R&N - Rechnungslegung Personengesellschaft

Als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus Schleswig-Holstein informieren wir Sie auf dieser Seite über die Grundlagen der Rechnungslegung von Personengesellschaften. Wir prüfen und beraten mittelständische Personengesellschaften aber auch kleinere Familienimmobiliengesellschaften im Rahmen der Vermögensnachfolge. Gerne prüfen und beraten wir auch Ihre Personengesellschaft. Wir freuen uns auf eine Nachricht von Ihnen.

 

Das Institut der Wirtschaftsprüfer hat in einer Stellungnahme vom 30.11.2017 die wesentlichen Grundlagen zur Rechnungslegung von Personenhandelsgesellschaften zusammengefasst. Eine Personenhandelsgesellschaft liegt vor, wenn nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft mit einer natürlichen Person als persönlich haftendem Gesellschafter ist oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt (§ 264a HGB).

 

Personengesellschaft - natürliche Person haftet mit Privatvermögen

 

Soweit bei einer gewerblichen Personengesellschaft mindestens eine natürliche Person mit dem Privatvermögen haftet, finden handelsrechtlich die Vorschriften der § 238 bis 256a HGB für die Rechnungslegung Anwendung.

 

Soweit keine gewerbliche Personengesellschaft, kein in kaufmännischer Art und Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb vorliegt und mindestens eine natürliche Person mit dem Privatvermögen haftet, kommen unter bestimmten Voraussetzungen auch die Vorschriften der §§ 238 bis 256a HGB nicht zur Anwendung. In Einzelfällen ist eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung ausreichend.

 

Rechnungslegung - Personenhandelsgesellschaften

 

Personenhandelsgesellschaften haben in der Rechnungslegung für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen. Neben den Vorschriften der §§ 238 - 256a HGB sind zusätzlich die ergänzenden Vorschriften der §§ 264 - 330 HGB anzuwenden.

 

Beurteilungszeitpunkt Rechnungslegung nach §§ 264 - 330 HGB

 

Maßgebend für die Beurteilung des Umfangs der handelsrechtlichen Rechnungslegung  ist der Bilanzstichtag. Wenn am Bilanzstichtag eine natürliche Person in der Personenhandelsgesellschaft mit dem Privatvermögen haftet, entfällt eine Beachtung der handelsrechtlichen Vorschriften nach §§ 264 - 330 HGB. Das Institut der Wirtschaftsprüfer sieht auch einen Verzicht auf die handelsrechtlichen Vorschriften nach §§ 264 - 330 HGB als gegeben an, wenn erst nach dem Stichtag die natürliche Person als Vollhafter in die Gesellschaft einsteigt, weil die strengen Gläubigerschutzregelungen dann nicht mehr zu berücksichtigen sind. In diesen Fällen soll auch eine rückwirkende Prüfungspflicht und Offenlegung der Rechnungslegung entfallen.

 

Eine weitere Befreiungsvorschriften für Personenhandelsgesellschaften ergibt sich aus § 264b HGB, wenn die Personenhandelsgesellschaft in einen Konzernabschluss einbezogen wird und weitere Voraussetzungen erfüllt werden.

 

Rechnungslegung - Bilanz der Personenhandelsgesellschaft

 

  • Vermögensgegenstände

 

Vermögensgegenstände, die nach § 264 HGB als Gesamthandsvermögen anzusetzen sind, sind zu bilanzieren. Für die Rechnungslegung ist es unerheblich, ob die Vermögensgegenstände betrieblich genutzt werden oder nicht.

 

Vermögensgegenstände, die nur dem Werte nach in die Personengesellschaft eingebracht wurden, sind zu bilanzieren, wenn eine wirtschaftliche Zugehörigkeit zum Gesellschaftsvermögen gewährleistet ist. Auf eine zivilrechtliche Eigentümerstellung kommt es nicht zwingend an.

 

Vermögensgegenstände, die einzelnen Gesellschaftern gehören, dürfen nicht als Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft bilanziert werden. Das gilt auch dann, wenn der Gegenstand (eine Immobilie) der Gesellschaft überlassen wurde. Steuerliches Sonderbetriebsvermögen oder das Ergänzungsbilanzvermögen ist handelsrechtlich kein Gesamthandsvermögen.

 

  • Eigenkapital

 

Eigenkapital einer Personenhandelsgesellschaft liegt vor, wenn die Mittel der Gesellschafter als Verlustdeckungspotenzial zur Verfügung gestellt wurden. Voraussetzung ist, dass

 

  • künftige Verluste mit diesen Mitteln bis zur vollen Höhe zu verrechnen sind und
  • im Fall der Insolvenz der Gesellschaft eine Insolvenzforderung nicht geltend gemacht werden kann oder wenn bei Liquidation der Gesellschaft Ansprüche erst nach Begleichung aller anderen Gläubiger mit dem sonstigen Eigenkapital auszugleichen sind.

 

Eine Dauerhaftigkeit der Mittelüberlassung durch die Gesellschafter ist nicht erforderlich für die Qualifikation als Eigenkapital.

 

 

  • Ausgleichsposten für aktivierte eigene Anteile (Komplementär)

 

Die Rechnungslegung für Personenhandelsgesellschaften, die Anteile an ihrer Komplementärgesellschaft halten, sieht die Bilanzierung eines Sonderpostens im Eigenkapital vor. Im Eigenkapital ist dieser Posten mit der Bezeichnung "Ausgleichsposten für aktivierte eigene Anteile" zu bilden. (§ 264c HGB). Für die Bildung des Posten ist § 272 Abs. 4 HGB zu beachten. Die Bildung erfolgt von den Rücklagen und vom Jahresüberschuss. Reichen beide Postionen nicht aus, ist eine Minderung der Kapitalanteile vorzunehmen. Diese Buchung entspricht einer Entnahme durch die Gesellschafter.

 

Werden die Gesellschafteranteile an der persönlich haftenden Gesellschafterin von einer Tochtergesellschaft der Personenhandelsgesellschaft gehalten, ist ebenfalls ein Sonderposten auszuweisen.

 

  • Rechnungslegung von latenten Steuern

 

Personenhandelsgesellschaften, die mittelgroß oder groß sind, müssen die Vorschriften zur Bilanzierung von latenten Steuern beachten. Kleine Gesellschaften dürfen die Vorschriften des § 274 HGB anwenden. Bei Anwendung und Bilanzierung von latenten Steuern sind entweder "Aktive latente Steuern" oder "Passive latente Steuern" in der Bilanz auszuweisen. Die Bilanzposition ist unterhalb der Position "Rechungsabgrenzungsposten auszuweisen.

 

§ 274 HGB betrifft nur Steuerbelastungen bzw. Steuerentlastungen bei dem bilanzierenden Unternehmen, d.h. bei Personengesellschaften ist nur die latente Gewerbesteuer zu bilanzieren. In die Bilanzierung sind auch Differenzen einzubeziehen, die sich erst bei Veräußerung oder Betriebsaufgabe ausgleichen.

 

Nach dem bilanzorientierten Ansatz sich die Differenzen durch Gegenüberstellung von handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Wertansätzen zu ermitteln. Bei den steuerlichen Wertansätzen sind auch die Mehr- oder Minderwerte der Ergänzungsbilanzen zu berücksichtigen. Steuerliche Werte in den Sonderbilanzen der Gesellschafter sind hingegen nicht zu berücksichtigen. Da diese Vermögensgegenstände oder Schulden nicht zum Gesamthandsvermögen gehören und damit keinen handelsrechtlichen Ansatz begründen, kommt keine Berücksichtigung bei den latenten Steuern in Betracht.

 

  • Veräußerungen von Anteilen an Personengesellschaften - latente Steuern

 

Werden Anteile an einer Personenhandelsgesellschaft von einer Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG) oder einer nur mittelbar beteiligten natürlichen Person veräußert, ist ein entstehender Veräußerungsgewinn gewerbesteuerpflichtig (§ 7 Abs. 2 Satz 2 GewStG). Eine wichtige Vorschrift, die bei einer Unternehmensnachfolge besondere Bedeutung hat. Die Personenhandelsgesellschaft wird Steuerpflichtiger für die Gewerbesteuer. Entsprechend ist handelsrechtlich und steuerlich ein Gewerbesteueraufwand auszuweisen, obwohl kein Veräußerungsgewinn in der Gesamthandsbilanz entsteht. Diesem handelsrechtlichen Aufwand stehen jedoch erfolgswirksam werdende latente Steuern auf abzugsfähige temporäre Differenzen gegenüber. Der Erwerber hat eine Ergänzungsbilanz in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen Anschaffungskosten und Buchwert der Beteiligung zu bilanzieren. Die Fortentwicklung der Ergänzungsbilanzen führt in den Folgejahren zu entsprechenden erfolgswirksamen Veränderungen der latenten Steuern.

 

  • Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen Gesellschafter

 

Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen gegenüber einzelnen Gesellschaftern sind wie bei der Rechnungslegung von Kapitalgesellschaft im Handelsrecht zu passivieren. Das Passivierungswahlrecht nach Artikel 28 Abs. 1 Satz 1 EGHGB für Pensionsverpflichtungen gilt auch für Gesellschafter. Es ist zu beachten, dass steuerlich die Pensionsverpflichtung des Gesellschafters nicht abziehbar ist. Entsprechend sind Korrekturen in der Steuerbilanz / Ergänzungsbilanz vorzunehmen.

 

  • Schuldrechtliche und gesellschaftsrechtliche Verpflichtungen - Gewinn- und Verlustrechnung

 

Die für den Inhalt der Bilanz anzuwendenden Abgrenzungen zwischen der Gesellschaft und derjenigen der Gesellschafter wirken sich auch auf den Inhalt der Gewinn- und Verlustrechnung aus. Rechtbeziehungen zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft können je nach der im Einzelfall getroffenen Vereinbarung entweder zu Aufwand oder Ertrag der Gesellschaft führen oder bei der Ergebnisverteilung und berücksichtigen sein. Diese Regelung betrifft insbesondere folgende Sachverhalte:

 

  • Zinsen für Gesellschafterdarlehen
  • Zinsen für Eigenkapitalkonten
  • Feste und gewinnabhängige Tätigkeitsvergütungen geschäftsführender Gesellschafter

 

 

 

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