 € (Erbschaftsteuergesetz). Weiterhin wird der Ehepartner der Steuerklasse I zugerechnet. Die Steuerbelastung beträgt damit je nach Höhe der Erbschaft 7 % - 30 % vom Vermögen.

 

Kinder als Erbe

Kinder des Erblassers sind stets Erben. Entscheidend ist die rechtliche Beziehung (leibliche Kinder) zum Verstorbenen. Kinder, die der Ehepartner in die Ehe mit eingebracht hat, sind keine Erben. Eine Adoption kann für die Nachfolgeplanung interessant sein. Kinder, aus einer anderen Ehe oder aus einer nichtehelichen Beziehung sind gleichberechtigte Erben. Kinder, die vom Verstorbenen adoptiert wurden, sind ebenfalls Erben. Unterschiedliche Erbfolgen ergeben sich für Kinder, die nach dem 18. Lebensjahr adoptiert wurden.

 

Kinder werden erbrechtlich als Erben der sogenannten ersten Ordnung angesehen.

 

Die Kinder erhalten den zweithöchsten persönlichen Freibetrag in Höhe von 400.000 € (Erbschaftsteuergesetz). Weiterhin werden Kinder der Steuerklasse I zugerechnet. Die Steuerbelastung beträgt je nach Höhe der Erbschaft zwischen 7 % - 30 % vom Vermögen.

 

Enkelkinder als Erbe

Vielfach besteht das Bestreben, auch Enkelkindern einen Teil des Erbes zu hinterlassen. Nach dem deutschen Erbrecht wird ein Enkelkind aber kein gesetzlicher Erbe. Ist der erbberechtigte Vater oder die erbberechtigte Mutter zum Zeitpunkt des Todesfalls aber bereits verstorben, wird das Enkelkind (Sohn oder Tochter) automatisch Erbe.

 

Enkelkinder und Urenkelkinder werden erbrechtlich als Erben der sogenannten ersten Ordnung angesehen.

 

Die Enkelkinder erhalten in der Erbschaftsteuer einen steuerlichen Freibetrag von 200.000 € oder 400.000 € (Eltern sind bereits verstorben zum Zeitpunkt des Todesfalls). Sie werden der Steuerklasse I zugerechnet. Die Steuerbelastung beträgt je nach Höhe der Erbschaft zwischen 7 % - 30 % vom Vermögen.

 

Eltern als Erbe

Die Eltern des Verstorbenen werden Erben, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers keine Kinder/Enkelkinder/Urenkelkinder mehr leben. Ob der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war oder nicht, ist unerheblich. Die Ehe des Erblassers hat jedoch Einfluss auf die Erbquote der Eltern. Werden Eltern gesetzliche Erben, ist zu beachten, dass jeder Elternteil die Hälfte erbt. Lebt zum Todeszeitpunkt des Erblassers nur noch ein Elternteil, so erbt nicht der andere Elternteil das gesamte Erbe der Erbquote. Der Erbanteil des vorverstorbenen Elternteils geht automatisch auf die Kinder/Enkelkinder dieses Elternteils über.

 

Die Eltern erhalten in der Erbschaftsteuer einen steuerlichen Freibetrag von 100.000 €. Sie werden der Steuerklasse I zugerechnet. Die Steuerbelastung beträgt je nach Höhe der Erbschaft zwischen 7 % - 30 % vom Vermögen.

 

Eltern werden erbrechtlich als Erben der sogenannten zweiten Ordnung angesehen.

 

Bruder oder Schwester als Erbe

Der Bruder oder die Schwester des Erblassers gehören erbrechtlich, wie die Eltern des Verstorbenen,  den Erben der sogenannten zweiten Ordnung an. Sie erben, wenn der Erblasser keine Kinder/Enkelkinder/Urenkelkinder hat und der Vater oder die Mutter des Verstorbenen bereits zum Zeitpunkt des Todesfalls vorverstorben sind. Zu beachten ist, dass im Todesfall vom Vater oder von der Mutter der Bruder / die Schwester diesen Erbteil unmittelbar erhalten. Der Erbteil der Mutter geht nicht auf den Vater über, sondern geht direkt an den Bruder oder die Schwester des Erblassers.

 

Der Bruder und die Schwester erhalten in der Erbschaftsteuer einen steuerlichen Freibetrag von 20.000 €. Sie werden der Steuerklasse II zugerechnet. Die Steuerbelastung beträgt je nach Höhe der Erbschaft zwischen 15 % - 43 %. Eine deutliche höhere Steuerbelastung als die Kinder, Eltern oder Großeltern.

 

 

 

Großeltern als Erbe

In seltenen Fällen erben die Großeltern, wenn das Enkelkind verstirbt. Großeltern, bzw. die weiteren Kinder und Enkelkinder der Großeltern erben nur in den Fällen, in denen keine Erben der ersten und zweiten Ordnung zum Zeitpunkt des Todesfalls mehr leben. Weitere Kinder und Enkelkinder der Großeltern erben auch dann nicht, wenn das Enkelkind zum Zeitpunkt des Todesfalls verheiratet war.

 

Die Großeltern erhalten in der Erbschaftsteuer einen steuerlichne Freibetrag von 100.000 €. Sie werden der Steuerklasse I zugerechnet. Die Steuerbelastung beträgt zwischen 7 % - 30 % vom Vermögen.

 

 

Großeltern werden erbrechtlich als Erben der sogenannten dritten Ordnung angesehen.  

 

 

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