R&N: Stiftung - Spendenabzug - Steuertipps

Newsletter R&N: Stiftung - Spendenabzug - Steuertipps
Wichtige Informationen für Stiftungsgründer und Spender
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Stiftung gründen

  1. Allgemeines

 

Die Gründung und die finanzielle Förderung einer Stiftung kann eine Reihe von steuerlichen Vorteilen mit sich bringen. Diese Vorteile sollten aber niemals bei der Gründung einer Stiftung im Vordergrund stehen.

 

Stiftungen werden regelmäßig zur Unterstützung gemeinnütziger Zwecke, im Rahmen einer privaten Familienstiftung als Instrument für eine Nachfolgeregelung oder in einer Kombination aus beiden Lösungen in Form einer gemeinnützigen Familienstiftung gegründet.

 

Unterschiedliche steuerliche Vergünstigungen ergeben sich bei einer gemeinnützigen Stiftung auf der Ebene der Einkommensteuer und bei anderen Steuerarten. Die finanzielle Förderung einer gemeinnützigen Stiftung bei der Gründung wird unter Umständen stärker gefördert als die laufende Spende zur direkten gemeinnützigen Zweckverwirklichung.

 

Die steuerlichen Vorteile der unterschiedlichen Zuwendungen sind nachfolgend dargestellt. Dieser Newsletter hat den Rechtsstand Dezember 2020. Änderungen ab dem Jahr 2021 können nicht ausgeschlossen werden. Gerne beraten wir Sie bei ihrer persönlichen Stiftungsgründung und der steuerlichen Optimierung der Zuwendungen an die Stiftung.

 

 

  1. Zuwendungen in das Grundstockvermögen

 

Bei der Gründung einer Stiftung für gemeinnützige Zwecke ist eine Stiftungssatzung und eine Stiftungsgründungsurkunde zu erstellen. In der Stiftungssatzung wird festgelegt, ob das Grundstockvermögen (Erstausstattung der Stiftung) dauerhaft erhalten bleiben soll oder ob das Grundstockvermögen zur Verwirklichung der Stiftungszwecke verwendet werden soll. Soll das Stiftungsvermögen im Zeitablauf vollständig verbraucht werden, liegt eine sog. Verbrauchstiftung vor.

 

Zuwendungen an eine Stiftung können im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagung vom Stifter steuerlich geltend gemacht werden. Die Abzugsfähigkeit ist abhängig von der Höhe und Art der Zuwendung an die Stiftung und von der eigenen Einkommenshöhe.

 

Das Grundstockvermögen (§ 83b Abs. 2 Nr. 1 BGB - Stiftungsrechtsreform), welches dauerhaft der Erhaltung der Stiftung dient, ist steuerlich besonders begünstigt (§ 10b Abs. 1a EStG). Ob es sich um eine rechtlich selbständige Stiftung oder eine rechtlich unselbständige Stiftung (Treuhandstiftung) handelt, ist für die Steuervergünstigung nicht relevant.

 

Steuerliche Vergünstigung bis zu 1.000.000 €

 

Jeder Gründer einer gemeinnützigen Stiftung kann seine Zuwendung bis zu einer Höhe von 1.000.000 € als Sonderausgaben geltend machen. Der Betrag von 1.000.000 € kann innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren nur einmal in Anspruch genommen werden. Der besondere steuerliche Vorteil an dieser Vergünstigung besteht darin, dass der Stiftungsgründer die Höhe des steuerlichen Abzugs in Abhängigkeit der eigenen Einkünfte jährlich bestimmen kann.

 

Beispiel 1 (Deckelung auf 1.000.000 €)

Der Stiftungsgründer erzielt jährliche Einkünfte von 2.000.000 €. Der Stifter gründet eine gemeinnützige Stiftung mit einem dauerhaften Grundstockvermögen von 1.500.000 €. Er zahlt das Grundstockvermögen in die Stiftung im Jahr 2020 in Höhe von 1.000.000 € und im Jahr 2021 in Höhe von 500.000 € ein.

 

Die Einzahlung in die Stiftung kann im Jahr 2020 mit 1.000.000 € steuerlich geltend gemacht werden. Bei einer unterstellten Einkommensteuerbelastung einschl. Nebensteuern von 50 %, ergibt sich eine einmalige Steuererstattung von 500.000 €. Diese Steuererstattung wird im Jahr 2021 in die Stiftung als zweiten Teil des Grundstockvermögens eingezahlt.

 

Die zweite Rate des Grundstockvermögens von 500.000 € ist im Jahr 2021 nicht mehr als Förderung des Grundstockvermögens abziehbar, weil der Betrag von 1.000.000 € bereits vollständig ausgeschöpft ist. Die Zuwendung von 500.000 € kann als laufende Spendenzahlung geltend gemacht werden.

 

Beispiel 2: (Verteilung innerhalb der 10 Jahre)

Der Stiftungsgründer erzielt jährliche Einkünfte von 200.000 €. Der Stifter gründet eine gemeinnützige Stiftung mit einem dauerhaften Grundstockvermögen von 1.000.000 €. Er zahlt das Grundstockvermögen in die Stiftung im Jahr 2021 in voller Höhe ein.

 

Die Einzahlung in die Stiftung kann im Jahr 2021 mit maximal 200.000 €, Höhe der Einkünfte, steuerlich begünstigt werden. In diesem Fall werden die steuerlichen Einkünfte auf 0 € reduziert. Es entstehen keine Steuern. Der nicht steuerlich genutzte Betrag der Einzahlung in Höhe von 800.000 € kann in den folgenden Jahren steuerlich als Sonderausgaben abgezogen werden. D.h. in den nächsten vier Jahren kann bei gleichbleibenden Einkünften, jeweils die Einkommensteuerbelastung auf 0 € herabgesetzt werden.

 

Beispiel 2 – Steuertipp 1:

Es besteht aber auch die Möglichkeit, von dem gezahlten Betrag von 1.000.000 € nur einen Teilbetrag von 175.000 € als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Der Gründer bestimmt jährlich, individuell per Antrag in der Einkommensteuererklärung, über die Höhe des Steuerabzugs. Werden 175.000 € als Sonderausgabenabzug beantragt, unterliegen noch 25.000 € der Besteuerung. Von diesem Betrag werden evtl. weitere Sonderausgaben abgezogen und der Grundsteuerfreibetrag ebenfalls. Evtl. reicht es in einem Jahr aus, nicht den vollen Betrag der Einkünfte steuermindernd geltend zu machen, sondern nur einen geringeren Betrag. Entsprechend können besondere Progressionseffekte in der Einkommensteuer genutzt werden. Der nicht geltend gemachte Einzahlungsbetrag in das Grundstockvermögen, hier 825.000 € wird innerhalb des 10 Jahreszeitraum vorgetragen.

 

Steuertipp 2:

Steuerpflichtige, die eine Zusammenveranlagung wählen, erhalten eine steuerliche Vergünstigung in Höhe von 2.000.000 € bei der Gründung einer Stiftung mit einem dauerhaft zu erhaltenen Grundstockvermögen. Die Verdoppelung des Abzugsbetrags ermöglicht es, dass ein Ehepartner eine Stiftung mit 2.000.000 € Grundstockvermögen gründet. Eine Gründung von beiden Ehepartnern ist nicht erforderlich.  

 

Steuertipp 3:

Steuerpflichtige, die fast ausschließlich Kapitaleinkünfte erzielen, können Spendenzahlungen seit dem Jahr 2009 nur noch sehr begrenzt steuerlich geltend machen. Wird eine Stiftung vom Stifter mit einem dauerhaften Grundstockvermögen ausgestattet, können die Zuwendungen steuerlich abgezogen werden, wenn ein Antrag auf Günstigerprüfung gestellt wird (§ 32d Abs. 6 Satz 1 EStG). Der steuerliche Vorteil ist jedoch deutlich geringer als bei anderen Einkünften, weil Kapitaleinkünfte regelmäßig mit dem Abgeltungssteuersatz von derzeit 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und evtl. Kirchensteuer besteuert werden.

 

 

Hinweis 1: (Steuerliche Vergünstigung auch nach 10 Jahren)

Zuwendungen in den Stiftungsstock, in das dauerhaft zu erhaltene Grundstockvermögen, können auch nach dem Ablauf von 10 Jahren steuerlich geltend gemacht werden, wenn noch nicht der Gesamtbetrag steuerlich verwertet werden konnte. Der verbleibende Restbetrag kann steuerlich wie eine laufende Spende für eine gemeinnützige Stiftung abgezogen werden (BMF vom 18.12.2008, BStBl. I. 2009 S. 16) (siehe unten).

 

Hinweis 2: (vorübergehende Reduzierung Grundstockvermögen)

Enthält die Satzung der Stiftung eine Klausel, nach der das zu erhaltene Vermögen in Ausnahmefällen vorübergehend zur Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke verwendet werden kann, aber der Betrag dem zu erhaltenen Grundstockvermögen unverzüglich wieder zugeführt werden muss, liegt kein verbrauchbares Vermögen vor. Das gilt auch dann, wenn die Stiftungsaufsicht den Verbrauch des Vermögens unter der Bedingung des unverzüglichen Wiederaufholens genehmigt (BMF IV C 4 S 2223 / 07 0006:005 vom 15.09.20214 – koordinierter Ländererlass). Zu den Möglichkeiten von Satzungsänderungen, siehe auch Stiftungsrechtsreform 2020). Auch bei einer vorübergehenden Reduzierung des Grundstockvermögens kann die steuerliche Vergünstigung in Anspruch genommen werden.

 

Hinweis 3: (Auflösung der Stiftung – Grundstockvermögen wird verbraucht)

Sind in der Stiftungssatzung Gründe verankert, die eine Auflösung der Stiftung und den anschließenden Verbrauch des Vermögens für die steuerbegünstigten Zwecke der Stiftung bestimmen, so liegt kein verbrauchbares Vermögen vor (BMF IV C 4 S 2223 / 07 0006:005 vom 15.09.20214 – koordinierter Ländererlass). Auch bei einer Stiftungssatzungsänderung und einer nachträglichen Auflösung der Stiftung bleibt der steuerliche Abzug des Grundstockvermögens in der Einkommensteuer erhalten.  

 

 

  1. Zuwendungen in Form einer Zustiftung

 

Eine Zuwendung an eine gemeinnützige Stiftung, welche vom Zuwendenden dazu bestimmt wurde, Teil des dauerhaft zu erhaltenen Grundstockvermögens zu werden, sind Zustiftungen (§ 83b BGB – Stiftungsrechtsreform).

 

Stiftungsgründer und andere Personen können Zustiftungen vornehmen. Regelmäßig prüft eine Stiftung nach Ankündigung einer Zustiftung, ob die Stiftung diese überhaupt annehmen kann. Teilweise gibt es in den Stiftungssatzungen Bestimmungen, die eine Überprüfung durch den gesetzlichen Vertreter (Vorstand) vorsehen.

 

Steuerliche Vergünstigung bis zu 1.000.000 €

 

Steuerlich werden Zustiftungen, die zum dauerhaften Erhalt des gemeinnützigen Grundstockvermögens bestimmt sind, in der gleichen Art und Weise behandelt, wie die Dotierung des Grundstückvermögens bei der Gründung einer gemeinnützigen Stiftung.

 

Insoweit kann auf die Ausführungen unter Punkt II. Zuwendungen in das Grundstockvermögen verwiesen werden.

 

 

  1. Zuwendungen an eine Verbrauchstiftung

 

Eine Verbrauchstiftung wird gegründet, wenn das gesamte Stiftungsvermögen bis zu einem in der Satzung bestimmten Zeitpunkt vollständig verbraucht werden soll. Nach dem vollständigen Verbrauch der Stiftungsmittel wird die Stiftung aufgelöst.

 

Zuwendungen an eine Verbrauchstiftung, die kein dauerhaft zu erhaltenes Stiftungsvermögens aufweisen, werden steuerlich wie eine Spende an eine gemeinnützige Einrichtung / Stiftung behandelt.

 

Insoweit kann auf die nachfolgenden Ausführungen unter Punkt V. Spenden an eine gemeinnützige Stiftung verwiesen werden.

 

 

  1. Spenden an eine gemeinnützige Stiftung

 

Spenden an eine gemeinnützige Stiftung, die keine Zustiftungen und kein Grundstockvermögen darstellen, kann die Stiftung direkt für die Zweckverwirklichung verwenden. Diese Zuwendungen können steuerlich in der Einkommensteuer als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

 

Die Höhe des abzugsfähigen Betrags ist abhängig von der Höhe der jeweiligen Jahreseinkünfte. Grundsätzlich kann jede Spende steuerlich abgezogen werden, allerdings unter Umständen nicht in dem Jahr, in dem die Spende geleistet wurde. Es ist auch möglich, dass eine Spende steuerlich abgezogen werden kann, ohne dass sich eine Steuererstattung ergibt. Im Todesfall des Steuerpflichtigen, gehen die noch nicht steuerlich abgezogenen Spenden unter und werden nicht auf die Erben übertragen.

 

Steuerliche Vergünstigung 20 % Gesamtbetrag der Einkünfte

 

  • Zuwendungen, Spenden können bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden (§ 10b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).
  • Alternativ gibt es für Unternehmer eine Sonderregelung, die evtl. zu einem höheren Spendenabzug führen kann (§ 10b Abs. 1 Nr. 2 EStG).

 

Beispiel 1: - Höchstbetrag Spendenabzug

Der Gründer der Stiftung X hat im Jahr 2020 seiner vor 10 Jahren gegründeten Stiftung eine Spende von 25.000 € überwiesen. Der Stiftungsgründer hat im Jahr 2021 in der Einkommensteuer einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 100.000 € erwirtschaftet.

 

Spenden können bis zu einem Betrag von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden, d.h. 100.000 € * 20 % = 20.000 €. Der Betrag von 5.000 € kann nicht im Jahr 2020 steuerlich abgezogen werden, sondern erst im Jahr 2021. Eine Spendenrücktrag in die Vorjahre ist nicht möglich.

 

Beispiel 2: - Begrenzung Höhe des Einkommens

Der Gründer der Stiftung X hat im Jahr 2020 seiner vor 10 Jahren gegründeten Stiftung eine Spende von 25.000 € überwiesen. Der Stiftungsgründer hat im Jahr 2021 in der Einkommensteuer einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 40.000 € erzielt. Beiträge in die berufsständische Versorgungskasse wurden in Höhe von 40.000 € geleistet.

 

Spenden können bis zu einem Betrag von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden, d.h. 40.000 € * 20 % = 8.000 €. Da der Gesamtbetrag der Einkünfte um die Ausgaben für das berufsständische Versorgungswerk um 90 % v. 40.000 € = 36.000 € gekürzt wird, verbleibt ein Betrag von 4.000 €. In dieser Höhe kommt ein Spendenabzug zum steuerlichen Abzug. In diesem Fall ist zu berücksichtigen, dass der Spendenabzug keine steuerliche Wirkung hat, weil auch bei einem Einkommen von 4.000 € wäre keine Einkommensteuer entstanden. Die Spendenzahlung hat damit keine steuerliche Wirkung im Jahr 2020. Der Spendenvortrag beträgt für das Jahr 2021 nun 21.000 €.

 

Hinweis 1: Vorsicht – Kapitaleinkünfte

Kapitaleinkünfte unterliegen in der Einkommensteuer regelmäßig der Abgeltungssteuer, d.h. es erfolgt eine Besteuerung mit einem gesonderten Einkommensteuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag (noch) und Kirchensteuer. Spenden können regelmäßig nicht oder nur sehr begrenzt mit steuerlicher Wirkung in der Einkommensteuer geltend gemacht werden, wenn Steuerpflichtige nur Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen.

 

Hinweis 2: Vorsicht – nahestehende Personen

Spenden einer Kapitalgesellschaft an eine gemeinnützige Körperschaft können verdeckte Gewinnausschüttungen sein, wenn sie durch ein besonderes Näheverhältnis zwischen dem Spendenempfänger und dem Gesellschafter der spendenden Kapitalgesellschaft veranlasst sind. Ob dies der Fall ist, muss anhand aller Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden (BFH Beschluss vom 19.12.2007, I R 83/06, BFH/NV 2008, Seite 988)

 

 

  1. Spendenvortrag im Todesfall

 

 

Spenden, Zuwendungen an Stiftungen (Dotierung Grundstockvermögen, Zustiftungen) können steuerlich entweder im Jahr der Zuwendung oder in den Folgejahren steuerlich als Sonderausgaben in der Einkommensteuer abgezogen werden. Die in einem Jahr nicht abziehbaren Spenden werden gesondert festgestellt und auf das Folgejahr übertragen (§ 10d EStG).

 

Im Todesfall des Steuerpflichtigen geht der Spendenvortrag unter (OFD Frankfurt am Main vom 1.3.2017 – S 2225 A 12 St 213). Die Erben können den Spendenvortrag nicht nutzen.

 

 

  1. Spendenvortrag bei Aufgabe der Zusammenveranlagung

 

Zuwendungen in das Grundstockvermögen von Stiftungen können auf einen Zeitraum von 10 Jahren in der Einkommensteuer verteilt werden. Wird innerhalb dieses Zeitraums von einer Zusammenveranlagung der Ehepartner oder im Todesfall zur Einzelveranlagung gewechselt, dann ist der verbleibende Spendenvortrag aufzuteilen. Maßgeblich ist dabei, wer die Spende wirtschaftlich getragen hat. Die bisher steuerlich abgezogenen Beträge werden dem Ehegatten/Lebenspartner zugerechnet, der die Zuwendung/Spende wirtschaftlich getragen hat (BMF v. 15.09.2014 – IV C 4 – S – 2223 – 07 0006 :005).  

 

 

  1. Fragen zum Steuerabzug von Zuwendungen?

 

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Bitte beachten Sie, dass die o.a. Informationen den Rechtsstand 12/2020 haben und wir die Informationen mit großer Sorgfalt zusammengestellt haben. Haftungsansprüche können Sie aus diesem Newsletter nicht herleiten. 

 

 

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