Familienstiftung  Vermögensstrukturierung - Steueroptimierung

Die Familienstiftung kann ein sehr gutes Instrument für die Strukturierung Ihres Vermögens sein. Ein Teil oder das gesamte Vermögen des Stifters bleibt in der Hand der Familienstiftung und wird nicht auf mehrere gesetzliche Erben verteilt. Gesetzliche Pflichtteilsansprüche können erheblich oder ganz reduziert werden. 

 

Als spezialisierter Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in der Vermögensberatung stellen wir Ihnen die stiftungsrechtichen, erbrechtlichen, betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Vorzüge einer Familienstiftung vor.

 

Wir haben uns auf die betriebswirtschaftliche und steuerliche Beratung von Stiftungen spezialisiert. Wir gründen mit Ihnen Ihre Familienstiftung oder übernehmen die Vermögensverwaltung. 

Familienstiftung als Nachfolgeregelung - Steuerliche Vorteile im Überblick
Die Familienstiftung ist ein steuerlich interessantes, aber komplexes Nachfolgeinstrument.
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1. Allgemeines

 

Die Gründung einer Familienstiftung kann als Nachfolgeregelung sehr sinnvoll sein, wenn der Stiftungsgründer

  • Streitigkeiten zwischenn den Erben und eine vollständige Liquidation seines Vermögens erwartet,
  • das Vermögen langfristig in seiner Zielstruktur und Nutzung erhalten möchte,
  • das umfangreiche Immobilienvermögen nicht aufteilen möchte,
  • das Unternehmensvermögen langfristig in eine konstante Unternehmensstruktur überführen möchte (Stiftung als Träger der Unternehmensverfassung),
  • einzelne gesetzliche Erben nicht oder dauerhaft nur mit Vermögenserträgen bedenken möchte,
  • ein mehrfacher Vermögensanfall in der Familie innerhalb von wenigen Jahren zu erwarten ist,
  • erwartet, dass die Erben mittelfristig nicht in Deutschland bleiben (Wegzugsbesteuerung),
  • eine Testamentsvollstreckung diese Ziele nicht erreichen kann.

 

 

2. Beispiel – Vermögensanfall innerhalb weniger Jahre

 

Rentnerin A, 90 Jahre alt, hat keine leiblichen Kinder. Sie möchte gerne ihren zwei Neffen ihr Immobilienvermögen im Wert von 2.040.000 € vererben. Sie hat ein notarielles Testament errichtet. Einer der Neffen hat keine Kinder und ist Vollwaise.

 

Im Todesfall der Rentnerin A erben die Neffen jeweils ein Immobilienvermögen von ca. 1 Mio. €. Die Neffen erhalten einen geringen Steuerfreibetrag und sind der Erbschaftsteuerklasse 2 (§ 15 ErbStG) zuzurechnen. Der Steuersatz beträgt 30 %. Nach 11 Jahren verstirbt der kinderlose Neffe. Sein Bruder erbt nun das ehemalige Immobilienvermögen der Rentnerin A. Durch den Erbfall entsteht erneut eine Erbschaftsteuerbelastung. Der überlebende Bruder erhält nur einen geringen Steuerfreibetrag. In der Steuerklasse 2 (§ 15 ErbStG) fallen 30 % Erbschaftsteuer an.

 

Steuerbelastung nach 11 Jahren:

 

  1. Erster Erbfall Rentnerin A

Immobilienvermögen                            2.040.000 €

Steuerfreibetrag                                        40.000 €

Verbleiben                                           2.000.000 €

Steuersatz                                                     30 %

Steuerbelastung                                   600.000 €

 

  1. Zweiter Erbfall Neffe

Immobilienvermögen                            1.020.000 €

Steuerfreibetrag                                       20.000 €

Verbleiben                                           1.000.000 €

Steuersatz                                                     30 %

Steuerbelastung                                  300.000 €

 

Ergebnis:

Die Gesamtsteuerbelastung beträgt 900.000 €, innerhalb von 11 Jahren.

 

Gestaltungsempfehlung 2

Rentnerin A gründet eine Familienstiftung und überträgt das gesamte Immobilienvermögen auf die Familienstiftung. Die Satzung regelt, dass die Familienstiftung die Gewinne aus der Familienstiftung den beiden Neffen, bzw. im Todesfall den Kindern der Neffen zu jeweils 50 % zur Verfügung stellt. Die Vermögenssubstanz verbleibt dauerhaft in der Stiftung.

 

Die Übertragung des Immobilienvermögens auf eine Familienstiftung löst ebenfalls Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer aus. Die Höhe des Freibetrags und der Steuerklasse steht in Abhängigkeit von der Beziehung des Stifters mit dem begünstigten Personenkreis. Bei dieser Gestaltungsüberlegung entsteht bei richtiger Satzungsstruktur die gleiche Steuerbelastung wie im vorherigen Fall zu Position a). Durch den Todesfall des Neffen kommt es jedoch nicht zu einer weiteren Schenkungsteuer. Die steuerliche Gesamtbelastung beträgt 600.000 €, da der Todesfall des Neffen für die Stiftung erbschaftsteuerlich nicht relevant ist.

 

Bei einer Familienstiftung entsteht je nach Ausgestaltung eine Erbersatzsteuer nach 30 Jahren. Diese kann nach derzeitigem Recht mit einer Satzungsgestaltung minimiert werden.

 

Bei einer Familienstiftung ist stets zu beachten, dass die Stiftungsorganisation eine gesonderte Kostenposition verursachen kann.

 

Hinweis: Dieses ist ein vereinfachtes Beispiel: Eine weitere Reduzierung der Erbschaftsteuerbelastung ist durch weitere Gestaltungen möglich. 

   

 

3. Familienstiftung – Satzung – Stiftungsaufsicht

 

Eine Familienstiftung kann in der Form einer rechtlich unselbständigen (Treuhandstiftung) oder einer rechtlich selbständigen Stiftung ausgestaltet werden. Der Stiftungsgründer bestimmt im Stiftungsgeschäft und in der Satzung die wesentlichen Rahmenbedingungen, den Stiftungszweck, die Verwendung des Stiftungsvermögens und der Stiftungsmittel, den Corporate Governance Kodex der Stiftung und insbesondere den Ordnungsrahmen.

 

Unselbständige Familienstiftungen unterliegen grundsätzlich nicht der Stiftungsaufsicht. Familienstiftungen sind nicht gemeinnützig tätig, daher sind auch die Vorschriften für gemeinnützigen Einrichtungen (§ 51ff AO) nicht zu beachten.

Die Art und der Umfang der Stiftungsaufsicht ist in den Landesstiftungsgesetzen der einzelnen Länder bestimmt. Die Stiftungsaufsicht überprüft bei gemeinnützigen Stiftungen regelmäßig die Einhaltung der Satzungszwecke. Diese Aufsicht ist u.U. bei Familienstiftungen nicht gegeben.

 

Die Gründung einer Stiftung sollte viel Zeit in Anspruch nehmen, weil in der Satzung die wesentlichen Grundlagen nicht nur für den aktuellen Zeitpunkt, sondern für die langfristige Zukunft der Stiftung festgelegt werden. Der Fall der Beendigung der Stiftung ist insbesondere bei einer Familienstiftung gesondert zu betrachten. Nicht jede Familie hat eine unendliche Zukunft.  

 

4. Satzungsänderung als Steuerfalle

 

Von besonderer Bedeutung bei der Gründung einer Familienstiftung ist die Tatsache, dass eine Familienstiftung eine besondere steuerliche Begünstigung durch § 15 Abs. 2 ErbStG erhält. Mit dieser Vorschrift wird die Steuerklasse und der zu gewährende Steuerfreibetrag festgelegt. Diese Parameter sind abhängig vom familiär entferntesten Stiftungsbegünstigten.

 

Grundsätzlich gilt, dass steuerlich jede Satzungsänderung der Familienstiftung als Neugründung angesehen wird und es zu einem erneuten Anfall von Erbschaftsteuer kommen kann. Wird der Kreis der Begünstigten nachträglich verändert, kommt es zu einem erneuten Besteuerungsanfall.

 

In der Satzung der Stiftung ist festzulegen, welche Höhe das Grundstockvermögen haben wird. Spätere Zuwendungen an die Familienstiftung unterliegen nicht der gesonderten Begünstigung des § 15 Abs. 2 ErbStG. Sie sind üblicherweise als Schenkung im Sinne der Steuerklasse III zu berücksichtigen.

 

 

5. Familienstiftung oder Testamentsvollstreckung?

 

Bei einem größeren Vermögen und mehreren Erben wird häufig im Testament ein Testamentsvollstrecker beauftragt, die Vermögensabwicklung im Todesfall zu übernehmen. Werden nicht volljährige Kinder Erben, wird die Testamentsvollstreckung meist bis zum 18. oder 21. Lebensjahr im Testament angeordnet. In jedem Fall endet die Testamentsvollstreckung innerhalb von 30 Jahren nach dem Todesfall.  

 

Soll das Vermögen dauerhaft nicht aufgeteilt werden, weil unterschiedliche Erben unterschiedliche Interessen verfolgen oder eine Aufteilung nur sehr schwer möglich ist, kann es sehr sinnvoll sein, dass Gesamtvermögen in eine Familienstiftung einzubringen. In diesem Fall ist das Gesamtvermögen des Erblassers dauerhaft vor den einzelnen Erben geschützt (Asset Protection Strategie). Die Erben erhalten – je nach Satzungsvereinbarung – regelmäßig die jährlichen Gewinne der Stiftung in Form einer Auszahlung. Diese Auszahlung unterliegt bei den „Erben“ der einkommensteuerlichen Abgeltungsteuer.  

 

Bei der Gründung der Familienstiftung ist zu beachten, dass Pflichtteilsergänzungsansprüche oder Pflichtteilsansprüche der gesetzlichen Erben (Kinder, Eltern) gegenüber der Familienstiftung entstehen können. Entsprechende Pflichtteilsverzichtsvereinbarungen sollten aus Vorsichtsgründen getroffen werden.

 

 

6. Familienstiftung und Ertragsteuer

 

Eine Familienstiftung erhält in der Ertragsteuer regelmäßig keine besonderen Steuervergünstigungen. Eine Familienstiftung unterliegt der Körperschaftsteuer. Im Gegensatz zu einer Kapitalgesellschaft unterliegt die Familienstiftung nur dann der Gewerbesteuer, wenn eine gewerbliche Tätigkeit originär vorliegt.

 

Je nach Gestaltung besteht die Möglichkeit, dass die Einkünfte der Familienstiftung nur mit knapp 16 % der Körperschaftsteuer (einschl. Soli) unterliegen.

 

Die Auszahlung der Gewinne der Familienstiftung an die in der Satzung bestimmten Begünstigten unterliegt regelmäßig der Abgeltungsteuer. Derzeit beträgt die Steuerbelastung ca. 26 % zuzüglich einer möglichen Kirchensteuer.

 

Von besonderem Interesse bei der Stiftungsgründung sind die Vorschriften des § 6 Abs. 3 und § 6 Abs. 5 EStG. Um zu vermeiden, dass durch die Übertragung von Unternehmensvermögen auf eine Familienstiftung eine Einkommensteuerbelastung entsteht, ist eine genaue steuerliche Planung der Vermögensübergabe erforderlich. Im Einzelfall kann die Einholung einer verbindlichen Auskunft sinnvoll sein.

 

 

7. Familienstiftung und Spendenabzug

 

Nur der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass eine Familienstiftung keine gemeinnützigen Zwecke verfolgt. Die Familienstiftung fördert die eigene Familie. Sämtliche Zuwendungen, die eine Stiftung ohne Gegenleistung erhält, unterliegen der Schenkungsteuer oder Erbschaftsteuer. Ein Spendenabzug durch den Zuwendenden ist nicht möglich.

 

Gemeinnützige Familienstiftungen sind eine besondere Stiftungsart und Steuergestaltung. Bei dieser Stiftungsart ist die Stiftung stets vollständig gemeinnützig im Sinne des § 51ff AO tätig. Die Stiftung darf einen geringen Teil der Gewinne an die Gründungsfamilienmitglieder auszahlen, wenn diese bedürftig sind (§ 58 Nr. 6 AO).

 

 

8. Fragen zu einer Familienstiftung?

 

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Gerne unterstützen wir Sie als Experte auf dem Gebiet der Stiftungen und beraten Sie bei der Stiftungsgründung oder bei Fragen rund um das Thema Stiftungen.   

 

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