R&N: Steuerliche Mittelverwendungsrechnung

Informationen für gemeinnützige Stiftungen, Vereine, gGmbH

Mittelverwendungspflicht gemeinnütziger Einrichtungen

Gemeinnützige Einrichtungen (Vereine, Stiftungen, gGmbH u.a.) müssen ihre Spenden und erwirtschafteten Überschüsse zeitnah für ihre satzungsgemäßen Zwecke verwenden. Das Steuergesetz, die Abgabenordnung verlangt eine Mittelverwendung zumindest bis zum Ende des zweiten folgenden Kalenderjahres (§ 55 AO). D.h. eine Spende, die im Jahr 2021 vereinnahmt wurde, muss grundsätzlich bis zum 31.12.2023 verwendet werden. Nur durch die zeitnahe Verwendung der Mittel kann die Förderung gemeinnütziger Zwecke erreicht und eine Steuerfreistellung beim Finanzamt beantragt werden. Das Finanzamt verlangt zunehmend von gemeinnützigen Einrichtungen eine Mittelverwendungsrechnung. Eine gesetzliche Normierung der Verwendungsrechnung gibt es derzeit nicht.

 

Bei kleineren Einrichtungen kann die Mittelverwendung direkt aus der Überschussrechnung oder dem Jahresabschluss abgeleitet werden. Bei größeren Einrichtungen mit unterschiedlichen steuerlichen Bereichen (ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) kann eine gesonderte Dokumentation der Mittelverwendung erforderlich werden.

 

Der Gesetzgeber hat eine Reihe von Ausnahmen von der zeitnahen Mittelverwendung vorgesehen. Von der Mittelverwendung sind insbesondere Spenden und Erbschaften ausgenommen, bei denen der Zuwendende eine Zuwendung ins Vermögen vorgesehen hat. Zusätzlich kann durch die Bildung von Rücklagen im Jahresabschluss, im Rahmen einer Nebenrechnung oder in der Mittelverwendungsrechnung der Nachweis der zeitnahen Verwendung von der Einrichtung erbracht werden.

 

Nachfolgend sind ein paar typische und weniger häufig anzutreffende steuerliche Rücklagen aufgeführt. Wir beraten gemeinnützige Einrichtungen bei der Erstellung der Mittelverwendungsrechnung. Durch Gestaltungen, Vorstandsbeschlüsse und Dokumentationen kann der Verlust der Gemeinnützigkeit, der bei einer nicht zeitnahen Mittelverwendung droht, vermieden werden.

 

Steuerliche Rücklagen einer gemeinnützigen Stiftung, Verein, gGmbH:

  • Freie Rücklage (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 AO)

  • Betriebsmittelrücklage (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 AO)

  • Wiederbeschaffungsrücklage (§ 62 Abs. 1 Nr. 2 AO)

  • Abschreibungsrücklage (§ 62 Abs. 1 Nr. 2 AO)

  • Projektrücklage / gebundene Rücklage (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 AO)

  • Rücklage für Kapitalerhaltung von Gesellschaftsrechten (§ 62 Abs. 1 Nr. 4 AO)

  • Rücklage für Stiftungen im Aufbau (§ 62 Abs. 4)

  • Rücklage aus Erbschaften (§ 55 AO)

  • Rücklage aus Schenkungen ins Vermögen (§ 55 AO)

  • Rücklage aus Spendenaufrufen (§ 55 AO)

  • Rücklage aus Steuerrisiken (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 AO)

  • Rücklage aus Mitteln vor der Gemeinnützigkeit

  • Rücklage aus Spenden, Beiträge vor 1.1.1977

  • Rücklage aus Umschichtungsergebnissen Stiftung

  • Rücklage aus Umschichtungsgewinnen freie Rücklage

  • Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 55 AO)

  • Rücklage für Endowment (§ 58 Nr. 3 AO)

  • Verwendete Rücklage / Nutzengebundenes Kapital (§ 55 AO)

  • Rücklage für Pensionsverpflichtungen (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 AO)

  • Rücklage für Verpflichtungen von Ordensgemeinschaften (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 AO)

Weitere Informationen zu den einzelnen Rücklagen finden Sie auf unsere Homepage unter dem Punkt „steuerliche Rücklagen“.

 

Die Mittelverwendungsrechnung kann im Form einer bilanzorientierten Form, einer kapitalflussorientierten Form erfolgen. In einigen Fällen bestehen auch verschiedene Mischformen.

 

Die besondere Problematik der Abbildung der Mittelverwendungsrechnung in der Bilanz besteht darin, dass die handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften für Stiftungen und Vereine eine andere Grundsystematik aufweisen.

 

Überleitungsrechnungen werden erforderlich. Die handelsrechtliche Rechnungslegung unterscheidet zwischen Kapitalrücklagen und Gewinnrücklagen, der Innen- und Außenfinanzierung. Die steuerlichen Rücklagen für die Mittelverwendungsrechnung orientieren sich an dem Kriterium der Verwendungsfrist (zeitnah, zu einem bestimmten Zeitpunkt, keine Mittelverwendungspflicht).

 

Häufig wird in der handelsrechtlichen Rechnungslegung von Stiftungen das Grundstockvermögen auf der Aktivseite mit einem davon Vermerk dokumentiert. Teilweise erfolgt ein Vermerk im Anlagenspiegel. Einen davon Vermerk für die steuerliche zeitnahe Verwendung von Mitteln wäre sicherlich hilfreich für die Abgrenzung, würde aber den Verwaltungsaufwand und die Übersichtlichkeit der Bilanz gefährden. Daher erfolgt der Nachweis der zeitnahen Mittelverwendung regelmäßig im Eigenkapital auf der Passivseite oder in einer Nebenrechnung.

 

Die Regierung von Oberbayern - Stiftungsaufsicht - hat im Februar 2020 ein Merkblatt zur Jahresabschlusserstellung von Stiftungen veröffentlicht. Neben den Rücklagen soll die Bildung eines Ausgleichspostens für Wertberichtigungen erfolgen, wenn eine außerplanmäßige Abschreibung auf das Grundstockvermögen erfolgt. Dieser Ausgleichsposten ist aufzulösen, wenn in den Folgejahren Zuschreibungen erfolgen oder der Vermögensgegenstand veräußert wird (falls stiftungsrechtlich möglich). Die Regierung von Oberbayern weist darauf hin, dass dieser Ausgleichsposten bei der Ermittlung der zeitnahen Mittelverwendung unberücksichtigt bleibt. Dieses ist sachgerecht, weil Abschreibungen nicht zahlungswirksam sind. Der Ausgleichsposten für Wertberichtigungen ist selten in den Jahresabschlüssen von Stiftungen zu finden, weil regelmäßig diese Abschreibungen in der Umschichtungsrücklage berücksichtigt werden.

 

Steuerliche Mittelverwendungsrechnungen in der Fachliteratur finden sich insbesondere aus dem Jahr 1992, dargestellt von Herrn Thiel (Finanzverwaltung), Herrn Bucha (aus dem bekannten Werk (Gemeinnützigkeit im Steuerrecht) und von Herrn WP/StB Schröder aus dem Jahr 2005, mit einer Weiterentwicklung aus dem Jahr 2015.

 

Die dargestellten Inhalte sind unverbindlich, sie ersetzen eine steuerrechtliche Individualberatung nicht. Gerne stehen wir Ihnen für Fragen zur Verfügung.

 

BMF Schreiben 9. April 2020 - Mittelverwendung in Coronazeiten

 

Das Finanzministerium hat mit BMF Schreiben vom 9. April 2020 zur Mittelverwendungsrechnung von gemeinnützigen Einrichtungen Stellung genommen.

 

Sollte die gemeinnützige Einrichtung im Jahr 2020 Verluste

 

  • in der Vermögensverwaltung durch die Coronapandemie erzielen
  • im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb durch die Coronapandemie erzielen

 

dürfen diese Verluste mit Gewinnen

 

  • aus dem ideellen Bereich
  • aus der Vermögensverwaltung
  • aus den Zweckbetrieben
  • aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben

 

ausgeglichen werden. Die gemeinnützige Einrichtung muss den Nachweis führen, dass die Verluste ursächlich mit der Coronakrise im Zusammenhang stehen.

 

Bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die mehrere Verlustjahre in Folge verzeichnen, kann diese Regelung eine deutliche Risikoreduzierung bedeuten. Verluste in wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben dürfen sonst steuerrechtlich nicht mit Gewinne im ideellen Bereich verrechnet werden.

 

Bundessteuerberaterkammer Empfehlung im Mai 2021

 

Die Bundessteuerberaterkammer hat im Mai 2021 mehrere Empfehlungen zur Erstellung einer Mittelverwendungsberechnung für gemeinnützige Einrichtungen im Handbuch für Steuerberater veröffentlicht. Gerne informieren wir Sie über die wesentlichen Vorschläge der Steuerberaterkammer. 

 

Fragen? - Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

 

Sie haben weitere Fragen zum Thema Gemeinnützigkeit? - Gerne beraten wir Sie bei der Erstellung der Mittelverwendungsrechnung für ihre Einrichtung. Wir freuen uns auf Ihren Anruf unter 0431 5455912 oder auf eine Email anfrage@revision-nachfolge.de

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