Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist maßgebend, wenn zwischen Ehegatten bzw. Lebenspartnern kein Ehevertrag geschlossen wurde. Im Todesfall erhält der Ehepartner in Abhängigkeit von der Anzahl der Kinder des Verstorbenen einen gesetzlichen Zugewinnausgleich. Es besteht aber auch die Möglichkeit einen Ehevertrag zu schließen und eine Gütertrennung oder eine Gütergemeinschaft zu regeln. Außerdem besteht die Möglichkeit den Ehevertrag zu beenden und zum Regelstatut der Zugewinngemeinschaft zurückzukehren. Besonders bei Immobilienvermögen ist es durchaus beliebt, den Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu beenden und den Zugewinn auszugleichen (Übertragung von Immobilienvermögen auf den anderen Ehepartner). Nach einer gewissen Karenzzeit wird dann der Güterstand der Zugewinngemeinschaft wieder neu begründet. Wichtig ist, dass in diesen Fällen ein Ausgleich erfolgen muss.
Der gesetzliche Zugewinnausgleich ist – typisch Steuerrecht – steuerbefreit, aber unter Umständen nicht in voller Höhe. Der steuerliche Freibetrag für den Zugewinnausgleich ist gesondert zu berechnen. Dieses führt dazu, dass es steuerlich unter bestimmten Voraussetzungen sinnvoll sein kann, auf das Erbe zu verzichten und den gesetzlichen Pflichtteil geltend zu machen. Gerne berechnen wir für Sie den Zugewinnausgleich und die damit im Zusammenhang stehenden steuerlichen Gestaltungsüberlegungen.
Die Ermittlung des steuerfreien Betrags des Zugewinnausgleichs ergibt sich aus folgender Systematik. Das Vermögen der Ehepartner zum Zeitpunkt des Todes und zum Zeitpunkt des Beginns der Zugewinngemeinschaft (üblicherweise Tag der Eheschließung) wird ermittelt. Im nächsten Schritt wird die Wertsteigerung von jedem Ehepartner ermittelt. Die Wertsteigerungen werden verglichen, die Differenzen kommen mit Beendigung der Zugewinngemeinschaft (Todesfall oder vertragliche Beendigung) zur Hälfte zum Ausgleich zwischen den Ehepartnern.
Ein Ehepaar hat ein leibliches Kind. Der Ehemann verstirbt, ein Testament liegt nicht vor. Das Vermögen des Ehemanns zum Todeszeitpunkt beträgt 550.000 €.
Die Ehefrau erbt aufgrund der gesetzlichen Erbfolge 25 %. Weitere 25 % erhält sie aufgrund des gesetzlich normierten Zugewinnausgleichs. Insgesamt erbt die Ehefrau 50 %, d.h. 225.000,00 €. Der Betrag von 112.500 € entspricht dem Zugewinnausgleich. Ist dieser vollständig steuerfrei?
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Ehemann |
Ehefrau |
Vermögen bei Eheschließung |
50.000 € |
100.000 € |
Vermögen zum Todeszeitpunkt |
550.000 € |
400.000 € |
Vermögensmehrung |
500.000 € |
300.000 € |
Mehrvermögen Ehemann |
200.000 € |
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Zugewinnausgleich 50 % |
- 100.000 € |
100.000 € |
Vermögen nach Ausgleich |
450.000 € |
500.000 € |
Das Vermögen des Ehemanns hat sich um 200.000 € mehr erhöht als das Vermögen der Ehefrau. 50 % von diesem Mehrvermögen erhält die Ehefrau steuerfrei, d.h. hier 100.000 €. Da der gesetzliche Zugewinn 112.500 € beträgt, unterliegen nun 12.500 € der Erbschaftsteuer.
Sachverhalt wie im Beispiel 1, nur mit unterschiedlichen Vermögensverhältnissen.
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Ehemann |
Ehefrau |
Vermögen bei Eheschließung |
50.000 € |
10.000 € |
Vermögen zum Todeszeitpunkt |
550.000 € |
110.000 € |
Vermögensmehrung |
500.000 € |
100.000 € |
Mehrvermögen Ehemann |
400.000 € |
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Zugewinnausgleich 50 % |
- 200.000 € |
200.000 € |
Vermögen nach Ausgleich |
350.000 € |
310.000 € |
Bei dieser Konstellation beträgt der steuerliche Zugewinnausgleich 200.000,00 €. Entsprechend ist der gesetzliche normierte Zugewinnausgleich von 112.500 € vollständig steuerbefreit.
Sachverhalt wie im Beispiel 1, das Vermögen des Ehemanns beträgt aber 10.100.000 €.
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Ehemann |
Ehefrau |
Vermögen bei Eheschließung |
0 € |
0 € |
Vermögen zum Todeszeitpunkt |
10.100.000 € |
100.000 € |
Vermögensmehrung |
10.100.000 € |
100.000 € |
Mehrvermögen Ehemann |
10.000.000 € |
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Zugewinnausgleich 50 % |
- 5.000.000 € |
5.000.000 € |
Vermögen nach Ausgleich |
5.100.000 € |
5.100.000 € |
Die Ehefrau erbt aufgrund der gesetzlichen Erbfolge 25 %, d.h. 2.525.000 €. Weitere 25 % erhält sie aufgrund des gesetzlich normierten Zugewinnausgleichs.
Insgesamt erbt die Ehefrau 50 %, d.h. 5.050.000 €. Da der ermittelte Zugewinnausgleich bereits 5.000.000 € beträgt, ist hier eine Erbausschlagung und die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs wirtschaftlich sinnvoll. Es gibt aber unter Umständen weitere rechtliche Gründe, die den wirtschaftlichen Vorteil überlagern.
Der Pflichtteilsanspruch der Ehefrau beträgt die Hälfte des gesetzlichen Anspruchs. Die Ehefrau erhält den gesetzlichen Erbteil von 25 %, hier aber nur 12,5 % (nur 50 % bei Pflichtteilsansprüchen). Der gesetzliche Zugewinn wird nun aber nach BGB nicht mit 25 % vom Vermögen ermittelt, sondern ebenfalls nach dem tatsächlichen, während der Ehe erwirtschafteten Zugewinn. Der Pflichtteilsanspruch beträgt:
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Ehemann |
Anspruch Ehefrau |
Vermögen zum Todeszeitpunkt |
10.100.000 € |
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Zugewinnausgleich |
- 5.000.000 € |
5.000.000 € |
verbleibendes Vermögen |
5.100.000 € |
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Pflichtanteil Ehefrau 11,5 % |
637.500 € |
637.500 € |
verbleiben für Erben |
4.462.500 € |
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Pflichtteilsanspruch Ehefrau |
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5.637.500 € |
Bei dieser Variante erhöht sich das Erbe der Ehefrau um mehr als 10 %.
Der wesentliche wirtschaftliche Vorteil für die Ehefrau ergibt sich aber aus der sehr unterschiedlichen Steuerbelastung für die Ehefrau für die unterschiedlichen Varianten.
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Gesetzliches Erbe |
Pflichtteil |
Zugewinnausgleich |
2.525.000 € |
5.000.000 € |
Steuerfreiheit Zugewinnausgleich |
- 2.525.000 € |
- 5.000.000 € |
gesetzlicher Anspruch |
2.525.000 € |
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Pflichtteil Ehefrau |
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637.500 € |
Steuerpflichtiger Erbteil gesamt |
2.525.000 € |
637.500 € |
Steuerfreibetrag |
-500.000 € |
-500.000 € |
Bemessungsgrundlage Steuer |
2.025.000 € |
137.500 € |
Steuersatz |
19,0 % |
11,0 % |
Steuerbelastung |
384.750 € |
15.125 € |
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Erbschaft Ehegatte |
5.050.000 € |
5.637.500 € |
Steuerbelastung |
- 384.750 € |
- 15.125 € |
Nettozugang Ehegatte |
4.665.250 € |
5.622.375 € |
Der Vermögensvorteil für die Ehefrau steigt durch die geringere Steuerbelastung durch den Verzicht auf das Erbe deutlich an.
Es besteht die Möglichkeit, die oben dargestellten Steuervorteile durch eine sogenannte Zugewinnschaukel zu optimieren.
Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zum Thema Zugewinnausgleich als Steuerberater und Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV) aus Schleswig-Holstein mit unserer Expertise zur Verfügung.