Sie haben ein kleines Vermögen aufgebaut und möchten eine gemeinnützige Einrichtung oder einen gemeinnützigen Zweck langfristig, auch nach dem Tode regelmäßig fördern? Sie möchten vielleicht zusätzlich ein wenig Steuern sparen. Dann ist die Treuhandstiftung vielleicht das Richtige für Sie!
In der Vermögensnachfolge spielt die Treuhandstiftung eine wichtige Rolle. Die Gründung einer Treuhandstiftung kann rechtlich innerhalb von wenigen Tagen erfolgen. Die Treuhandstiftung ist aber ein sehr langfristig angelegtes Projekt. Der Stiftungsgründer sollte sich aufgrund der nachfolgenden Fragestellungen mindestens drei bis sechs Monate Zeit für die Gründung nehmen.
Eine Treuhandstiftung ist eine unselbständige Rechtspersönlichkeit. Die Treuhandstiftung schließt keine Rechtsgeschäfte in eigenem Namen ab, sondern wird von einem Rechtsträger, dem Stiftungstreuhänder/Stiftungsträger vertreten. Die Treuhandstiftung wird in der privaten Vermögensnachfolge immer häufiger gewählt, wenn ein gemeinnütziger Zweck gefördert werden soll und das Stiftungsvermögen relativ klein ist. Die Zwecke der Stiftung sollen nicht durch das zugewendete Vermögen des Stifters erfüllt werden, sondern ausschließlich aus den Erträgen aus dem der Treuhandstiftung zugewendeten Vermögen. In Zeiten einer lang andauernden Niedrigzinsphase kann der Stiftungsertrag sehr niedrig ausfallen.
Die Treuhandstiftung hat gegenüber einer rechtlich selbständigen Stiftung, bzw. einer Famiilenstiftung folgende Vorteile:
Die Treuhandstiftung hat gegenüber einer rechtlich selbständigen Stiftung folgende Nachteile:
Die Laufzeit einer Treuhandstiftung kann vom Stiftungsgründer wie bei einer rechtlich selbständigen Stiftung frei bestimmt werden. Soll die Treuhandstiftung erst nach dem Tode des Stifters und nur für einen zeitlich begrenzten Zeitraum gegründet werden, kann als eine Dauertestamentsvollstreckung eine Alternative sein. Bei einer Dauertestamentsvollstreckung wird im Testament festgelegt, dass ein bestimmter (gemeinnütziger) Zweck für eine gewisse Zeit aus dem bereitgestellten Vermögen gefördert wird. Der Testamentsvollstrecker führt diesen testamentarischen Willen nach dem Todesfall aus. Es handelt sich um eine Art Dauervermächtnislösung.
Die Vorteile einer Dauertestamentsvollstreckung gegenüber einer Treuhandstiftung sind.
Die Nachteile einer Dauertestamentsvollstreckung gegenüber einer Treuhandstiftung sind:
Sehr wichtig ist, dass der Stiftungszweck und die Art der Erfüllung des Stiftungszwecks in der Stiftungssatzung der Treuhandstiftung sehr genau dargestellt werden. Nach dem Todestag kann der Stifter leider nicht mehr gefragt werden. Nach dem Todesfall ist die Stiftungssatzung maßgebend für alle erforderlichen Auslegungen. Probleme ergeben sich immer dann, wenn der Stiftungszweck zu eng beschrieben ist und der Stiftungszweck nach einer Weile nicht mehr realisiert werden kann.
Beispiel:
Der Stiftungszweck lautet: Förderung des Kindergartens der gemeinnützigen Einrichtung ABC für die Erziehung und Bildung der Kinder.
Fünf Jahre nach dem Todesfall des Gründers entscheidet sich die gemeinnützige Einrichtung ABC sämtliche Kindergärten aufzugeben.
PROBLEM:
Der Stiftungszweck kann nicht mehr erfüllt werden. Leider kann der Stifter nicht mehr gefragt werden, welche Einrichtung nun gefördert werden soll. Muss die Treuhandstiftung aufgelöst werden?
Die Auswahl des richtigen Stiftungstreuhänders / Stiftungsträgers ist sehr wichtig für die Gründung einer Treuhandstiftung. Der Stiftungstreuhänder ist der Eigentümer des Stiftungsvermögens und muss den Stiftungswillen des Gründers vollständig und dauerhaft umsetzen. Folgende Dinge sollten bei der Auswahl des Stiftungstreuhänders beachtet werden.
Die Treuhandstiftung ist unselbständig. Der Stiftungsträger wird Eigentümer des Sondervermögens. Der Stiftungsträger sollte regelmäßig kontrolliert werden. Die Kontrolle bei der unselbständigen Treuhandstiftung ist von besonderer Wichtigkeit, weil die gesetzliche Stiftungsaufsicht für Treuhandstiftungen nicht zuständig ist.
Der Stifter sollte ein langfristiges Konzept für die Kontrolle des Stiftungsträgers festlegen. Zu Lebzeiten kann der Stifter selbst die Kontrolle übernehmen. Regelmäßig wird ein Stiftungsrat in einer Treuhandstiftung implementiert und vom Stifter auf Lebenszeit besetzt. Wer wird aber das Amt des Stiftungsrats nach dem Todesfall des Stifters übernehmen? Frühzeitig sind Gespräche zu führen, wer das Amt als Stiftungsrat übernehmen könnte und möchte. Es handelt sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit. Eine Vergütung ist regelmäßig nicht vorgesehen.
Die Besetzung des Stiftungsrats ist wie bei einer rechtsfähigen Stiftung langfristig zu planen. Auch in 30 bis 50 Jahren sollte bei einer auf die Ewigkeit konzipierten Stiftung ein kompetenter Stiftungsrat vorhanden sein. Daher kann es zu empfehlen sein, dass der Stiftungsrat ein „geborenes“ Mitglied wird. Bei einer Förderstiftung für die Zwecke der Gemeinde X oder des Vereins Y kann als „geborenes“ Stiftungsratsmitglied ein Vertreter der Institution sein. Ein Interesse an der Kontrolle des Stiftungstägers ist gegeben, denn später bei der Zweckerfüllung wird die eigene Einrichtung begünstigt.
Für eine Treuhandstiftung sollte eine langfristige Planungsrechnung vor der Gründung erstellt werden. Eine langfristige Planungsrechnung verdeutlicht die Höhe der jährlichen Förderbeträge für die Zweckerfüllung. Wir empfehlen für die Treuhandstiftung einen Planungshorizont von 30 bis 50 Jahren. Die Treuhandstiftung ist für die Ewigkeit konzipiert. Die Planungsrechnung ist ein wichtiges Entscheidungsinstrument für die Ermittlung und Gestaltung des Ausstattungsvermögens der Stiftung.
Folgende Überlegungen sind bei der Planungsrechnung einzubeziehen:
Beispiel:
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Die Stiftung kann für den Stiftungszweck folgende Mittel verwenden:
Wird eine freie Rücklage in der Treuhandstiftung nicht bilanziert ergibt sich folgendes Ergebnis:
Die Planungsrechnungen zeigen, dass die Festlegung in der Satzung, wie das Stiftungsvermögen verwendet wird, einen erheblichen Einfluss auf die freien Fördermittel der Stiftung hat. Eine Planungsrechnung ist eine wichtige Grundlage für die Ausgestaltung der Stiftungssatzung.
Sollte das Stiftungsvermögen nur geringe Förderbeiträge erwirtschaften, kann alternativ ein Teil des Stiftungsvermögens zur dauerhaften Erhaltung dienen und ein Teil für die Stiftungszwecke verwendet werden. Je nach Gestaltung ergeben sich unterschiedliche steuerliche Auswirkungen.
Die Ausstattung einer gemeinnützigen Treuhandstiftung mit finanziellen Mitteln ist im Einkommensteuerrecht besonders begünstigt. Voraussetzung ist, dass diese Mittel dauerhaft der Treuhandstiftung zur Verfügung gestellt und nicht für den Stiftungszweck verwendet werden.
Spenden an eine gemeinnützige Treuhandstiftung sind ebenfalls steuerlich begünstigt. Die steuerlichen Vergünstigungen zwischen laufenden Spenden und dem Ausstattungskapital unterscheiden sich jedoch erheblich.
Das Ausstattungskapital kann bis zu einer Höhe von 1.000.000 € steuerlich innerhalb von 10 Jahren von den erwirtschafteten Einkünften abgezogen werden. Bei einer Zusammenveranlagung kann sich eine Verdoppelung ergeben. Voraussetzung ist, dass die Stiftungsmittel dauerhaft in der Treuhandstiftung verbleiben.
Spenden an eine gemeinnützige Treuhandstiftung und Zuwendungen für das Ausstattungskapital, welches für Stiftungszwecke verwendet werden kann, ist nur begrenzt steuerlich abziehbar. Vom Gesamtbetrag der Einkünfte sind 20 % als Spenden in der Einkommensteuer abziehbar. Spenden, die nicht in einem Jahr steuerlich geltend gemacht werden können, können ggf. im Folgejahr abgezogen werden. Besondere Nachteile beim Spendenabzug ergeben sich seit einigen Jahren durch die eingeführte Abgeltungssteuer bei Kapitalerträgen.
Bei einer Ausstattung einer Treuhandstiftung mit 100.000 € und erheblichen Einkünften des Stifters in der Einkommensteuer können damit unter Umständen große Steuerersparnisse erzielt werden. Der Staat beteiligt sich somit mittelbar an der Ausstattung der Treuhandstiftung, je nach Grenzsteuersatz in der Einkommensteuer bis zur Hälfte.
Eine weitere steuerliche Optimierung ist möglich, wenn Kapitalvermögen in Form von Wertpapieren, Fonds oder Zertifikaten auf die Treuhandstiftung übertragen werden soll. Es stellt sich die Frage, ob das Wertpapiervermögen zunächst verkauft werden sollte, um anschließend Barmittel in die Stiftung einzubringen oder ob die Wertpapiere erst in die Stiftung übertragen werden und dann ein Verkauf erfolgen sollte. Der Verkauf von Wertpapieren erfolgt regelmäßig, weil Stiftungsträger häufig ein besonderes Wertpapierrisiko nicht tragen wollen bzw. eine andere Anlagestrategie verfolgen.
Steuerlich kann der Wertpapierverkauf im eigenen Namen einen erheblichen Vorteil bringen. Wertpapiergewinne unterliegen teilweise nur dem Abgeltungssteuersatz. Die Steuerersparnis für eine Stiftungsausstattung oder Spende ermittelt sich aber aus den Grenzsteuersatz der Einkommensteuer. Die Steuerersparnis kann damit, je nach Gestaltung bei 20 – 25 % liegen.
Vor der Gründung einer Treuhandstiftung sind die testamentarisch getroffene Regelung des Stifters und erbrechtliche Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche der gesetzlichen Erben in die Planung einzubeziehen.
Mit der Gründung einer gemeinnützigen Treuhandstiftung zu Lebzeiten, entreichert sich der Stifter seines Vermögens. Mit der Gründung einer gemeinnützigen Treuhandstiftung durch testamentarische Verfügung, erhalten gesetzliche Erben einen geringeren Vermögensteil.
Durch ein Testament kann der Stifter gesetzliche Erben von der Erbfolge ausschließen. Es ist aber nicht möglich, den gesetzlichen Pflichtteilsanspruch der Kinder und ggf. der Eltern auszuschließen.
Wird die Treuhandstiftung Alleinerbe oder erhält die Treuhandstiftung einen wesentlichen Teil des Gesamtvermögens innerhalb von 10 Jahren vor dem Todestag, dann können gegenüber der Treuhandstiftung (Stiftungsträger) Pflichtteilsansprüche, bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche von den gesetzlichen Erben geltend gemacht werden.
Diese Problematik sollte frühzeitig vor der Gründung einer Treuhandstiftung minimiert werden. Regelmäßig werden bei größeren Vermögen Pflichtteilsverzichtsvereinbarungen mit den gesetzlichen Erben vereinbart.
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Wir beraten und betreuen Stiftungen im gesamten Bundesgebiet. Wir arbeiten kooperativ mit Stiftungsträgern in der Region und anderen Steuerberatern zusammen und geben unsere Expertise weiter.
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