R&N - Handelsrechtliche Rechnungslegung

 

Als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus Norddeutschland, Schleswig-Holstein informieren wir Sie auf dieser Seite über die handelsrechtlichen und steuerlichen Grundlagen der Rechnungslegung. Gerne stehen wir Ihnen für Fragen zur Bilanzierung und Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder eine Nachricht von Ihnen.

 

 

1. Gesetzliche Vorschriften

 

Die gesetzlichen Vorschriften zur Rechnungslegung für Kaufleute ergeben sich aus dem Handelsrecht und ggf. dem GmbHG / AktG. Das Handelsrecht (HGB) findet für fast alle gewerblichen Unternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften Anwendung. Vermögensverwaltende Gesellschaften unterliegen regelmäßig nicht den Rechnungslegungsvorschriften des Handelsrechts. 

 

99 % aller in kaufmännischer Art und Weise eingerichteten Unternehmen erstellen ihren Jahresabschluss nach handelsrechtlichen Vorschriften (§ 238ff HGB). Lediglich kapitalmarktorientierte Unternehmen haben die Möglichkeit oder sind ggf. verpflichtet, neben dem handelsrechtlichen Jahresabschluss einen Jahresabschluss nach internationalen Regelungen aufzustellen.

 

Für Stiftungen, Körperschaften des öffentlichen Rechts (Anstalten, Eigenbetriebe u.ä), Vereine und Gesellschaften des bürgerlichen Gesetzbuches ergeben sich andere oder ergänzende, gesetzliche Rechnungslegungsvorschriften.

 

Zusätzlich sind die Vorschriften des Steuerrechts zu beachten. Diese entsprechen in vielen Fällen den handelsrechtlichen Vorschriften. Aus fiskalpolitischen Gründen gibt es jedoch mittlerweile eine Reihe von Bewertungsunterschieden, die sich aus steuerlichen Spezialvorschriften ergeben. Diese Unterschiede führen dazu, dass neben einer Handelsbilanz häufig auch eine Steuerbilanz aufgestellt werden muss. Ziel vieler kleinerer Unternehmen ist es jedoch eine Einheitsbilanz aufzustellen, d.h. dass sich Steuerbilanz und Handelsbilanz entsprechen. Dieses führt dazu, dass handelsrechtliche Vorschriften häufig in den Hintergrund treten.

 

2. Satzungsrechtliche Vorschriften

 

Rechnungslegungspflichten können sich auch aus der Satzung bzw. dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft ergeben. Bei Personengesellschaften sind im Gesellschaftsvertrag häufig Regelungen zur bilanziellen Abbildung der Kapitalkonten der Gesellschafter und zur Gewinnverwendung enthalten. Stiftungen und Vereine haben ebenfalls häufig rechnungslegungsrelevante Regelungen in ihre Satzung aufgenommen. 

 

3. Größenabhängige Erleichtungen in der Rechnungslegung

 

In Abhängigkeit von der Größe eines Unternehmens gibt es in der Rechnungslegung unterschiedliche Berichterstattungspflichten. §§ 267 und § 267a HGB unterscheiden zwischen Kleinstgesellschaften, kleinen Gesellschaften, mittelgroßen und großen Gesellschaften. Kriterien sind stets die Bilanzsumme, die Umsatzerlöse sowie die Mitarbeiterzahl. 

 

Kleine Gesellschaften haben unter 6 Mio. € Bilanzsumme, 12 Mio. € Umsatz und 50 Mitarbeiter. Eine mittelgroße Gesellschaft ist erst gegeben, wenn zwei Kriterien für zwei Jahre überschritten werden. Für große Gesellschaften gelten die Größen 20 Mio. € Bilanzsumme, 40 Mio. € Umsatz und 250 Mitarbeiter.

 

Wird eine Gesellschaft als mittelgroß oder groß klassifiziert, ist die gesetzliche Abschlussprüfungspflicht nach § 316 HGB zu beachten. Gerne übernehmen wir die Abschlussprüfung als unabhängiger Wirtschaftsprüfer.

 

Erleichterungen in der Rechnungslegung für kleine Gesellschaften bestehen beispielsweise in der Gliederungstiefe der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung. Auch der gesetzlich vorgeschriebene Anhang enthält für kleine und mittelgroße Gesellschaften zahlreiche Erleichterungen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung Ihres Jahresabschlusses.

 

4. Rechnungslegung - Pensionsverpflichtung

 

Die handelsrechtlichen und steuerlichen Rechnungslegungsvorschriften zur Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen sind sehr unterschiedlich. Der wesentlichste Unterschied ist, dass sich der Abzinsungszinssatz deutlich unterscheidet.

 

Während sich der handelsrechtliche Zinssatz monatlich verändert, kommt seit vielen Jahren ein steuerlicher Abzinsungssatz von 6 % zur Anwendung. Der handelsrechtliche Abzinsungssatz liegt derzeit zwischen 2 - 3 %. Damit ist die bilanzierte handelsrechtliche Pensionsverpflichtung deutlich höher, als die steuerliche Verpflichtung. In der handelsrechtlichen Rechnungslegung sind zusätzlich eine Reihe von Berichterstattungspflichten zu beachten.

 

Da die Ermittlung des handelsrechtlichen Abzinsungssatzes in den letzten Jahren geändert wurde, ergeben sich weitere Anhangangabepflichten (Ausschüttungssperre), die gesondert zu beachten sind. Insoweit sind in den letzten Jahren die Kosten für die Erstellung eines Pensiongutachtens stets teurer geworden.

 

5. Rechnungslegung - Latente Steuern

 

Die handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften sehen bei mittelgroßen und großen Gesellschaften vor, dass eine unterschiedliche Bewertung von Handelsrecht und Steuerrecht zu einer Sonderbilanzierung von latenten Steuern führen kann.

 

Durch eine unterschiedliche Bewertung in der Rechnungslegung können in der steuerlichen Bilanz Steuervorteile entstehen, die bei handelsrechtlicher Rechnungslegung nicht entstehen. Diese steuerlichen Vorteile müssen in der Handelsbilanz dargestellt werden und gesondert im Anhang dokumentiert werden. Die handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften zu den latenten Steuern sind in § 274 HGB geregelt. Der typische Fall ist gegeben, wenn in der Handelsbilanz selbsterstellte Vermögensgegenstände im Anlagevermögen bilanziert werden, die steuerlich zu Aufwand im Erstjahr führen und damit die steuerliche Bemessungsgrundlage reduzieren. Dieser steuerlich höhere Betriebsausgabenabzug ist in der Handelsbilanz als passive latente Steuer zu bilanzieren.

 

6. Rechnungslegung - Beteiligungen

 

Die handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften sehen bei der Bilanzierung von Beteiligungen und verbundenen Unternehmen einen Ansatz auf der Grundlage der Anschaffungskosten vor. Soweit die Werthaltigkeit der Beteiligung nicht mehr gegeben ist, ist eine Wertberichtigung vorzunehmen.

 

Diese Bewertungssystematik gilt auch im Steuerrecht, soweit es sich nicht um eine Personengesellschaft handelt. In diesem Fall sind Beteiligungen nach der sog. Spiegelbildmethode zu bilanzieren. D.h. das Eigenkapital in der Personengesellschaft entspricht dem Bilanzansatz in der Steuerbilanz. Auch in dieser Konstellation können sich latente Steuern ergeben.

 

 

 

Rechnungslegung von Personengesellschaften, Stiftungen, Vereinen

 

Weitere Informationen zur Rechnungslegung von Personengesellschaften, Stiftungen und Vereinen haben wir Ihnen auf den weiteren Seiten unserer Homepage zur Verfügung gestellt.

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