R&N: Warum eine Stiftung gründen?

Die Stiftung in der Unternehmensnachfolge / Vermögensnachfolge

 

Die Stiftung kann in der Strukturierung der eigenen Nachfolge eine interessante Gestaltungsalternative sein. Sie bietet für Unternehmer und Privatpersonen mit Immobilien und Wertpapiervermögen interessante Möglichkeiten. 

 

 

Die großen Vorteile der Stiftung sind:

 

  • Unternehmensvermögen kann langfristig erhalten bleiben.

  • Privatvermögen kann auf die Stiftung übertragen werden.

  • Einflussnahme der Nachfolgegeneration ist eingeschränkt.

  • Stiftung kann langfristig die Familie finanziell unterstützen.

  • Stiftung kann langfristig gemeinnützige Zwecke fördern.

  • Stiftung wird vom Vorstand geführt, von Dritter Seite kontrolliert.

  • Erhebliche Steuerbegünstigungen für gemeinnützige Stiftungen.

  • Steuergestaltungen bei großem Unternehmensvermögen

  • Vermeidung der steuerlichen Wegzugsbesteuerung der Kinder

 

Nachteile von Stiftungen sind:

 

  • Änderungen nach Stiftungsgründung eingeschränkt möglich

  • Starre Organisationsstruktur der Stiftung

  • Staatliche Kontrolle je nach Ausgestaltung der Stiftung

  • Familienstiftung ist nur bedingt Steuersparmodell

  • Erbersatzsteuer nach jeweils 30 Jahren (Familienstiftung)

 

 

Informationen zum Thema Stiftung / Stiftungsgründung

 

Nachfolgend haben wir Ihnen ein paar grundsätzliche Fachinformationen zur Gründung einer Stiftung und zu den Stiftungarten zusammengefasst. Auch auf die steuerlichen Vorteile einer Stiftung weisen wir abschließend hin.

 

  • Gründe für eine Stiftung,

  • Stiftungsarten / Zeitpunkt

  • Gründungsprozess einer Stiftung

  • Steuerliche Vorteile einer gemeinnützigen Stiftung

 

 

I. Gründe für die Errichtung einer Stiftung

 

  • Keine Kinder

 

Sofern Sie keine Kinder oder nahe Angehörige einer jüngeren Generation haben, stellt sich die Frage, wer vom eigenen Vermögen zukünftig profitieren soll. Sollen Verwandte das Vermögen erben oder erbt eventuell sogar der Staat? Die Stiftung ist eine geeignete Alternative.

 

  • Mehrere Kinder: Schutz des eigenen Vermögens, Gefahr der Erbauseinandersetzung

 

Ihre Kinder zeigen insgesamt großes Interesse am Unternehmen. Sie wollen das Unternehmen aber alleine oder gemeinsam übernehmen. Probleme der zukünftigen Unternehmensführung (Unternehmensziele und der Weg diese zu erreichen) sind bereits erkennbar. Die Gefahr von Erbstreitigkeiten ist vorgezeichnet. Der Fortbestand des Unternehmens kann gefährdet werden. Die Auszahlung des Erbanteils kann zu Liquiditätsengpässen führen. Die Stiftung ist geeignet, weil die Kinder die gemeinsame Geschäftsführung übernehmen können, das Eigentum der Familienstiftung gehört.

 

  • Ein oder mehrere Kinder: Wenig Interesse / Eignung

 

Ihre Kinder zeigen kein Interesse an der Firma. Die erfolgreiche Unternehmensfortführung für ihre Kinder wird sehr herausfordernd oder ist aus gesundheitlichen Gründen unmöglich? Ihre Kinder wollen das Unternehmen und dessen Belegschaft nicht übernehmen und bevorzugen den Verkauf oder die Liquidation des Unternehmens. Ihr Wunsch, das eigene Lebenswerk in der Familie fortzuführen, gerät in der Diskussion in Vergessenheit. Die Familienstiftung ist eine geeignete Alternative.

 

  • Soziales Engagement

 

Sie verfolgen das Ziel einen sozialen Zweck über den Tod hinaus zu fördern oder zu unterstützen. Dieser Wunsch ergibt sich aus Ihrer eigenen Lebenserfahrung, aus langjähriger Freundschaft/Verbundenheit oder durch erlebte Schicksalsschläge. Die Gründung einer gemeinnützigen Stiftung (z.B. Unterstützung der Forschung, des Bildungswesens, der Heimat) sichert langfristig Ihr soziales Engagement. Sie können etwas bewegen und wahren das Andenken an das eigene Familienunternehmen.

 

 

II.    Arten von Stiftungen

 

Rechtsfähige / nicht rechtfähige Stiftungen

Rechtsfähige Stiftung erhalten eine staatliche Anerkennung auf der Grundlage des jeweiligen Landesstiftungsgesetzes. Rechtsfähige Stiftungen haben eine eigene Rechtspersönlichkeit und sind für Unternehmensstiftungen die richtige Wahl.

 

Bei einer nicht rechtfähigen Stiftung handelt es sich um Treuhandmodelle (auch fiduziarische Stiftung). Die Stiftung hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und unterliegt nicht der Stiftungsaufsicht der Länder. Diese Modelle eigenen sich für die private Nachfolge und für kleinere Vermögen. Banken und andere Dienstleistungsunternehmen übernehmen meist die Geschäftsführung der Stiftung im Rahmen der getroffenen Vorgaben des Stifters.

 

Familienstiftung / gemeinnützige Stiftung / Doppelstiftung

Familienstiftungen sind von einem familiären, verwandtschaftlichen Zusammenhang mit dem Stifter geprägt. Der Stifter möchte erreichen, dass das Vermögen nicht durch Erbgänge aufteilt wird, gleichzeitig aber eine Absicherung seiner Nachkommen vornehmen. Der Stiftungszweck ist ausschließlich die Versorgung der Verwandtschaft (Gestaltungen sind möglich, steuerlich von großer Relevanz).

 

Gemeinnützige Stiftungen verfolgen einen steuerbegünstigen Zweck. D.h. das in die Stiftung eingelegte Vermögen erwirtschaftet langfristig Erträge und diese werden ausschließlich dem gemeinnützigen Zweck zugewendet. Gemeinnützige Stiftungen sind steuerlich sehr attraktiv, weil die Zuwendungen an die Stiftung sowohl in der Einkommensteuer wie auch in der Erbschaftsteuer steuerbegünstigt sind. Gleichwohl besteht die interessante Möglichkeit einen Teil der Erträge der eigenen Familie zukommen zu lassen, ohne das steuerliche Vorteile verloren gehen.

 

Für die Unternehmensnachfolge ist das Instrument der Doppelstiftung sehr interessant. In diesem Fall werden zwei Stiftungen gegründet. Eine Familienstiftung und eine gemeinnützige Stiftung. Beide Stiftungen beteiligen sich auf unterschiedliche Art und Weise an dem Unternehmen und nutzen damit die rechtlichen und steuerlichen Möglichkeiten optimal aus. Gleichzeitig erfolgt eine vollständige Sicherung der Ziele des Stifters. Üblicherweise wird die Stiftung selbst nie Unternehmensträger, d.h. die Stiftung ist regelmäßig Gesellschafter mit Fremdgeschäftsführung.

 

Regelmäßig besteht die Gefahr, dass die Erben die Stiftung liquidieren wollen. Dieses ist in der Praxis aber kaum möglich. Lediglich bei Verarmung der Stiftung kann eine Liquidation von der Stiftungsaussicht genehmigt werden.

 

Bestandsstiftung oder Verbrauchsstiftung

Ziel der Gründung einer Stiftung ist es, langfristig das eigene Vermögen vor Erbansprüchen zu sichern und die Erträge der Stiftung für einen bestimmten Zweck zu nutzen. Das Zivilrecht hat vor einiger Zeit die „Verbrauchsstiftung“ eingeführt. In diesem Fall wird die Stiftung nicht ewig aufrecht erhalten, sondern lediglich über einen bestimmten Zeitraum. Die Verbrauchsstiftung ist insbesondere bei kleineren Vermögen interessant, weil kleinere Stiftungen regelmäßig geringe Erträge und relativ hohe Verwaltungskosten erwirtschaften. Die Verbrauchsstiftung hat die Möglichkeit, die eigene Substanz für den Stiftungszweck zu nutzen und sich selbst im Zeitablauf vollständig zu verbrauchen.

 

 

III.     Stiftung unter Lebenden / von Todes wegen

Der Zeitpunkt der Stiftungsgründung muss nicht zu Lebzeiten erfolgen. Die Stiftungsgründung kann auch im Testament erfolgen. Eine Unternehmensstiftung sollte jedoch nicht durch Testament errichtet werden, es ist eine Vorratsstiftung möglich. 

 

Gründung unter Lebenden

Die Gründung der Stiftung zu Lebzeiten bedarf der schriftlichen Form und muss verbindlich sein. Der Stiftung muss die Erklärung erhalten, dass ein bestimmtes Vermögen (Grundstockvermögen) zur Erfüllung eines von Ihnen vorgegebenen Zwecks gewidmet wird. Die Gründung kann von Ihnen als natürliche oder durch eine juristische Person (z.B. GmbH) gegründet werden. Die Stiftung kann von Ihnen selbst oder von mehreren Personen gegründet werden. Voraussetzung ist, dass Sie als Stifter unbeschränkt geschäftsfähig (u.a. über 18 Jahre alt) sind.

 

Bei einer Unternehmensnachfolge in Form einer Stiftung sollte stets die Stiftung bereits zu Lebzeiten gegründet werden (siehe unten Vorratsstiftung).

 

Die Gründung zu Lebzeiten kann zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen führen, wenn zwischen Errichtung der Stiftung und Todesfall weniger als 10 Jahre liegen. Nicht jeder Erbe ist aber pflichtteilsberechtigt. Pflichtteilsergänzungsansprüche können nur die Kinder, der Ehegatte oder die Eltern des Verstorbenen geltend machen.

 

Gründung von Todes wegen

Die Gründung der Stiftung kann von Ihnen auch von Todes wegen errichtet werden. Die Gründung erfolgt durch Testament oder Erbvertrag. Dabei sind die erbrechtlichen Vorschriften zu beachten. Dem Testament ist die beabsichtigte Stiftungssatzung als Anlage beizufügen. Wichtig ist, dass der Wille des Stifters sehr genau dargestellt wird. Nach dem Ableben des Stifters erfolgt bei Unklarheiten eine sachgerechte Auslegung des Willens des Stifters, dieses kann aber in Einzelfällen sehr problematisch sein. Es bietet sich an, bei Errichtung der Stiftung im Todesfall einen Testamentsvollstrecker einzusetzen, damit die Anerkennung der Stiftung sachgerecht beantragt und im Rahmen des Anerkennungsverfahren gegenüber den staatlichen Behörden ein weitreichender Handlungsspielraum gewährt wird.

 

Bei der Planung einer Stiftungsgründung von Todes wegen ist zu berücksichtigen, dass Ihre Pflichtteilsberechtigten (z.B. die eigenen Kinder) Erbersatzansprüche gegenüber der Stiftung geltend machen können, sollten sie weniger erhalten, als den gesetzlichen Pflichtteil. Um Erbersatzansprüche zu verhindern, sollte ein Pflichtteilsverzicht vertraglich vereinbart werden.!

 

 

 

IV. Gründungsprozess einer Stiftung

Als Stifter legen Sie selbst sämtliche Rahmenbedingungen für die Ausgestaltung der Stiftung fest. Es ist üblich, zunächst die Geschäftsführung der Stiftung selbst zu übernehmen. Zur Überwachung der Geschäftsführung sollte ein Kuratorium (Überwachung Geschäftsführung) oder ein Beirat (Beratungsfunktion) eingerichtet werden. Der Gründungsprozess im Einzelnen:

 

1. Erstellung der Satzung der Stiftung

Die Satzung muss folgende Mindestinhalte aufweisen:

  • Name der Stiftung
  • Sitz
  • Zweck
  • Vermögen
  • Bildung des Vorstands

Aus dem Sitz der Stiftung ergibt sich bei einer rechtsfähigen Stiftung die zuständige Landesstiftungsaufsichtsbehörde. Nach den Landesstiftungsgesetzen sind weitere Regelungen in die Satzung aufzunehmen. z.B.

  • Rechte, der durch die Stiftung Begünstigten
  • Amtsdauer, Anzahl, Berufung und Abberufung der Mitglieder der Stiftungsorgane
  • Geschäftsführung und Vertretung der Stiftungsorgane
  • Einberufung, Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit der Stiftungsorgane
  • Satzungsänderungen
  • Aufhebung der Stiftung

Bei einer gemeinnützigen Stiftung ergeben sich für die Satzung weitere Vorschriften aus der steuerlichen Abgabenordnung.

  • Gemeinnütziger Zweck
  • Angaben zur Selbstlosigkeit
  • Angaben zur Begünstigung von Angehörigen

Zusätzlich können Regelungen aufgenommen werden:

  • Qualifikation des Vorstands
  • Einrichtung eines Kuratoriums und Qualifikation des Kuratoriums
  • Qualifikation eines Beirats

 

2. Abstimmung mit dem Finanzamt (gemeinnützige Stiftung)

Vor der Unterzeichnung der Satzung einer gemeinnützigen Stiftung muss die Satzung der Finanzbehörde vorgelegt werden. Die Finanzbehörde prüft, ob die Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit vorliegen.

 

3. Abstimmung mit der Stiftungsaufsichtsbehörde

Vor der Unterzeichnung der Satzung muss die Stiftungsaufsichtsbehörde ebenfalls eingeschaltet werden um die Satzung einer Prüfung zu unterlegen.

 

4. Stiftungsgründung

Mit Unterzeichnung der Stiftungssatzung (Stiftungsgeschäft, einseitige Willenserklärung) wird die Stiftung gegründet.

 

5. Staatliche Anerkennung

Die Stiftung wird anschließend von der Landesstiftungsbehörde genehmigt.

 

6. Rechtspflicht zur Vermögensübertragung

Nun erfolgt die Vermögensübertragung des Vermögens des Stifters auf die Stiftung.

  • Überweisung der Vermögensgegenstände auf Stiftungskonto
  • Übertragung Wertpapierdepot auf Stiftungsdepot
  • Notarielle Übertragung von Grundstücken auf die Stiftung

 

 

V. Steuerliche Vorteile der Gründung einer gemeinnützigen Stiftung

Die Gründung einer gemeinnützigen Stiftung hat erhebliche steuerliche Vorteile:

 

1. Ausstattungsvermögen der Stiftung

Die Stiftung sollte bei Gründung mit einen Wert von mindestens 250 – 500 T€ ausgestattet werden. Aus diesem Gründungskapital werden die Erträge erwirtschaftet, die dem Stiftungszweck dienen. Das Ausstattungsvermögen soll regelmäßig nicht verbraucht werden.

 

Bei einer gemeinnützigen Stiftung kann das eingelegte Gründungskapital in Höhe von max. 1.000 T€ steuerlich in der Einkommensteuer abgezogen werden. Bei Eheleuten erhöht sich dieser Betrag auf 2.000 T€. Diese Zuwendung kann mit steuerlicher Wirkung alle 10 Jahre wiederholt werden.

 

Die in einem Veranlagungsjahr nicht geltend gemachten Abzugsbeträge können in den Folgejahren steuerlich geltend gemacht werden.

 

Vereinfachtes Beispiel:

Ein Einzelunternehmer erzielt ein steuerpflichtiges Einkommen von jährlich 200.000 €. Er gründet eine Stiftung mit dem Zweck: „Krebsforschung und –Prävention“. Das Gründungsvermögen der Stiftung beträgt 1.000.000 €. In dieser Höhe wird Geldvermögen in die Stiftung eingebracht. Später soll das Einzelunternehmen in die Stiftung eingebracht werden.

 

Der Steuerpflichtige kann durch die Einzahlung des Gründungsvermögens fünf Jahre lang jeweils 200.000 € von der Einkommensteuer abziehen. Im Ergebnis zahlt er fünf Jahre lang keine Steuern.

 

2. Laufende Spenden an die Stiftung

Spenden, die der Stifter jährlich der Stiftung zuwendet, können zusätzlich steuerlich in Höhe von bis zu 20 % vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Bei einem Einkommen von jährlich 200.000 € können entsprechend 40.000 € Spenden steuerlich geltend gemacht werden.

 

3. Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer

Die Zuwendung von Vermögensgegenständen an eine gemeinnützige Stiftung unterliegt regelmäßig nicht der Schenkungsteuer oder Erbschaftsteuer. Durch besondere Gestaltungen ist es möglich, dem Gründer bzw. seinen Familienangehörigen aus den Erträgen der Stiftung einen Teil jährlich zukommen zu lassen. Diese Ausschüttung der Stiftung an den Stifter unterliegt der Einkommensteuer.

 

 

 

 

VI.      Was kostet die Gründung einer Stiftung?

 

Die Kosten der Stiftungsgründung sind abhängig von der Art der Stiftung, der Vermögenshöhe und der Art des Vermögens. Die Kosten für die Genehmigung einer Stiftung sind gering. Die Einbringung von Immobilien in eine Stiftung erfordert eine notarielle Vereinbarung. Der Gründungsprozess sollte von einem Steuerberater und ggf. Rechtsanwalt begleitet werden. Bei der Stiftungsgründung und Überführung von Vermögen sollten Pflichtteilsansprüche und Pfichtteilsergänzungsansprüche rechtlich ausgeschlossen werden. Diese Themenstellungen ergeben sich jedoch bei jeder Unternehmens- und Vermögensnachfolge.

 

 

 

R&N Die Stiftungsberater für Norddeutschand 

 

Sie haben weitere Fragen zum Thema Stiftung, Stiftungsgründung und Stiftungsverwaltung. Wir beraten Stiftungen steuerlich und betriebswirtschaftlich im gesamten Bundesgebiet. Gerne beraten wir Sie professionell bei Ihrer Nachfolge. Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder eine Nachricht von Ihnen.

 

R&N Revision & Nachfolgeberatung 

Wirtschaftsprüfer/Steuerberater

Eckernförder Straße 319

24119 Kronshagen

0431 / 54 55 912

anfrage(at)revision-nachfolge.de

 

Besucherzähler

Druckversion | Sitemap
© R&N Revision & Nachfolgeberatung GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Geschäftsführer: Wolfgang Lüth, Eckernförder Straße 319, 24119 Kronshagen bei Kiel, Telefon: 04 31 / 54 55 911