R&N: Testament - handschriftlich / notariell - steuerliche Optimierung ist sehr wichtig

Empfehlungen bei Errichtung eines Testaments

 

Die gesetzliche Erbfolge kann durch ein handschriftliches oder notarielles Testament (einseitige Erklärung) abgeändert werden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit der Errichtung eines Erbvertrags (mindestens zweiseitige Vereinbarung).

 

Für den Notfall sollte unverzüglich ein handschriftliches Testament erstellt werden. Ohne Erstellung eines Testaments kann die gesetzliche Erbfolge sehr unangenehme Folgen haben. Wir empfehlen unseren Mandanten stets, die Erstellung eines Testaments mit einem Notar. Vor Abschluss eines Testaments sollte auch die steuerliche Seite angemessen überprüft und optimiert werden. Das Berliner Testament hat bespielsweise viele steuerliche Nachteile, findet aber häufig Anwendung. 

 

Was kostet ein Testament? - Erbscheinkosten beachten -

Die Erstellung eines handschriftlichen Testaments (siehe unten) ist nicht kostenpflichtig. Es empfiehlt sich, das Testament beim Amtsgericht zu hinterlegen, damit es nicht "zufällig" verloren geht. Die Kosten der Hinterlegung sind sehr gering. Das Testament muss klar und verständlich geschrieben sein. Im Todesfall sind Rückfragen leider nicht mehr möglich.  

 

Bei Immobilienvermögen sollte stets ein notarielles Testament erstellt werden. Ein notarielles Testament kann insgesamt günstiger als ein handschriftliches Testament sein. Beim Abschluss des Testaments bei einem Notar fallen zunächst Gebühren in Abhängigkeit vom Vermögen an. Im Todesfall entstehen Kosten für einen erforderlichen Erbschein. Diese können entfallen, wenn ein notarielles Testament vorliegt. Das Grundbuchamt führt die Eigentumsumschreibung auf der Grundlage des notariellen Testaments durch. Die Kosten für den Erbschein sind teilweise höher als das notarielle Testament. Bitte beachten Sie, dass der Notar nicht in steuerliche Angelegenheiten berät. Eine steuerliche Überprüfung des Testaments ist in jedem Fall zu empfehlen. 

 

Testament mit Erbverträgen gestalten

Bei der Errichtung eines Testaments sollten ggf. Erbverträge in die erbrechtliche Nachfolgestrukturierung einbezogen werden. Erbverträge werden genutzt, um Pflichtteilsansprüche oder Erbersatzansprüche von gesetzlichen Erben auszuschließen. Bei zwei Kindern soll bspw. später nur ein Kind das gesamte Erbe erhalten. Damit das andere Kind nicht benachteiligt wird, wird mit dem zweiten Kind ein Erbverzichtsvertrag geschlossen. Im Erbvetrag wird der Erbverzicht vereinbart. Als Ausgleich für den Erbverzicht wird meist eine Abfindungszahlung vereinbart. Die Abfindungszahlungen an Kinder sind bis zu einer Höhe von 400.000 € steuerfrei (wenn keine weiteren Schenkungen innerhalb von 10 Jahren erfolgen). 

 

Testament - Pflichtteilsansprüche beachten

Das deutsche Erbrecht sieht in einigen Erbfällen Schutzrechte für die Familie (Kinder und Ehepartner) vor. Der gesetzliche Erbanspruch kann nur auf maximal 50 % durch das Testament reduziert werden (Pflichtanspruch). Unterschreitet die Regelung im Testament diese Erbquote, besteht die Gefahr, dass der gesetzliche Erbe seinen Pflichtanteil gegenüber den Erben gerichtlich geltend macht. Dieser Fall muss bei der Gestaltung des Testaments vermieden werden. Durch den Pflichtteilsanspruch kann der Zweck des Testaments nicht vollständig erfüllt wird. Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch und sofort nach dem Todesfall fällig. Auch der Pflichtteilsanspruch unterliegt nach Abzug von Freibeträgen der Erbschaftsteuer. 

 

Beispiel:

Der verheiratete Vater hat einen Sohn und ein Immobilienvermögen. Im Testament wurde festgelegt, dass seine Ehefrau das gesamte Vermögen erbt.

 

Nach dem deutschen Erbrecht erbt der Sohn 50 % des Nachlasses. Aufgrund des Testaments erbt er nichts. Er hat die Möglichkeit, seinen Pflichtanteil geltend zu machen. Sein Pflichtanteil beträgt die Hälfte von 50 %, entsprechend 25 %. Die Zahlung des Pflichtanteils muss aus dem Immobilienvermögen erfolgen, weil weiteres Vermögen nicht vorhanden ist. Es besteht damit die Gefahr, dass die Immobilie verkauft werden muss, um den Anspruch zu bezahlen. 

 

Soll der Erbanteil unter 50 % des gesetzlichen Erbanspruchs reduziert werden, dann muss mit dem Erbberechtigten ein Erbvertrag geschlossen werden. Durch Vertrag erkennt der Sohn seinen reduzierten Erbanteil an. Diese kann in Form einer Rentenzahlung vereinbart werden, um Liquidität zu sparen.

 

Steuerlich kann die selbstgenutzte Immobilie unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei übertragen werden. 

 

 

Formelle Voraussetzungen für ein Testament

Grundsätzlich kann jeder, der das 16. Lebensjahr erreicht hat, ein Testament errichten. Das Testament kann – von Ausnahmen abgesehen – selbst erstellt oder vor einem Notar errichtet werden.

 

Handschriftliches Testament

Folgende Dinge sollten in jedem Fall bei einem handschriftlichen Testament beachtet werden.

  1. Handschriftliches Testament – Das Testament muss handschriftlich erstellt werden, d.h. nicht den Computer oder die Schreibmaschine verwenden, auch wenn die Handschrift noch so unleserlich ist. In diesem Fall gilt: handschriftlich und leserlich schreiben –
  2. Maßgebendes Testament – Es sollte immer das Datum der Testamentserstellung angegeben werden. Wurde bereits ein Testament in der Vergangenheit erstellt, dann sollte das vorherige oder alle vorherigen Schriftstücke im neuen Testament für unwirksam erklärt werden. Wird das alte Testament nicht für unwirksam erklärt, kann es zu Auslegungsproblemen kommen, die auf jeden Fall vermieden werden müssen.
  3. Ausführlicher denn kürzer – Das Testament sollte sehr konkret die Vorstellungen beschreiben. Unklarheiten können im Erbfall schnell zu Streitigkeiten führen. Leider kann der Ersteller des Testaments zum Zeitpunkt des Vollzugs nicht mehr gefragt werden.
  4. Erbquote – Im Testament muss klar festgelegt werden, wer erben soll und in welcher Höhe. Diese Angabe hat noch nichts damit zu tun, wer was erhalten soll.

        Beispiel: „Mein Sohn und meiner Tochter erben jeweils zu 50 % vom 
        Vermögen“.

  1. Teilungsanordnung – Es besteht die Möglichkeit im Testament anzugeben, welcher Erbe was erben soll. Es stellt sich in diesem Fall immer die Frage, ob die Aufteilung des Vermögens (Teilungsanordnung) auch die Erbquote darstellt. Dieses kann bei unterschiedlichen Werten dazu führen, dass obwohl gewollt, die Erbquote nicht dem Gewollten entspricht.

         Beispiel: „Mein Sohn erbt das Haus in der Landstraße 30 in XXX,    
         meine Tochter den Rest.“ Eine typische Teilungsanordnung. Ohne die 
         Angabe der Erbquote stellt sich die Frage, ob bei unterschiedlichen 
         Werten ein Ausgleich zwischen den Parteien erfolgen soll. Regeln
         Sie immer, ob ein Wertausgleich erfolgen soll, oder nicht.

  1. Testamentsvollstreckung – Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers sollte im Testament genannt werden, wenn Streitigkeiten unter den Erben zu erwarten sind oder ein Erbe noch nicht volljährig ist oder ein unternehmerisches Vermögen übertragen wird. Wenn eine Person im Testament als Testamentsvollstrecker genannt wird, dann sollte vorab mit dieser Person gesprochen werden. Es sollte stets bedacht werden, dass der Testamentsvollstrecker auch eine Vergütung aus dem Erbe erhalten sollte. Der Testamentsvollstrecker muss sein Amt nach dem Erbfall nicht zwingend annehmen. Dann gibt es keinen Testamentsvollstrecker und die Erben müssen sich alleine auseinandersetzen. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtanwälte und andere fachlich ausgebildeten Personen übernehmen regelmäßig die Funktion als Testamentsvollstrecker. 
  2. Unterschrift – Ganz wichtig für die Wirksamkeit eines Testaments ist die Unterschrift unter dem Testament. Es besteht die Möglichkeit ein gemeinsames Testament der Eheleute zu errichten. In diesem Fall schreibt eine Person das Testament und beide Eheleute unterzeichnen das Testament.
  3. Hinterlegung – Das Testament sollte an einem sicheren Ort hinterlegt werden. Die sicherste Methode ist die Hinterlegung beim Amtsgericht für eine geringe Gebühr. Die Hinterlegung in den eigenen Räumlichkeiten kann dazu führen, dass das Testament im Erbfall nicht gefunden wird oder das Testament vom Benachteiligten gefunden und vernichtet wird.

 

Notarielles Testament als Testament

Ein Testament sollte als notarielles Testament errichtet werden. Der Notar erstellt das Dokument und dieses Testament wird anschließend vom Ersteller unterzeichnet. Das Testament wird beim Amtsgericht hinterlegt.

 

Diese Variante hat den Vorteil, dass in den Vorbereitungen zu einem notariellem Testament, regelmäßig die steuerlichen und rechtlichen Berater einbezogen werden. Der Notar darf nicht beraten, er wird aber regelmäßig fragen, ob eine steuerliche Überprüfung vor Errichtung des Testaments erfolgt ist.

 

Die Kosten für ein notarielles Testament können im Einzelfall günstiger sein, als ein handschriftliches Testament. Das liegt daran, dass bei Grundvermögen im Todesfall bei einem handschriftlichen Testament ein Erbschein benötigt wird. Dieses kann durch das notarielle Testament vermieden werden. Die Erstellung des Erbscheins ist u.U. teurer als das notarielle Testament. Der Erbschein ist insbesondere für die Umschreibung im Grundbuch erforderlich. Einige Banken verlangen ebenfalls einen Erbschein. Bitte achten Sie auf die allgemeinen Geschäftsbedienungen der Banken und Sparkassen.

 

 

R&N: Steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratung

 

Als Steuerberater aus der Region Kiel unterstützen wir Sie bei Fragen rund um das Thema Vermögensnachfolge , übergeben, vererben und erben. Gerne bieten wir Ihnen auch die Dienstleistung als Testamentsvollstrecker an. In diesem Fall sind wir aber regelmäßig nur in den Regionen Kiel, Neumünster und den Kreisen Rendsburg, Eckernförde und Plön tätig.

 

Bitte beachten Sie, dass die Gestaltung eines Berliner Testaments sehr häufig rechtlich empfohlen und gewählt wird. Dabei sind besondere steuerliche Themen stets zu beachten. Das Berliner Testament kann eine erhebliche Doppelbesteuerung innerhalb der Familie auslösen. Es gibt sehr gute Gestaltungen, um diese Doppelbesteuerung zu vermeiden, bzw. zu reduzieren. Wir unterstützen Sie gerne steuerlich bei der Erstellung Ihres Testaments. 

R&N Revision & Nachfolgeberatung 

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