Die gesetzliche Erbfolge kann durch ein handschriftliches oder notarielles Testament (einseitige Erklärung) abgeändert werden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit der Errichtung eines Erbvertrags (mindestens zweiseitige Vereinbarung).
Für den Notfall sollte unverzüglich ein handschriftliches Testament erstellt werden. Ohne Erstellung eines Testaments kann die gesetzliche Erbfolge sehr unangenehme Folgen haben. Als spezialisierter Steuerberater empfehlen unseren Mandanten stets, die Erstellung eines notariellen Testaments. Insbesondere spätere Auslegungsfragen der testamentarischen Verfügung werden vermieden.
Vor Abschluss eines Testaments sollte die steuerliche Seite überprüft und optimiert werden. Das Berliner Testament hat bespielsweise viele steuerliche Nachteile, findet aber häufig Anwendung.
Unsere Dienstleistungen für Sie:
Die Erstellung eines handschriftlichen Testaments (siehe unten) ist nicht kostenpflichtig. Es empfiehlt sich, das Testament beim Amtsgericht zu hinterlegen, damit es nicht "zufällig" verloren geht. Die Kosten der Hinterlegung sind sehr gering. Das Testament muss klar und verständlich geschrieben sein. Im Todesfall sind Rückfragen leider nicht mehr möglich.
Bei Immobilienvermögen sollte stets ein notarielles Testament erstellt werden. Ein notarielles Testament kann insgesamt günstiger als ein handschriftliches Testament sein. Beim Abschluss des Testaments bei einem Notar fallen zunächst Gebühren in Abhängigkeit vom Vermögen an. Nach dem Todesfall entstehen Kosten für einen erforderlichen Erbschein. Diese können entfallen, wenn ein notarielles Testament vorliegt. Das Grundbuchamt führt die Eigentumsumschreibung auf der Grundlage des notariellen Testaments durch. Die Kosten für den Erbschein sind teilweise höher als das notarielle Testament. Bitte beachten Sie, dass der Notar nicht in steuerlichen Angelegenheiten berät. Eine steuerliche Überprüfung des Testaments ist in jedem Fall zu empfehlen.
Bei der Errichtung eines Testaments sollten ggf. Erbverträge in die erbrechtliche Nachfolgestrukturierung einbezogen werden. Erbverträge werden genutzt, um Pflichtteilsansprüche oder Erbersatzansprüche von gesetzlichen Erben auszuschließen. Bei zwei Kindern soll bspw. später nur ein Kind das gesamte Erbe erhalten. Damit das andere Kind nicht benachteiligt wird, wird mit dem zweiten Kind ein Erbverzichtsvertrag geschlossen. Im Erbvetrag wird der Erbverzicht vereinbart. Als Ausgleich für den Erbverzicht wird meist eine Abfindungszahlung vereinbart. Die Abfindungszahlungen an Kinder sind bis zu einer Höhe von 400.000 € steuerfrei (wenn keine weiteren Schenkungen innerhalb von 10 Jahren erfolgen).
Das deutsche Erbrecht sieht in einigen Erbfällen Schutzrechte für die Familie (Kinder, Ehepartner ggf. Eltern) vor. Der gesetzliche Erbanspruch kann nur auf maximal 50 % durch das Testament reduziert werden (Pflichtanspruch). Unterschreitet die Regelung im Testament diese Erbquote, besteht die Gefahr, dass der gesetzliche Erbe seinen Pflichtanteil gegenüber den Erben gerichtlich geltend macht. Dieser Fall muss bei der Gestaltung des Testaments vermieden werden. Durch den Pflichtteilsanspruch kann der Zweck des Testaments nicht vollständig erfüllt wird. Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch und sofort nach dem Todesfall fällig. Auch der Pflichtteilsanspruch unterliegt nach Abzug von Freibeträgen der Erbschaftsteuer.
Beispiel:
Der verheiratete Vater hat einen Sohn und ein Immobilienvermögen. Im Testament wurde festgelegt, dass seine Ehefrau das gesamte Vermögen erbt.
Nach dem deutschen Erbrecht erbt der Sohn 50 % des Nachlasses. Aufgrund des Testaments erbt er nichts. Er hat die Möglichkeit, seinen Pflichtanteil geltend zu machen. Sein Pflichtanteil beträgt die Hälfte von 50 %, entsprechend 25 %. Die Zahlung des Pflichtanteils muss aus dem Immobilienvermögen erfolgen, weil weiteres Vermögen nicht vorhanden ist. Es besteht die Gefahr, dass die Immobilie verkauft werden muss, um den Anspruch zu bezahlen.
Soll der Erbanteil unter 50 % des gesetzlichen Erbanspruchs reduziert werden, dann muss mit dem Erbberechtigten ein Erbvertrag geschlossen werden. Durch Vertrag erkennt der Sohn seinen reduzierten Erbanteil an. Diese kann in Form einer Rentenzahlung vereinbart werden, um Liquidität zu sparen.
Steuerlich kann die selbstgenutzte Immobilie unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei übertragen werden.
Grundsätzlich kann jeder, der das 16. Lebensjahr erreicht hat, ein Testament errichten. Das Testament kann – von Ausnahmen abgesehen – selbst erstellt oder vor einem Notar errichtet werden.
Folgende Dinge sollten in jedem Fall bei einem handschriftlichen Testament beachtet werden.
Beispiel: „Mein Sohn und meiner Tochter erben jeweils zu 50 % vom
Vermögen“.
Beispiel: „Mein Sohn erbt das Haus in der Landstraße 30 in XXX,
meine Tochter den Rest.“ Eine typische Teilungsanordnung. Ohne die
Angabe der Erbquote stellt sich die Frage, ob bei unterschiedlichen
Werten ein Ausgleich zwischen den Parteien erfolgen soll. Regeln
Sie immer, ob ein Wertausgleich erfolgen soll, oder nicht.
R&N: Steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratung
Als spezialisierter Steuerberater aus der Region Kiel in Schleswig-Holstein unterstützen wir Sie bei Fragen rund um das Thema Testament, Vermögensnachfolge. Gerne bieten wir Ihnen auch unsere Dienstleistung als Testamentsvollstrecker an.
Bitte beachten Sie, dass die Gestaltung eines Berliner Testaments sehr häufig rechtlich empfohlen und gewählt wird. Dabei sind besondere steuerliche Themen stets zu beachten. Das Berliner Testament kann eine erhebliche Doppelbesteuerung innerhalb der Familie auslösen. Es gibt sehr gute Gestaltungen, um diese Doppelbesteuerung zu vermeiden, bzw. zu reduzieren.