R&N prüft Rentendoppelbesteuerung

Bundesfinanzhof Entscheidung: 31.05.2021 - Verfassungsbeschwerde eingelegt

 

Immer mehr Rentner müssen eine Einkommensteuererklärung abgeben, weil jede jährliche Rentenerhöhung zu versteuern ist und die jährliche Rentenerhöhung häufig stärker steigt als die steuerlichen Freibeträge. Wie hoch der Anteil der Rente ist, der der Besteuerung unterliegt, hängt von dem Eintrittsjahr in die Altersrente ab.

 

Die Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers oder eines Selbständigen werden teilweise aus dem eigenen, versteuertem Einkommen bezahlt. Insoweit kann es bei der Besteuerung der Altersrente zu einer zweifachen Versteuerung kommen. Die Doppelbesteuerung entsteht, wenn mehr Rentenbeiträge aus versteuertem Einkommen gezahlt wurden (Einzahlungsphase), als Rentenzahlungen steuerfreigestellt werden (Rentenphase). Diese Doppelbesteuerung ist nicht verfassungsgemäß. Der Bundesfinanzhof (BFH X-R 2/15) hat mit Urteil vom 6.4.2016 bestätigt (Vorurteil Finanzgericht Berlin-Brandenburg vom 30.10.2014  15 K 1193/10), dass die Besteuerung der Altersrenten nach dem Alterseinkünftegesetz verfassungsgemäß ist, sofern nicht gegen das Verbot der doppelten Besteuerung verstoßen wird. Die Problematik der Doppelbesteuerung der Rente hat das Magazin Plusminus im Jahr 2019 in einem Fernsehbeitrag erklärt. Der Bund der Steuerzahler und Gutachter haben zu diesem Thema Stellung genommen, bzw. Studien erstellt. In den Jahren 2019 und 2020 wurden beispielsweise Berechnungen von Herrn Wirtschaftsprüfer / Steuerberater Siepe, Herrn Dipl. Mathematiker Dr. Schindler und Herrn Dipl. Kfm. Steuerberater Braun vorgestellt. Der BFH hat mit Urteil vom 19.05.2021 die Berechnungsmethodik konkretisiert. Entsprechend müssten die oben angegebenen Gutachten angepasst werden. 

 

Ob eine Doppelbesteuerung vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen.

 

Gerne prüfen wir für Sie, ob Ihre Altersrente einer Doppelbesteuerung unterliegt und ob Sie zu viel Einkommensteuer bezahlen. Wir legen für Sie einen Einspruch bei Finanzamt ein und begleiten Sie beim Rechtsbehelfsverfahren. Gerne stehen wir auch für andere Fragen rund um das Thema steuerliche Vermögensnachfolge für Sie als Ansprechpartner zur Verfügung.

 

Nehmen Sie mir uns Kontakt auf. Unser Rentenspezialist setzt sich gerne mit Ihnen in Verbindung.

 

Für die erste Prüfung, ob Sie gegen Ihren Einkommensteuerbescheid einen Einspruch einlegen sollten, benötigen wir in jedem Fall folgende Unterlagen:

 

  • letzter Einkommensteuerbescheid
  • Rentenbescheid bei Erstbezug der Altersrente
  • Rentenverlaufsmitteilung der Deutschen Rentenversicherungsanstalt oder
  • Rentenverlaufsmitteilung einer berufsständischen Versorgungskammer
  • Sämtliche mathematischen Berechnungsmodelle gehen von einer Berechnung anhand der erzielten Rentenentgeltpunkte in der Ansparphase der Rente aus.
  • Datum der standesamtlichen Trauung, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Renteneintritts noch bestand. 

 

 

Besteuerung Ihrer Altersrente

Die Altersrente wird in Deutschland bis zum Jahr 2040 nicht in voller Höhe versteuert. Zum Zeitpunkt des Erstbezugs Ihrer Rente wird ein Steuerfreibetrag ermittelt, der vom Finanzamt festgestellt wird. In den Folgenjahren des Rentenbezugs wird dieser Steuerfreibetrag von der Altersrente abgezogen. Der Unterschiedsbetrag unterliegt nach Abzug eines kleinen Freibetrags in voller Höhe der Einkommensteuer. Damit unterliegt jede jährliche Rentenerhöhung zu 100 % der Besteuerung. Die Höhe des Rentensteuerfreibetrags hängt von der Höhe der Jahresrente zum Rentenbeginn und vom Jahr des Rentebeginns ab. Für alle Rentner, die im oder vor dem Jahr 2005 in Rente gegangen sind, wurde ein Rentenfreibetrag in Höhe von 50 % ermittelt. In den Folgejahren bis 2020 reduziert sich der Freibetrag auf 20 % (jährlich 2 %). In den Jahren von 2020 bis 2040 ermäßigt sich der Freibetrag jährlich um 1 %. Damit ist für Personen, die im Jahr 2040 oder später in Rente gehen, die gesamte Rente steuerpflichtig.

 

Rentenfreibeträge

Die nachfolgende Tabelle zeigt die Rentenfreibeträge für die Altersrente. Maßgebend für die Rentenbesteuerung ist das Jahr des Beginns der Altersrente.

 

 

  Jahr Rentenfreibetrag Jahr Rentenfreibetrag
  2005 50% 2023 17%
  2006 48% 2024 16%
  2007 46% 2025 15%
  2008 44% 2026 14%
  2009 42% 2027 13%
  2010 40% 2028 12%
  2011 38% 2029 11%
  2012 36% 2030 10%
  2013 34% 2031 9%
  2014 32% 2032 8%
  2015 30% 2033 7%
  2016 28% 2034 6%
  2017 26% 2035 5%
  2018 24% 2036 4%
  2019 22% 2037 3%
  2020 20% 2038 2%
  2021 19% 2039 1%
  2022 18% 2040 0%

 

 

Beispiel:

Ein Renter erhält seine erste Jahresrente im Jahr 2015. Die Jahresrente beträgt 30.000 €. Im Jahr 2016 erhält der Renter eine Erhöhung der Altersrente von 2 %, d.h. die Jahresrente beträgt 30.600 €.

 

Die Altersrente war im Jahr 2015 mit einem Steuerfreibetrag von 30 % begünstigt. D.h. 9.000 € waren steuerfrei. Im Jahr 2015 sind 21.000 € zu versteuern. Die Rentenerhöhung von 600 € im Jahr 2016 unterliegt in voller Höhe der Einkomensteuer. Entsprechend sind nun 21.600 € der Altersrente zu versteuern. Jede jährliche Rentenerhöhung unterliegt in voller Höhe der Besteuerung.

 

 

Renteneinzahlungen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze 

 

Sofern Sie über mehr als 10 Jahre Rentenversicherungsbeiträge oberhalb der Beitragsbemessungsgrundlage geleistet haben (vor dem Jahr 2005), kommt ggf. eine vergünstigte Besteuerung Ihrer Rente in Betracht. Gerne informieren wir Sie über die Reduzierung Ihrer Rentenbesteuerung. Rentenbeitragszahlungen, die über der Beitragsbemessungsgrenze (jährliche Steigerung der Beträge) gezahlt werden, werden von der Bundesversicherungsanstalt im Antragsverfahren gesondert für einzelne Jahre ermittelt.

 

Steuerlicher Abzug der Rentenversicherungsbeiträge ab 2005

 

Rentenversicherungsbeiträge sind bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zu entrichten. Sofern keine geringfügige Beschäftigungn vorliegt, zahlt der Arbeitgeber bis zur Beitragsbemessungsgrundlage 50 % und der Arbeitnehmer 50 % des Beitrags. Die Zahlungen des Arbeitgebers unterliegen keiner Versteuerung beim Arbeitnehmer. Die 50 % des Arbeitnehmers sind von seiner Nettovergütung zu entrichten. Selbständige können sich freiwillig versichern. Ggf. unterliegen Selbständige einer Rentenversicherungspflicht in einer berufsständischen Vorsorgungskammer.

 

Die Höhe des Rentenversicherungsbeitrags ist abhängig von der Bruttovergütung. Der Rentenversicherungsbeitrag ist bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage der Rentenversicherung zu leisten. Die Bemessungsgrundlage wird jährlich angepasst, d.h. sie erhöht sich fast immer jährlich um 0,5 bis 2,0 %.

 

Die Rentenversicherungsbeträge des Arbeitnehmers in Höhe von 50 % können steuerlich nur teilweise abgezogen werden. Der steuerlich abziehbare Anteil erhöht sich gem. § 10 EStG jedoch jährlich. Ab dem Jahr 2025 können sämtliche Rentenversicherungsbeiträge, die der Arbeitnehmer zu entrichten hat, steuerlich abgezogen werden. Bis dahin steigt der Anteil vom Jahr 2005 - 60 % abziehbar, jährlich um 2 % auf 100 %. 

 

Freiwillige Beiträge in die Rentenversicherung des Arbeitnehmers - die ggf. auch für die Erhöhung der eigenen Altersrente interessant sind - können bis 2025 ebenfalls nicht in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden. Neben einer prozentualen Deckelung der Abzugsfähigkeit der Rentenversicherungsbeiträge gibt es auch eine absolute Grenze der Abziehbarkeit. Diese steigt jährlich an und beträgt im Jahr 2019 ca. 23.000 €. 

 

Der Sonderausgabenabzug von Rentenversicherungsbeiträgen für die gesetzliche Altersrente oder Zahlungen in ein berufsständisches Versorgungswerk können im Zeitverlauf ab dem Jahr 2005 wie folgt abgesetzt werden:

 

Rentenversicherungsbeiträge - Steuerabzug
Jahr      Prozentsatz     Jahr     Prozentsatz   
2005 60% 2016 82%
2006 62% 2017 84%
2007 64% 2018 86%
2008 66% 2019 88%
2009 68% 2020 90%
2010 70% 2021 92%
2011 72% 2022 94%
2012 74% 2023 96%
2013 76% 2024 98%
2014 78% 2025 100%
2015 80% 2026 100%

 

 

 

Steuerlicher Abzug der Rentenversicherungsbeiträge vor 2005

 

Rentenversicherungsbeiträge, die vor dem Jahr 2005 vom Arbeitnehmer gezahlt wurden, waren im Rahmen des steuerlichen Vorwegabzugs und des Sonderausgabenhöchstbetrags geltend zu machen. Diese Regelung galt auch für freiwillig Versicherte, z.B. Selbständige.

 

Der Vorwegabzug bei den Sonderausgaben betrug in der Zeit von 1992 bis 2004 insgesamt 6.000 DM. Dieser wurde allerdings um einen Betrag von 16 % der jährlich bezogenen Arbeitnehmerbezüge gekürzt. Zu den Sonderausgaben zählten stets die vom Arbeitnehmer gezahlten Sozialversicherungsbeiträge (RV, KV, AV). Eheleute erhielten den doppelten Vorwegabzug von 12.000 DM. Bei Eheleuten bestand der Nachteil, dass alle Arbeitnehmerbezüge zusammengezogen wurden und anschließend der Vorwegabzug von 12.000 DM um 16 % gemindert wurden. Bei einem Arbeitnehmer und einem Selbständigen in der Familie konnte es passieren, dass die Rentenversicherungsbeiträge des selbständig Versicherten kaum oder überhaupt nicht steuerlich abziehbar waren.

 

Zusätzlich wurde jedem Steuerpflichtigen beim Sonderausgabenabzug (Sozialversicherungsbeiträge und ggf. weitere gezahlte Beiträge für Lebensversicherungen und Bausparverträge) ein Höchstbetrag von 2.560 DM und ein hälftiger Höchstbetrag von 1.280 DM gewährt.

 

Insgesamt konnte der Steuerpflichtige je nach Berechnungsmethodik von seinen eigenen gezahlten Rentenversicherungsbeiträgen nur einen geringen Anteil steuerlich geltend machen. Unter Einbeziehung des steuerfreien Rentenversicherungsanteils, den der Arbeitgeber in die Rentenversicherung zahlte, ergab sich durchschnittlich ein abzugsfähiger Rentenversicherungsbeitrag von 60 bis 70 %.

 

Selbständige, die freiwillig versichert waren oder die in ein berufsständisches Versorgungswerk Rentenversicherungsbeiträge eingezahlt haben, konnten bis 2005 regelmäßig nur deutlich geringere Rentenversicherungsbeiträge steuerlich abziehen, weil es für die Selbständigen keine steuerfreien Rentenversicherungsanteile von 50 % vom Arbeitgeber gab. Bei Selbständigen besteht eine viel höhere Gefahr der Zweifachbesteuerung der Rente, bzw. der Doppelbesteuerung der gezahlten Rentenversicherungsbeträge.

 

Methodik der Berechnung der Doppelbesteuerung

 

In der steuerlichen Rechtsprechung, bei Professoren, Gutachtern und Steuerberatern gibt es erhebliche Meinungsverschiedenheiten über die Metodik zur Berechnung der Doppelbesteuerung, bzw. welche Komponenten bei der Berechnung der doppelten Versteuerung zu berücksichtigen sind. Wir haben die wesentlichsten Aspekte zusammengefasst:

 

  • Nominalwertprinzip: Grundsätzlich besteht Einigkeit, dass das Nominalwertprinzip Anwendung findet, d.h. das Zinseffekte in den Jahren der Ansparphase zur Rente und während der Rentenzahlungen nicht zu beachten sind. Die Anwendung des Nominalwertprinzips hat der BFH in seiner Entscheidung vom 19.05.2021 bestätigt. 
  • Lebenserwartung Altersrentner: Die Finanzverwaltung geht bei den eigenen Berechnungen davon aus, dass die durchschnittliche statistische Lebenserwartung zum Zeitpunkt des Beginns der Altersrente zu berücksichtigen ist. Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 19.05.2021 bestätigt, dass nicht die durchschnittliche Lebenserwartung, sondern die Lebenserwartung von einer Frau oder von einem Mann zu berücksichtigen sind. Die statistischen  Lebenserwartungen unterscheiden sich je nach Renteneintrittsjahr um 2 bis 4 Jahre. 
  • Einbeziehung Witwe(r/n)rente: Mit der Altersrente wird auch ein Anspruch auf Witwenrente in der Ansparphase erwirtschaftet. Dieser Anspruch ist nach dem Urteil vom BFH vom 19.05.2021 mit in die Berechnung der Doppelbesteuerung einzubeziehen. Durch die Einbeziehung kommt es zu einer unterschiedlichen Besteuerung der Steuerpflichtigen, weil maßgebend wäre, ob ein Rentner bei Renteneintritt verheiratet ist oder nicht (BFH Beschluss 14.06.2016 X R 44/14). Gegen diese Entscheidung vom BFH wurde Verfassungsbeschwerde eingereicht (Az. 2 BvR 1143/21 und 2 BvR 1140/21). 
  • Einbeziehung Werbungskosten Altersrente: Grundsätzlich besteht Einigkeit, dass die Einbeziehung von Werbungskosten während der Altersrentenphase nicht erfolgen darf. Diese Vorgehensweise hat der BFH in seiner Entscheidung vom 19.05.2021 bestätigt. 
  • Einbeziehung Krankenversicherungsbeiträge Altersrente: Grundsätzlich besteht Einigkeit, dass die Einbeziehung der Abziehbarkeit der Krankenversicherungsbeiträge auf die Altersrente nicht bei der Berechnung der Doppelbesteuerung zu berücksichtigen ist (FG 1.11.2019 8 K 3195/19 rev. eingelegt). Die Vorgehensweise hat der BFH in seiner Entscheidung vom 19.05.2021 bestätigt. 
  • Einbeziehung Grundfreibeträge: Grundsätzlich besteht Einigkeit, dass die Einbeziehung von steuerlichen Grundfreibeträgen während der Einzahlungsphase und der Rentenphase nicht zu berücksichtigen sind. Die Vorgehensweise hat der BFH in seiner Entscheidung vom 19.05.2021 bestätigt. 
  • Einbeziehung Sonderausgaben: Sehr unterschiedliche Auffassungen bestanden bis zum BFH Urteil vom 19.05.2021 bei der Frage, ob während der Ansparphase der Rente Sonderausgaben (der sog. Vorwegabzug, Höchstbetrag und hälftige Höchstbetrag gem. § 10 EStG) in die Berechnung einzubeziehen sind. Diese Frage betraf ausschließlich Rentenbeiträge, die vor dem 01.01.2005 gezahlt wurden. Es gibt Gründe für und gegen die Einbeziehung. Die steuerliche Rechtsprechung sieht erwartungsgemäß eine Einbeziehung quotal im Verhältnis der Gesamtsozialversicherungsbeiträge und berücksichtigt keine weiteren Sonderausgaben, die während der Renteneinzahlungsphase geltend gemacht wurden (zur Reihefolge von weiteren Sonderausgaben: BFH v. 23.08.2017 X R 33/15 und FG 1.11.2019 8 K 3195/16 rev. eingelegt). Der BFH hat diese Vorgehensweise mit seinen Urteilen vom 19.05.2021 bestätigt. Die uns bekannten und bis zum April 2021 veröffentlichten mathematischen Berechnungen gehen regelmäßig von einer Nichtberücksichtigung der Einbeziehung von Sonderausgaben aus. Aus diesem Grunde wird in den Berechnungen unterstellt, dass 50 % der Rentenversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer in der Rentenansparphase vom unversteuerten und 50 % vom versteuerten Einkommen eingezahlt wurden. Die Argumente für diesen Berechnungsansatz sind stets der Vergleich mit den beamtenrechtlichen Vorschriften im Steuerrecht. Beamte konnten bis zum Jahr 2004 ohne eigene Pensionsbeitragszahlung bei den Sonderausgaben den Grundhöchstbetrag und den hälftigen Höchstbetrag steuerlich für andere Versicherungsbeiträge geltend machen. Gegen die Einbeziehung von anderen Sonderausgaben (Lebensversicherungsbeiträgen, Bausparkassenbeiträgen) sprach insbesondere, dass die Erträge aus diesen Versicherung begünstigt nachgelagert versteuert werden. 
  • Aufteilung der Sonderausgaben bei Zusammenveranlagung: Die Finanzgerichte gehen von einer Einbeziehung des Sonderausgabenabzugs bei der Berechnung der Doppelbesteuerung (siehe oben) aus. Zur Aufteilung des Sonderausgabenabzugs geht das Finanzgericht Baden Württemberg mit Urteil vom 1.11.2019 8 K 3195/16 rev. eingelegt) ebenfalls sehr ausführlich ein. Im Ergebnis erfolgt eine Aufteilung der geltend gemachten Sonderausgaben und der Freibeträge auf der Grundlage der Sozialversicherungsbeiträge und dem jeweiligen Anteil zu den Rentenversicherungsbeiträgen beider Steuerpflichtiger. Diese Verfahrensweise hat der BFH in seinen Entscheidungen vom 19.05.2021 bestätigt. 
  • Ermittlung nach Rentenentgeltpunkten: Die Berechnung der möglichen Doppelbesteuerung kann sehr gut und relativ einfach auf der Grundlage der während der Rentenansparphase erwirtschafteten Rentenentgeltpunkte erfolgen. Diese Ermittlungsmethodik wurde bei den bisherigen steuerlichen Urteilen der Gerichte noch nicht vom Steuerpflichtigen zum Ansatz gebracht. Im aktuellen Verfahren vor dem Finanzgericht Saarland wird diese Berechnungsmethodik vom Steuerpflichtigen als Nachweis für die Doppelbesteuerung eingebracht. Das dort angestrengte Musterverfahren wird unter dem Aktenzeichen 3 K 1072/20 geführt. Mit einer anderen Berechnungsmethode müssten im Rechtsbehelfsverfahren mit der Finanzverwaltung sämtliche Steuerbescheide der Rentenansparphase vorgelegt werden. Dieses wird in Einzelfällen nicht vermeidbar sein, insbesondere bei Selbständigen. Gleichwohl ist diese vereinfachte Berechnungsmethode eine sehr gute Möglichkeit, um die Doppelbesteuerung zu erklären.
  • Einbeziehung Hinterbliebenenrente: Dieser Punkt wurde in der aktuellen Rechtsprechung des BFH vom 19.05.2021 (veröffentlicht am 31.05.2021) neu aufgenommen. Hinterbliebenenrenten sind zusätzlich bei der nachgelagerten Besteuerung zu berücksichtigen und reduzieren das Risiko einer Rentendoppelbesteuerung. Eine Hinterbliebenenrente ist aber nur dann einzubeziehen, wenn die Lebenserwartung des Ehepartners zum Zeitpunkt des Rentenbeginns länger ist, als die des Rentenanspruchsberechtigten. 

 

Doppelbesteuerung von Rentenbeiträgen und Altersrente 

 

Die Problematik der zweifachen Besteuerung der Altersrente liegt darin, dass

 

  • Rentenversicherungsbeiträge teilweise steuerlich abgezogen werden können
  • die Rentenzahlungen teilweise besteuert werden, die Besteuerung aber deutlich höher ausfällt, dass die steuerliche Abziehbarkeit während der Ansparphase  
  • die jährliche Erhöhung der Altersrente vollständig zu versteuern ist.

 

Durch die zu geringe Abziehbarkeit der Rentenversicherungsbeiträge und die zu hohe Versteuerung der Altersrente kommt es zu einem Ungleichgewicht. Gegen dieses Ungleichgewicht sollten Sie in Ihrem Einkommensteuerbescheid vorgehen. Ein Rechtsbehelf (Einspruch) ist für jedes Veranlagungsjahr einzulegen, in dem Sie Altersrente beziehen. 

 

Rentendoppelbesteuerung OFD Verfügung v. 14.07.2020 NRW Nachweise erforderlich !
2020_07_Rentenbesteuerung_OFD_Verfügung.[...]
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Sächsisches Finanzgericht 16.12.2020

Rentenbeitragszahlungen vor 1990 nach DDR Recht 

 

Textpassage aus dem Urteil - Sächsisches Finanzgericht, 2-K-1710/19

"Sollten die Kläger Beitragszeiten vor 1990 nach DDR-Recht haben, ist eine Doppelbesteuerung darüber hinaus auch deshalb unwahrscheinlich, weil nach § 6 der Verordnung über die Besteuerung des Arbeitseinkommens (AStR) vom 22. Dezember 1952 (GBl. der DDR, Nr. 182, S. 1413) der Pflichtbeitrag zur Sozialversicherung als berufsbedingte Aufwendung abzugsfähig gewesen ist, sodass die Beiträge nicht aus zu versteuerndem Einkommen zu zahlen waren."

 

Finanzgericht Baden-Württemberg 8.3.2021

Textpassage aus dem Urteil - Finanzgericht Baden-Württemberg, 1-K-937/19

Ermittlung einer Besteuerung der Rentenbeiträge in der Ansparphase

 

"bb) Die Berechnung der aus versteuertem Einkommen geleistete Teilbeträge für Altersvorsorgeaufwendungen ist daher für die Veranlagungszeiträume bis 2004 in der Weise durchzuführen, dass die Beiträge zu den verschiedenen Sparten der Sozialversicherung gleichrangig am beschränkten Sonderausgabenabzug teilnehmen. Dasselbe gilt nach Auffassung des Senats auch für Beiträge zu privaten Kranken- und Pflegeversicherungen –hier des Klägers ab 1. Juli 1991–, soweit sie der Erlangung eines mit dem Niveau der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungen vergleichbaren Schutz dienen.

Soweit die Beiträge allerdings einem weitergehenden Schutz dienen, nehmen sie nach Auffassung des Senats nur nachrangig am Sonderausgabenabzug teil. Beiträge zu kapitalbildenden Lebensversicherungen sind im Hinblick auf den beschränkten Sonderausgabenabzug ebenfalls nur nachrangig zu berücksichtigen. Dasselbe gilt nach Auffassung des Senats auch für Beiträge zu Haftpflicht- und Unfallversicherungen (so überzeugend FG Baden-Württemberg, Urteil vom 1. Oktober 2019 8 K 3195/16, EFG 2020, 116, nrkr., Rn. 77 bis 82, m.w.N.; offengelassen BFH-Urteil vom 21. Juni 2016 X R 44/14, BFH/NV 2016, 1791, Rn. 45)."

BFH vom 19.5.2021  veröffentlicht 31.5.2021 

Der Bundesfinanzhof hat am 31.05.2021 seine beiden Urteile zur Doppelbesteuerung von Renten vom 19.05.2021 veröffentlicht. 

 

In beiden Urteilen haben die Steuerpflichtigen das Verfahren nicht erfolgreich gestalten können. Gleichwohl hat ein Rentner aus Hessen die Doppelbesteuerung seiner Rente vor dem BFH nachweisen können. Besondere Bedeutung haben die Urteile hinsichtlich der Konkretisierung der Berechnungsmethodik. 

 

Während der Ansparphase müssen bestimmte Sonderausgabenfreibeträge mit in die Berechnung einbezogen werden. Rentenversicherungsbeiträge, Arbeitslosenbeiträge, Krankenversicherungsbeiträge und Pflegeversicherungsbeiträge werden gleichrangig berücksichtigt. Private Vorsorgeverträge (Lebensversicherungen) und Haftpflichtversicherungsbeiträge können nicht in die Berechnung einbezogen werden. Bei der Zusammenveranlagung wurde die Methodik der Abziehbarkeit von Sonderausgaben auf die beiden zusammenveranlagten Steuerpflichtigen festgelegt. 

 

Der Bundesfinanzhof hat festgestellt, dass Hinterbliebenenbezüge (Witwenrenten, Witwerrenten, Waisenrenten) in der Rentenauszahlungsphase einzubeziehen sind. Bei sämtlichen vorgelegten Gutachten der Kläger waren diese Bezüge nicht in die Berechnung einbezogen worden. Die Entscheidung ist aus unserer Sicht sehr gut nachvollziehbar. 

 

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass es eine Rentendoppelbesteuerung geben kann und der Rentner diese in seinem Fall nachgewiesen hat.

 

Die Rentendoppelbesteuerung trifft selbständige Unternehmer eher als langjährig angestellte Mitarbeiter. 

 

Wir haben in den letzten Monaten eine Reihe von Berechnungen für Steuerpflichtige durchgeführt.  

 

Gerne berechnen wir auch für Sie, ob eine Doppelbesteuerung bei Ihnen vorliegt. 

 

 

Verfassungsbeschwerde Doppelbesteuerung

 

Gegen die BFH Urteile vom 19.05.2021 wurde nun Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe eingelegt. Die Verfahren werden unter den Aktenzeichen 2 BvR 1143/21 und 2 BvR 1140/21 geführt. 

 

Im Rahmen des Einspruchsverfahrens können sich Steuerpflichtige auf diese Verfahren beziehen. Unabhängig davon ist es aber erforderlich, dem Finanzamt nachzuweisen, dass der Steuerpflichtige einer Rentendoppelbesteuerung unterliegt. 

 

Gerne unterstützen wir Sie bei der Berechnung Ihrer möglichen Rentendoppelbesteuerung. Nachfolgend haben wir einen Mustereinspruch beigefügt. Eine Empfehlung der DATEV e.V. vom 17.08.2021.

 

 

Mustereinspruch 17.08.2021 - Verfassungsbeschwerde Rentendoppelbesteuerung
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.05.2021 sollten Einsprüche mit dem folgenden Musteranschreiben eingelegt werden. Es ist zu beachten, dass ein Nachweis der Rentendoppelbesteuerung vom Steuerpflichtigen selbst zu führen ist. Gerne unterstützen wir Sie bei der Berechnung Ihrer persönlichen Doppelbesteuerung. Das Musteranschreiben ist eine Empfehlung der DATEV e.V. vom 17.08.2021.
2021_08_17_Mustereinspruch_Rentendoppelb[...]
PDF-Dokument [167.6 KB]

 

Anderes Thema:

Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen steuerfrei!

 

In einem Finanzgerichtsurteil hatte der Kläger in den Jahren 2010 bis 2013 Arbeitsnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet, die ihm die Deutschen Rentenversicherung nach Übernahme in ein Beamtenverhältnis im Jahr 2017 erstattet hatte. Das Finanzgericht Düsseldorf entschied am 22.11.2018, dass es sich nicht um negative Sonderausgaben, sondern um Renteneinkünfte i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG, die nach § 3 Nr. 3  Buchstabe b EStG steuerfrei ist (Urteil FG Düsseldorf 14 K 1629/18). Die Revision war anhängig unter Az. X R 35/18). Der BFH hat am 7.7.2020 die Rechtsauffassung des FG Düsseldorf bestätigt.

 

  1. Die Beitragserstattungen der Deutschen Rentenversicherung Bund i.S. des § 210 SGB VI sind als "andere Leistungen" steuerbare Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG. Sie können deshalb nicht zugleich "negative Sonderausgaben" sein.
  2. Die Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge nach § 210 Abs. 1a SGB VI ist gemäß § 3 Nr. 3 Buchst. b EStG steuerfrei.

 

Eine sehr interessante Entscheidung. Denn während bei Altersrentnern ein steuerliches Ungleichgewicht zwischen Rentenbesteuerung und Sonderausgabenabzug vorliegen kann, wird in diesem Fall der Steuerpflichtige bei der Rückzahlung seiner Rentenbeiträge, die er bereits steuerlich in den vergangenen Jahren geltend gemacht hat, nun besser gestellt.

 

Wichtiger Hinweis:

 

Bitte beachten Sie, dass die Doppelbesteuerung von Vermögen bei einem Berliner Testament meist deutlich höher ausfällt, als die Doppelbesteuerung bei der Altersrente. Gerne stehen wir Ihnen auch für Fragen zum Thema „Optimale Vermögensnachfolge“ zur Verfügung.

 

Berliner Testament

Testament

Testamentsvollstreckung

 

 

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