R&N Stiftungsreform - Rechnungslegung

Die Stiftungsreform ist mit dem Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts vom 16.07.2021 am 22.07.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Das Gesetz tirtt am 1.7.2023 in Kraft. Die Vorschriften zum neuen Stiftungsregister werden erst am 1.1.2026 wirksam. 

 

Nachfolgend haben wir die neuen Regelungen zum Stiftungsvermögen, zur Vermögenserhaltung und Vermögensverwaltung dargestellt. Diese Änderungen werden sich auf die Rechnungslegung der Stiftungen ab dem Jahr 2023 auswirken. 

 

§ 83b BGB - Stiftungsvermögen (ab 1.7.2023)

 

 

(1) Bei einer Stiftung, die auf unbestimmte Zeit errichtet wurde, besteht das Stiftungsvermögen aus dem Grundstockvermögen und ihrem sonstigen Vermögen. Bei einer Verbrauchsstiftung besteht das Stiftungsvermögen aufgrund der Satzung nur aus sonstigem Vermögen. 

 

(2) Zum Grundstockvermögen gehören: 

  1. das gewidmete Vermögen, 
  2. das der Stiftung zugewendete Vermögen, das vom Zuwendenden dazu bestimmt wurde, Teil des Grundstückvermögens zu werden (Zustiftungen), 
  3. das Vermögen, das von der Stiftung zu Grundstockvermögen bestimmt wurde. 

 

(3) Der Stifer kann auch bei einer Stiftung, die auf unbestimmte Zeit errichtet wird, im Stiftungsgeschäft abweichend von Absatz 2 Nummer 1 einen Teil des gewidmeten Vermögens zu sonstigem Vermögen bestimmen. 

 

(4) Das Stiftungsvermögen ist getrennt von fremden Vermögen zu verwalten. Mit dem Stiftungsvermögen darf nur der Stiftungszweck erfüllt werden. 

 

 

§ 83c BGB - Verwaltung des Grundstockvermögens (ab 1.7.2023)

 

(1) Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten. Der Stiftungszweck ist mit den Nutzungen des Grundstockvermögens zu erfüllen. Zuwächse aus der Umschichtung des Grundstockvermögens können für die Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden, soweit dies durch die Satzung nicht ausgeschlossen wurde und die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet ist. 

 

(2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass die Stiftung einen Teil des Grundstockvermögens verbrauchen darf. In einer solchen Satzungsbestimmung muss die Stiftung verpflichtet werden, das Grundstockvermögen in absehbarer Zeit wieder um den verbrauchten Teil aufzustocken. 

 

(3) Durch Landesrecht kann vorgesehen werden, das die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag einer Stiftung für einen bestimmten Teil des Grundstockvermögens eine zeitlich begrenzte Ausnahme von Absatz 1 Satz 1 zulassen können, wenn dadurch die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt wird. 

 

 

 

Durch das neue Stiftungsrecht ergibt sich eine rechtliche Aufteilung des Stiftungsvermögens in "Grundstockvermögen" und "sonstiges Vermögen". Vereinfacht ausgedrückt liegt Grundstockvermögen immer dann vor, wenn das Vermögen dauerhaft der Erhaltung des Stiftungsvermögens dient und nicht zum Verbrauch bestimmt ist. Zum Verbrauch bestimmtes Vermögen kann sich bereits aufgrund des Stiftungsgründungsgeschäfts ergeben (Grundstockvermögen zum vollständigen Verbrauch bestimmt, ein Teil des Vermögens des Stifters soll für die Stiftungszwecke verwendet werden) oder durch die Ertragsüberschüsse der Stiftung aus der laufenden Tätigkeit. Der Vorstand einer Stiftung kann je nach Satzungsvorgabe und Mitbestimmung des Stiftungsrates beschließen, einen Teil der Ertragsüberschüsse (z.B. Umschichtungsgewinne) in das dauerhaft zu erhaltene Grundstockvermögen zu überführen. 

 

 

Wir haben die bisherige handelsrechtliche Rechnungslegung von Stiftungen für den Bereich Eigenkapital "Stiftungsvermögen" zunächst kurz dargestellt. Eine umfangreichere Dokumentation finden Sie auf der Seite Eigenkapital von Stiftungen.

 

Aktuelle handelsrechtliche Bilanzierung "Stiftungskapital"

 

Das Institut der Wirtschaftsprüfer hat in seiner aktuellen Stellungnahme zur Rechnungslegung von Stiftungen (IDW RS HFA 5, Tz. 55ff) folgende Gliederung des Eigenkapitals einer Stiftung vorgeschlagen.

 

A. Eigenkapital

I. Stiftungskapital

1. Errichtungskapital

davon zum Verbrauch bestimmt

2. Zustiftungskapital

davon zum Verbrauch bestimmt

II. Rücklagen

1. Kapitalrücklage

2. Ergebnisrücklagen

III. Umschichtungsrücklage

IV. Ergebnisvortrag

 

Die unterstrichenen Bilanzunterpositionen sind Kapitalpositionen, die die Stiftung ungeschmälert, d.h. dauerhaft zu erhalten hat. Die anderen Positionen sind für die Realisierung des Stiftungszwecks kurz- mittel- oder langfristig zu verwenden. In der handelsrechtlichen Rechnungslegung verwendet man den Begriff "Kapital" um darzustellen, von wem das zugewandte oder erwirtschaftete Vermögen gekommen ist (Mittelherkunft). Den Begriff "Vermögen" verwendet die Rechnungslegung um den zugewandten Vermögensgegenstand zu qualifizieren, diesen zur Wertsteigerung zu nutzen oder zu verbrauchen (Anlagevermögen, Umlaufvermögen in der Form einer Immobilie, Wertpapier, Geld - Mittelverwendung). Zu den unterschiedlichen stiftungsrechtlichen Kapitalerhaltungskonzepten haben wir eine Sonderseite erstellt. 

 

I. Stiftungskapital

Das Errichtungskapital ist das vom Stifter gewidmete Vermögen. Es entspricht dem Wert des Vermögens, das der Stiftung im Rahmen der Errichtung durch Stiftungsakt vom Stifter übertragen wurde. Wird die Stiftung zu einem späteren Zeitpunkt entweder vom ursprünglichen Stifter oder von einem anderen mit Vermögen dauerhaft ausgestattet, so liegt Zustiftungskapital vor. Dieses Kapital ist ebenfalls gesondert auszuweisen. Die in Deutschland noch nicht so bekannte Verbrauchsstiftung, sieht einen vollständigen Verbrauch des Stiftungskapitals für die Stiftungszwecke vor. In diesem Fall soll ein gesonderter davon Vermerk in der Bilanz aufgenommen werden. Denn das Stiftungskapital wird sich jährlich reduzieren. Das Errichtungskapital wird nominal bilanziert, d.h. Wertsteigerungen nach der Anerkennung der Stiftung und der Vermögensübertragung auf die Stiftung werden nicht im Errichtungskapital bilanziell ausgewiesen.

 

II. Rücklagen

In der Kapitalrücklage werden Zuwendungen von Dritter Seite erfasst, die nicht von der Stiftung selbst erwirtschaftet wurden und die kein Stiftungskapital dargestellen. Bei diesen Zuwendungen kann es sich z.B. um Erbschaften an die Stiftung handeln.

Die Ergebnisrücklage wird handelsrechtlich bei Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften Gewinnrücklage genannt. Diese wird aus dem Gewinn der Stiftung gebildet und kann unterschiedlichen Zwecken dienen. Typische Beispiele für Ergebnisrücklagen sind die Wiederbeschaffungsrücklage sowie freie und gebundene steuerliche Rücklagen. Diese Rücklagen können für die Verwendung des Stiftungszwecks genutzt werden, wenn in der Satzung vom Stifter ein nominales Kapitalerhaltungskonzept vereinbart wurde, bzw. die Stiftungsaufsicht dieses Kapitalerhaltungskonzept unterstützt. Bei einem realen Kapitalerhaltungskonzept für das Stiftungskapital ist eine Verwendung für Satzungszwecke nicht geboten, weil durch jährlich zu erwartende Kaufkraftverluste das Stiftungskapital real an Wert verliert.

 

III. Umschichtungsrücklage

Die Umschichtungsrücklage bildet die Entwicklung des Stiftungsvermögens (Aktivseite) auf der Passivseite der Bilanz ab. Veräußerungsgewinne oder -verluste aus dem Verkauf des Stiftungsvermögens (z.B. durch das Stiftungsgeschäft eingebrachte Immobilien) werden in dieser Position ausgewiesen. Auch Gebäudeabschreibungen auf das Stiftungsvermögen können in der Umschichtungsrücklage bilanziert werden. Die Umschichtungsrücklage kann negativ werden. Die Umschichtungsrücklage kann (Wahlrecht) auf der Passivseite im Eigenkapital gebildet werden und für die Erfüllung der Stiftungszwecke der Stiftung genutzt werden.

 

 

IV. Ergebnisvortrag

Sämtliche Gewinne und Verluste, die die Stiftung nicht in die Rücklagen eingestellt hat, sind im Ergebnisvortrag auszuweisen. Der Ergebnisvortrag wird für die Erfüllung der Stiftungszwecke genutzt.

 

 

Stiftungsreform - Kapitalerhaltung und Umschichtungsrücklagen - Eine kritische Auseinandersetzung
Darstellung des stiftungsrechtlichen und steuerrechtlichen Kapitalerhaltungskonzepts. Steuerlicher und handelsrechtlicher Ausweis von Umschichtungsergebnissen. Der Referentenentwurf führt zu einer Reduzierung der freien Mittel für die Stiftungszweckverwirklichung.
2021_02_Kapitalerhaltung_Umschichtungsrü[...]
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