Sie können die Doppelbesteuerung bei der Erbschaftsteuer vermeiden!
Beim Berliner Testament regeln die Ehepartner, dass im Todesfall das gesamte Vermögen an den anderen Ehepartner geht. Im Todesfall des verbliebenen Ehepartners erben dann die leiblichen Kinder der Eheleute das gesamte Vermögen.
Das Berliner Testament ist in Deutschland sehr verbreitet. Häufig werden rechtliche Klauseln in das Testament aufgenommen, um im Todesfall des ersten Ehepartners den Anspruch der Kinder auf den gesetzlichen Pflichtteil zu verhindern, sog. Pflichtteilsstrafklausel.
Das Berliner Testament hat insbesondere einen Versorgungscharakter. Der Ehepartner soll im Todesfall gut versorgt sein.
Steuerlich kann das Berliner Testament sehr negative Folgen haben. Die steuerlichen Folgen sollte jeder Ehepartner kennen.
Es gibt eine Reihe von steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten, um die steuerliche Belastung zu reduzieren bzw. optimieren.
Im Todesfall gewährt das Steuerrecht dem Ehepartner einen persönlichen Steuerfreibetrag von 500.000 €. Ohne Berücksichtigung von möglichen weiteren sachlichen Freibeträgen ist jeder Euro über diesen Betrag erbschaftsteuerpflichtig.
Im Todesfall des verbliebenen Ehepartners sollen nach der häufig eingesetzten Regelung des Berliner Testaments die Kinder zu gleichen Teilen erben. Im Todesfall des verbliebenen Ehepartners wird das Vermögen beider Eheleute zusammengerechnet und der Besteuerung unterzogen.
Leibliche Kinder erhalten im Todesfall gegenüber einem Elternteil einen persönlichen Steuerfreibetrag von 400.000 €.
Der Ehepartner mit einem Vermögen von 800.000 € verstirbt. Das Berliner Testament wurde vereinbart. Es besteht Gütertrennung. Eine Woche später verstirbt der Ehepartner. Die Eheleute haben ein Kind.
Das gesamte Vermögen erbt der Ehepartner. Nach einem persönlichen Freibetrag von 500.000 € unterliegen 300.000 € der Erbschaftsteuer. Das Vermögen unterliegt der Steuerklasse 1 und wird mit 15 % versteuert.
Es entsteht eine Erbschaftsteuer von 45.000 € beim Ehepartner.
Im Todesfall des verbliebenden Ehepartners erbt nach dem Berliner Testament das Kind ein Vermögen von 755.000 € (800.000 € abzüglich Erbschaftssteuer). Das Kind erhält einen Freibetrag von 400.000 €. Der Restbetrag wird mit 15 % versteuert.
Es entsteht eine Erbschaftsteuer von 53.250 €. Die besondere Ermäßigung gem. § 27 ErbStG wird nicht berücksichtigt.
Insgesamt entsteht eine Steuerbelastung von 96.750 €.
Beim Berliner Testament besteht das Problem, dass das Vermögen des Ehepartners, der zuerst verstorben ist, sowohl beim Ehepartner wie auch bei den Kindern zu versteuern ist. Insoweit entsteht eine Doppelbesteuerung.
Als steuerlicher Berater empfehlen wir unseren Mandanten regelmäßig das Berliner Testament zu modifizieren, um die Steuerbelastung erheblich zu minimieren.
Es gibt mehrere Gestaltungsvarianten.
Das Berliner Testament der Eheleute kann um ein Vermächtnis zu Gunsten der Kinder ergänzt werden. Im Testament wird ein Vermächtnis für das Kind in Höhe des steuerlichen Freibetrags vereinbart.
Der Ehepartner mit einem Vermögen von 800.000 € verstirbt. Das Berliner Testament wurde mit einem Vermächtnis in Höhe des steuerlichen Freibetrags für das leibliche Kind vereinbart. Es besteht Gütertrennung. Eine Woche später verstirbt der Ehepartner. Die Eheleute haben ein Kind.
Im Todesfall erbt die Ehefrau weiterhin das gesamte Vermögen (Alleinerbe). Sie muss allerdings das vereinbarte Vermächtnis erfüllen. D.h. vom Erbe 400.000 € dem leiblichen Kind übertragen. Es entsteht nun folgende Steuerbelastung.
Ehefrau
Die Ehefrau erbt 800.000 € abzüglich 400.000 € (Verpflichtung), d.h. insgesamt 400.000 €. Aufgrund des Steuerfreibetrags von 500.000 € fällt keine Erbschaftsteuer an.
Sohn/Tochter – Vermächtnis vom Erstverstorbenen
Das leibliche Kind erhält durch das Berliner Testament mit dem vereinbarten Vermächtnis einen Anspruch von 400.000 € aus dem Vermögen des erstverstorbenen Ehepartners. Aufgrund des Steuerfreibetrags fällt keine Erbschaftsteuer an.
Sohn/Tochter – Erbe von Letztverstorbenen
Das leibliche Kind erhält vom letztverstorbenen Ehepartner ein Erbe von 400.000 €. Es besteht ein gesetzlicher Freibetrag von 400.000 €. Eine Erbschaftsteuer entsteht nicht.
Ergebnis:
Durch das Berliner Testament mit Vermächtnislösung entsteht keine Erbschaftsteuer.
Die Steuerersparnis beträgt insgesamt knapp 100.000 €.
Die Vermächtnislösung kann auf unterschiedliche Art und Weise ausgestaltet werden. Durch ein Zweckvermächtnis oder Supervermächtnis kann die Höhe auch vom überlebenden Ehepartner nachträglich bestimmt werden.
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Wir betreuen und beraten Sie gerne. Rufen Sie uns unverbindlich unter der Telefonnummer 0431/54 55 912 an und senden Sie uns eine E-Mail an anfrage@revision-nachfolge.de
Am 7. Januar 2025 werden wir im Bürgerhaus Kronshagen um 18:00 Uhr eine Vortragsveranstaltung zum Thema: Das Berliner Testament aus steuerlicher Sicht halten. Sie sind herzlich eingeladen.
Bitte beachten Sie, dass die o.a. Informationen den Rechtsstand 01/2021 haben und wir die Informationen mit großer Sorgfalt zusammengestellt haben. Haftungsansprüche können Sie aus diesem Informationen nicht herleiten.