R&N: Das Unternehmertestament 

Das Unternehmertestament sorgt nicht nur für den Notfall vor

 

Jeder Unternehmer sollte ein notarielles Unternehmertestament erstellen. Das Unternehmertestament verhindert im Todesfall eine unkontrollierte Übertragung des Unternehmens. Das Unternehmen bleibt handlungsfähig. Wurde kein Unternehmertestament errichtet, entsteht im Todesfall bei mehreren Erben (z.B. Ehepartner und Kinder) eine Erbengemeinschaft. Diese Erbengemeinschaft ist verpflichtet, das Unternehmen weiter zu führen. Dabei gilt das Prinzip der gemeinschaftlichen Geschäftsführung. Sind die Erben aufgrund des Todesfalls, nicht volljährig oder fachlich nicht in der Lage das Unternehmen zu führen, kann schnell eine Handlungsunfähigkeit entstehen. Bei nicht volljährigen Erben schaltet sich das Vormundschaftsgericht ein. Die nicht handelnde Erbengemeinschaft hat negative Auswirkungen auf das Unternehmen. Dieses Szenario sollten Sie als Unternehmer auf jeden Fall verhindern und frühzeitig ein Unternehmertestament abschließen.

 

Gesetzliche Erbfolge oder Unternehmertestament

 

Wurde kein Unternehmertestament errichtet, gilt die gesetzliche Erbfolge (siehe unten). Gerade bei Unternehmensvermögen ist die Erstellung eines Unternehmertestaments sehr wichtig. In einem Testament wird festgelegt, welche Person wieviel von Ihrem Unternehmen und vom restlichen Vermögen erhalten soll. Zusätzlich legen Sie im Unternehmertestament fest, welche Person welchen Vermögensgegenstand (z.B. das Unternehmen) erbt. Gibt es ein wirtschaftliches Ungleichgewicht zwischen den zu verteilenden Vermögensgegenständen, ist ein Ausgleich zu vereinbaren.

 

Die Erstellung eines Unternehmertestaments sollte nicht nur als Inhaber eines Einzelunternehmens, sondern auch als Eigentümer einer Personen- und Kapitalgesellschaft erfolgen. Je nach Gesellschaftsform sind gesetzliche Erbregelungen und der Gesellschaftsvertrag zu beachten.

 

Unternehmertestament: Personen- oder Kapitalgesellschaftsanteile

 

In den meisten Fällen sieht der Gesellschaftsvertrag eine Nachfolgeregelung im Todesfall des Unternehmers bzw. Gesellschafters vor. Diese Nachfolgeregelung muss zwingend mit dem Unternehmertestament abgestimmt werden. Anderenfalls besteht die große Gefahr, dass testamentarisch bestimmte Erben dennoch nicht erben. Das Gesellschaftsrecht geht dem gesetzlichen Erbrecht vor.

 

Bei der Ausgestaltung des Unternehmertestaments sind die Nachfolgeregelungen im Gesellschaftsvertrag zur einfachen, qualifizierten oder modifizierten Nachfolge zu beachten.

 

Bei Personengesellschaften gilt, dass im Todesfall der Gesellschaftsanteil nicht in die Erbengemeinschaft überführt wird. Die Erben lt. Gesellschaftsvertrag werden im Todesfall unmittelbar Eigentümer. Entsprechend kann eine größere Aufteilung der Gesellschaftsanteile auf alle Erben erfolgen.

 

Bei Kapitalgesellschaftsanteilen fallen die Anteile ohne Unternehmertestament im Todesfall in die Erbmasse der Erbengemeinschaft.

 

 

Unternehmertestament - Abfindungsregelung Gesellschaftsvertrag

 

Bei der Erstellung eines Unternehmertestaments als Eigentümer von Personen- und Kapitalgesellschaftsanteilen sind die vereinbarten Abfindungsregelungen im Gesellschaftsvertrags zu beachten. Diese legen auch die Abfindungshöhe im Todesfall fest. Die Abfindungshöhe entspricht dabei in den wenigsten Fällen der Höhe des Unternehmenswertes. Regelmäßig wurde diese Vereinbarung bei Gründung der Gesellschaft geschlossen. Zum Zeitpunkt der Errichtung des Gesellschaftsvertrags wurden die Themenstellungen einer Unternehmensnachfolge meist nicht berücksichtigt. Eine Änderung des Gesellschaftsvertrags ist meist nur sehr schwer möglich. Typische Abfindungsregelungen in Gesellschaftsverträgen sind:

 

  • Unternehmenswert entspricht Buchwert
  • Unternehmenswert ermittelt sich durch Stuttgarter Verfahren
  • Unternehmenswert ermittelt sich durch vereinfachtes Ertragswertverfahren
  • Unternehmenswert ermittelt sich nach IDW S 1
  • Abfindungen werden nicht gezahlt

 

Überprüfen Sie dringend die Abfindungsregelungen im Gesellschaftsvertrag. Diese können erheblichen Einfluss im Todesfall haben.

 

 

Unternehmertestament und Betriebsaufspaltungen

 

Besonders wichtig ist die steuerlichen Abstimmung im Unternehmertestament, wenn eine steuerliche Betriebsaufspaltung vorliegt. Diese liegt vereinfacht ausgedrückt vor, wenn eine Personen- oder Kapitalgesellschaft mehrheitlich beherrscht wird und dieser Gesellschaft ein Vermögensgegenstand unentgeltlich oder entgeltlich vom beherrschenden Gesellschafter überlassen wird. In diesem Fall entstehen steuerlich zwei Unternehmen, für die im Unternehmertestament eine gesonderte Regelung getroffen werden muss. Werden die beiden Unternehmen durch gesetzliche Erbfolge, gesellschaftsrechtliche Erbfolge und Unternehmertestament auf mehrere Personen aufgeteilt, kann eine erhebliche Einkommensteuerbelastung entstehen. Diese kann auch nachträglich durch eine Betriebsprüfung im Unternehmen festgestellt werden.

 

Unternehmertestament und steuerliche Optimierungen

 

Vor der Errichtung des Unternehmertestaments sollte die steuerliche Belastung des Vermögens im Todesfall ermittelt werden. Entsprechend ist ein Vermögensstatus zu erstellen. Für Unternehmensvermögen gibt es eine Reihe von steuerlichen Vergünstigungen im Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht. Einige Unternehmen können steuerfrei übertragen werden. Für einige Unternehmen gibt es keine steuerlichen Vergünstigungen. Die Höhe ist insbesondere abhängig von der Nutzung des Unternehmensvermögens. Wird das Vermögen für das Unternehmen selbst genutzt, werden Steuerermäßigungen gewährt. Für Vermietungseinheiten, Forderungen und liquide Mittel gibt es steuerliche Einschränkungen. Das steuerliche Verwaltungsvermögen entscheidet über die steuerliche Begünstigung.

 

Entsteht im Todesfall eine erhebliche Erbschaftsteuerbelastung, kann dies eine Existenzgefährdung des Unternehmens bedeuten. Insoweit kommt der steuerlichen Gestaltung bei der Errichtung eines Unternehmertestaments eine sehr hohe Bedeutung zu.

 

Unternehmertestament und Testamentsvollstreckung

 

Häufiger haben Unternehmer keine Angehörige, die das Unternehmen nach dem Todesfall fortführen können. Auch die Fortführung der Unternehmensbeteiligungen bis zur Volljährigkeit der Kinder ist erforderlich. Das Vormundschaftsgericht wird die Vermögens- und Verwaltungsrechte der Kinder bis zur Volljährigkeit überwachen. Die Abwicklung des Gesamtvermögens und die Verteilung auf die Erben, die vielleicht nicht am Ort des Unternehmers wohnen, ist erforderlich.

 

Die Bestellung eines Testamentsvollstreckers im Unternehmertestament, der diese Aufgaben nach dem Todesfall des Unternehmers übernehmen, ist ein gutes Instrument. Der Testamentsvollstrecker sorgt dafür, dass das Vermögen an die Erben entsprechend der testamentarischen Verfügung verteilt wird. Er übernimmt die Vermögens- und Verwaltungsrechte von Gesellschaftsanteilen, bis die Kinder volljährig sind. Er verwaltet das Vermögen und mehrt es, bis die Testamentsvollstreckung beendet wird. Viele Unternehmer setzen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Testamentsvollstrecker in ihrem Unternehmertestament ein. Der Wirtschaftsprüfer, der das Unternehmen prüft, darf allerdings nicht als Testamentsvollstrecker bestellt werden.  

 

 

Betriebswirtschaftliche und steuerliche Beratung von R&N

 

Als betriebswirtschaftlicher und steuerlicher Berater mit Sitz in Schleswig-Holstein unterstützen wir Unternehmer aus ganz Norddeutschland bei der Gestaltung des Unternehmertestaments. Wir berechnen die voraussichtliche Steuerbelastung und bewerten das Unternehmen und die weiteren Vermögensgegenstände. Wir reduzieren durch steuerliche Gestaltungen die zukünftige Steuerbelastung.

 

Das Unternehmertestament sollte nach Errichtung regelmäßig überprüft und ggf. angepasst werden. Gerne unterstützen wir Unternehmer auch bei der Umsetzung ihres Unternehmenstestaments als Testamentsvollstrecker. Die Testamentsvollstreckung von Unternehmensvermögen ist deutlich komplizierter, weil auch betriebswirtschaftliche, rechtliche und steuerliche Kenntnisse erforderlich sind. Als Wirtschaftsprüfer haben wir eine hohe Fachkompetenz in diesem Bereich.

 

Gerne stehen wir Ihnen für eine individuelle steuerliche oder betriebswirtschaftliche Beratung zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre Nachricht.

 

 

Allgemeines Erbrecht - Regelungen ohne Testament

Mit dem Tod eines Menschen ist neben der persönlichen Trauer auch das Erbe verbunden. Das Erbrecht regelt, wer Erbe des Verstorbenen wird. Im ersten Schritt ist zu klären, welches Erbrecht überhaupt zur Anwendung kommt. Die Antwort auf diese Frage wurde durch eine Änderung in den gesetzlichen Bestimmungen am 17. August 2015 durch europarechtliche Vorschriften wesentlich verändert. Bis zum 17. August 2015 galt in Deutschland das Staatsangehörigkeitsprinzip und das Belegenheitsprinzip. D.h. als deutscher Staatsbürger kommt deutsches Erbrecht zur Anwendung.

 

Ab 17. August 2015 gilt das Prinzip des letzten Wohnsitzes, bzw. gewöhnlichen Aufenthalts innerhalb wesentlicher Teile der Europäischen Union. Leben Sie in Deutschland kommt deutsches Erbrecht zur Anwendung, leben Sie aber z.B. auch sechs Monate in Spanien im Jahr, kann unter Umständen ab 17. August 2015 spanisches Recht zur Anwendung kommen. Es ist stets zu beachten, dass das Erbrecht in jedem Land unterschiedlich ist. Das kann dazu führen, dass das Erbrecht überhaupt keinen sog. Zugewinnausgleich für den Ehepartner kennt. Der Ehepartner erhält in diesem Fall keinen Erbteil. Soll in jedem Fall deutsches Erbrecht zur Anwendung kommen, dannn ist ein Testament zu errichten und zu regeln, dass deutsches Erbrecht in jedem Fall zur Anwendung kommt.

 

Deutsches oder ausländisches Erbrecht

Maßgebend für die Frage, welches Erbrecht zur Anwendung kommt, bestimmt sich entweder nach einem zwischen den Staaten vereinbarten Staatsvertrag oder aber nach den internationalen erbrechtlichen Kollisionsnormen der betroffenen Staaten.

 

Abgrenzungsfragen ergeben sich sehr häufig, weil häufig einer der nachfolgenden Sachverhalte gegeben ist.

  • Der Erblasser hat eine andere als die deutsche Staatsbürgerschaft
  • Der deutsche Erblasser wohnt im Ausland
  • Das Erbe befindet sich nicht in Deutschland, z.B. die Immobilie in Spanien
  • Die Verfügung von Todes wegen im Ausland errichtet wurde.

Sollte ausländisches Erbrecht zu Anwendung kommen, dann sind die deutschen Vorschriften regelmäßig nicht anwendbar und es kann es sehr schnell beim Todesfall Überraschungen geben.

 

Deutsches Erbrecht (nicht verwechseln: Deutsches Steuerrecht)

Das deutsche Erbrecht ermöglicht es dem Erblasser (Verstorbene, der das Erbe einem anderen hinterlässt), über sein Eigentum frei zu verfügen. Andererseits sieht das deutsche Erbrecht Schutzbestimmungen vor, sofern mit dem Verstorbenen ein bestimmtes verwandtschaftliches oder eheliches Verhältnis besteht. Der Erblasser kann durch ein Unternehmertestament oder einen Erbvertrag frei verfügen. gesetzliche Mindestansprüche z.B. von Kindern des Erblassers können aber nicht vollständig ausgeschlossen werden. Der Erbe kann jedoch vertraglich auf seinen Erbanteil zu Lebzeiten verzichten.

 

Unverzichtbar für jede freie Gestaltung durch ein Testament des Unternehmers ist, seinen eigenen Stammbaum zu kennen (Geogramm). Der eigene Stammbaum bildet die Grundlage für das deutsche Erbrecht.

 

Unverzichtbar ist auch, die Grundlagen der Erbschaftsbesteuerung zu kennen. Die Erbschaftsteuer kann einen erheblichen Anteil des Vermögens aufzehren.  Bei in- und ausländischem Vermögen kommt es häufig zu Doppelbesteuerungen, die im Ausnahmefall zu einem Steuersatz von 100 % führen kann. In diesem Fall geht das gesamte Vermögen an den Fiskus. Nachfolgend werden die Grundzüge des deutschen Erbrechts dargestellt. Diese Grundzüge dienen lediglich als Überblick und decken nicht alle Fälle ab. Anschließend werden die Voraussetzungen für ein wirksames (Unternehmer-) Testament dargestellt.

 

Ehepartner als Erbe

Vielfach besteht in Deutschland die Meinung, dass der Ehepartner (Ehefrau / Ehemann) im Todesfall des anderen Ehepartners das gesamte Vermögen erbt. Dieses ist nicht richtig. Der Ehepartner erbt stets nur einen Teil des Vermögens. Die Höhe ist abhängig davon, ob zum Zeitpunkt des Todes,

  • der Erblasser (Verstorbene) Kinder oder Enkelkinder hat,
  • die Eltern des Erblassers noch leben und
  • der Erblasser Geschwister hatte.

Zusätzlich ist der gesetzliche Güterstand der Ehe zu berücksichtigen. Der gesetzliche Güterstand, die Zugewinngemeinschaft, kann durch Ehevertrag verändert werden. Mögliche Formen sind die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft.

Der Ehepartner erbt nach den gesetzlichen Regelungen nur dann das gesamte Vermögen, wenn der Erblasser keine Kinder hat, die Eltern, die Geschwister und die Großeltern des Erblassers nicht mehr leben.

Im Wesentlichen gelten für eingetragenen Lebensgemeinschaften die gleichen Regelungen wie für die Ehe.

 

Der Ehepartner erhält steuerlich den höchsten persönlichen Freibetrag in Höhe von 500.000 € (Erbschaftsteuergesetz). Weiterhin wird der Ehepartner der Steuerklasse I zugerechnet. Die Steuerbelastung beträgt damit je nach Höhe der Erbschaft 7 % - 30 % vom Vermögen.

 

Kinder als Erbe

Kinder des Erblassers sind stets Erben. Entscheidend ist die rechtliche Beziehung zum Verstorbenen.

Kinder, die der Ehepartner in die Ehe mit eingebracht hat, sind keine Erben. Eine Adoption kann für die Nachfolgeplanung interessant sein.

Kinder, aus einer anderen Ehe oder aus einer nichtehelichen Beziehung sind gleichberechtigte Erben.

Kinder, die vom Verstorbenen adoptiert wurden, sind ebenfalls Erben. Unterschiedliche Erbfolgen ergeben sich für Kinder, die nach dem 18. Lebensjahr adoptiert wurden.

 

Kinder werden erbrechtlich als Erben der sogenannten ersten Ordnung angesehen.

 

Die Kinder erhalten den zweithöchsten persönlichen Freibetrag in Höhe von 400.000 € (Erbschaftsteuergesetz). Weiterhin werden Kinder der Steuerklasse I zugerechnet. Die Steuerbelastung beträgt damit je nach Höhe der Erbschaft 7 % - 30 % vom Vermögen.

 

Enkelkinder als Erbe

Vielfach besteht das Bestreben, auch Enkelkindern einen Teil des Erbes zu hinterlassen. Nach dem deutschen Erbrecht wird ein Enkelkind aber kein gesetzlicher Erbe. Ist der erbberechtigte Vater oder die erbberechtigte Mutter zum Zeitpunkt des Todesfalls aber bereits verstorben, wird das Enkelkind (Sohn oder Tochter) automatisch Erbe.

 

Enkelkinder und Urenkelkinder werden erbrechtlich als Erben der sogenannten ersten Ordnung angesehen.

 

Eltern als Erbe

Die Eltern des Verstorbenen werden Erben, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers keine Kinder/Enkelkinder/Urenkelkinder mehr leben. Ob der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war oder nicht, ist unerheblich. Die Ehe des Erblassers hat jedoch Einfluss auf die Erbquote der Eltern. Werden Eltern gesetzliche Erben, ist zu beachten, dass jeder Elternteil die Hälfte erbt. Lebt zum Todeszeitpunkt des Erblassers nur noch ein Elternteil, so erbt nicht der andere Elternteil das gesamte Erbe der Erbquote. Der Erbanteil des vorverstorbenen Elternteils geht automatisch auf die Kinder/Enkelkinder dieses Elternteils über.

 

Eltern werden erbrechtlich als Erben der sogenannten zweiten Ordnung angesehen.

 

Bruder oder Schwester als Erbe

Der Bruder oder die Schwester des Erblassers gehören erbrechtlich, wie die Eltern des Verstorbenen,  den Erben der sogenannten zweiten Ordnung an. Sie erben, wenn der Erblasser keine Kinder/Enkelkinder/Urenkelkinder hat und der Vater oder die Mutter des Verstorbenen bereits zum Zeitpunkt des Todesfalls vorverstorben sind. Zu beachten ist, dass im Todesfall vom Vater oder von der Mutter der Bruder / die Schwester diesen Erbteil unmittelbar erhalten. Der Erbteil der Mutter geht nicht auf den Vater über, sondern geht direkt an den Bruder oder die Schwester des Erblassers.

 

Großeltern als Erbe

In seltenen Fällen erben die Großeltern, wenn das Enkelkind verstirbt. Großeltern, bzw. die weiteren Kinder und Enkelkinder der Großeltern erben nur in den Fällen, in denen keine Erben der ersten und zweiten Ordnung zum Zeitpunkt des Todesfalls mehr leben. Weitere Kinder und Enkelkinder der Großeltern erben auch dann nicht, wenn das Enkelkind zum Zeitpunkt des Todesfalls verheiratet war.

 

Großeltern werden erbrechtlich als Erben der sogenannten dritten Ordnung angesehen.  

 

R&N Revision & Nachfolgeberatung berät Sie sehr gerne ausführlich zu diesen Punkten. Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer optimieren wir Ihre Unternehmensnachfolge steuerlich und betriebswirtschaftlich.

 

Unternehmertestamente und Vermächtnisse sind als Gestaltungsinstrumente sehr wichtig. Es ergeben sich umfangreiche Möglichkeiten die Steuerbelastung in der Erbschaftsteuer oder Schenkungssteuer zu reduzieren. Sie haben weitere Fragen. Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

 

 

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