Das Finanzamt hinterfragt zunehmend die Angemessenheit des Kaufpreises beim Unternehmensverkauf. Folgende Unternehmensnachfolgen werden von der Finanzverwaltung hinsichtlich des Kaufpreises sehr kritisch überprüft:
Sie möchten Ihr Unternehmen an Ihren langjährigen Mitarbeiter im Unternehmen verkaufen. Sie haben einige Geschäftspartner, Banker und Freunde gefragt. Nach mehreren Besprechungen mit Ihrem Mitarbeiter wurde ein Unternehmenswert festgelegt. Der Unternehmenskaufvertrag wurde geschlossen. Sie sind glücklich, als der Kaufpreis auf Ihrem Konto gutgeschrieben wurde.
Problem: Bei einer späteren Betriebsprüfung wird der Kaufvertrag noch einmal vom Finanzamt geprüft. Das Finanzamt erkennt den Kaufpreis nicht an. Nach Ansicht des Finanzamt war dieser damals viel zu niedrig.
Sie möchten Ihr Unternehmen an Ihren Sohn übertragen. Damit Ihr Sohn gegenüber Ihrer Tochter nicht bevorzugt wird, vereinbaren Sie eine Kaufpreiszahlung. Sie glauben, dass ein Geschäftspartner wahrscheinlich einen höheren Kaufpreis gezahlt hätte, aber aus Familiengründen soll der Kaufpreis nicht ausgereizt werden.
Ein Unternehmensverkauf eines Unternehmers unterliegt der Steuerpflicht in der Einkommensteuer. Es entsteht ein Veräußerungsergebnis, welches auch steuerlich begrünstigt ist. Es kann bei niedrigem Kaufpreis ein Veräußerungsverlust entstehen. Wenn das Finanzamt zu dem Ergebnis kommt, dass der Kaufpreis zu niedrig angesetzt war, drohen mehrere Risiken. Durch den zu niedrigen Kaufpreis durch den Unternehmensverkauf wird der Kaufpreis nachträglich vom Finanzamt erhöht. Das Finanzamt ermittelt eine Schenkung zwischen den Beteiligten. Das Finanzamt hat die Theorie entwickelt, dass der niedrige Kaufpreis eine Art "Tantieme" darstellt, die einer Lohnversteuerung gleicht. Alle Varianten können eine erhebliche steuerliche Belastung auslösen.
Die steuerliche Bewertung von Unternehmen und Unternehmensanteilen regelt das Bewertungsgesetz. Die Vorschriften wurden in den letzten Jahren immer wieder angepasst. Sie gelten für die Erbschaftsteuer, Schenkungssteuer und Einkommensteuer. Die steuerliche Bewertung liegt statistisch in mehr als 70 % aller Fälle über dem Verkehrswert der Anteile, der zwischen fremden Dritten vereinbart wird. Der Gesetzgeber geht vereinfacht vom 9fachen EBIT der Vergangenheit als Wertansatz für den Unternehmenswert aus. Die Wertermittlung erfolgt durch § 198ff BewG. Die Wertermittlung kann vom Steuerpfichtigen (Verkäufer des Unternehmens) durch eine betriebswirtschaftliche Unternehmensbewertung zum Zeitpunkt der Veräußerung widerlegt werden.
Die Finanzverwaltung unterstellt bei Unternehmensverkäufen innerhalb der Familie, zwischen nahestehenden Personen oder zwischen dem Management und dem Unternehmer/Verkäufer zunehmend, dass die Differenz zwischen dem steuerlichen Wertansatz lt. Bewertungsgesetz und dem Verkaufspreis lt. Kaufvertrag stets eine steuerliche Relevanz hat.
Aufgrund unserer Expertise im Bereich der Wirtschaftsprüfung erstellen wir für Ihr Unternehmen zur steuerlichen Abwehrberatung eine professionelle Unternehmensbewertung beim Unternehmensverkauf auch innerhalb der Familie oder beim Unternehmensverkauf an den Geschäftsführer / Prokuristen . Eine Unternehmensbewertung nach dem Standard des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW S 1) kann als Alternative zum vereinfachten Ertragswertverfahren herangezogen werden, um das Risiko einer nachträglichen Versteuerung deutlich zu reduzieren.
Sollte bei einer Betriebsprüfung der vereinbarte Kaufpreis innerhalb der Familie als zu niedrig angesehen werden, droht eine steuerliche Belastung mit Schenkungssteuer. Auch wenn für das Unternehmensvermögen im Erbschaftsteuergesetz (Schenkungssteuer) umfangreiche begünstigt ist, kann es durchaus sein, dass die Freibeträge nicht zur Anwendung kommen. Zusätzlich besteht die Gefahr, dass bei einer Übertragung nicht die Erbschaftsteuerklasse 1, sondern (z.B. Vater / Neffe) eine andere Steuerklasse zur Anwendung kommt. In diesen Fällen kann eine erhebliche Schenkungsteuerbelastung in Folge sein. Diese können Sie durch unsere betriebswirtschaftliche Unternehmensbewertung vermeiden.
Sollte bei der Betriebsprüfung der vereinbarte Kaufpreis als zu niedrig angesehen werden, droht teilweise die Gefahr, dass der Kaufpreis nachträglich vom Finanzamt erhöht wird. Diese Verfahrensweise ist grundsätzlich nicht sachgerecht, weil keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt und durch den Verkauf keine Liquidität oder andere Vermögensgegenstände der Gesellschaft entzogen werden. Gleichwohl sind uns Fälle bekannt, in denen diese Variante in der Betriebsprüfung zur Anwendung kam.
In anderen steuerlichen Fällen hat die Finanzverwaltung den vereinbarten Kaufpreis für die Einkommensteuer anerkannt, jedoch die historischen Anschaffungskosten des Unternehmers nachträglich gekürzt. Auch diese Verfahrensweise kann zu erheblichen Steuerbelastungen führen.
Auch für diese Fälle empfehlen wir die Anfertigung eines Unternehmensbewertungsgutachtens.
Vermehrt gibt es Betriebsprüfer, die im Schätzungswege einen Unternehmenswert ermitteln und anschließend eine nachträglich Lohnsteuerpflicht feststellen. Dabei wird unterstellt, dass der Käufer der Unternehmensanteile den "vermeindlich" zu niedrigen Kaufpreis als geldwerten Vorteil erhalten hat. Diese Variante kann besonders teuer werden und sollte im Vorfeld jeder Transaktion genau analysiert werden. Wir erstellen häufig betriebswirtschaftliche Unternehmensbewertungen zu diesem Sachverhalt.
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