R&N UN-Nachfolge: Wiesbadener Modell

Die R&N Revision & Nachfolgeberatung GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus Schleswig-Holstein ist Ihr Experte für Ihre Unternehmensnachfolge. Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer unterstützen wir viele Unternehmen und private Personen bei betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Themen. Auf dieser Seite stellen wir Ihnen das steuerlich interessante Wiesbadener Modell vor. Dieses Modell hat keinen Zusammenhang mit dem Berliner Testament.

 

Unternehmensvermögen und Ehe - Steuerliche Optimierung

 

Sonderbetriebsvermögen und Betriebsaufspaltung

Der (Mit-)Inhaber eines Gewerbebetriebes oder der Mehrheitsgesellschafter einer GmbH überlässt einen wesentlichen Vermögensgegenstand dem Unternehmen. Dieser Gegenstand wird automatisch steuerliches Betriebsvermögen. Die Veräußerung des Gegenstands ist vollständig steuerpflichtig, obwohl der Gegenstand nicht zum rechtlichen Unternehmensvermögen gehört.

 

Vermeidung der Steuerbelastung

Diese Problematik kann vermieden werden, in dem der Vermögensgegenstand nicht vom Gesellschafter, sondern vom Ehepartner der Gesellschaft überlassen wird. Der Vermögensgegenstand wird an den Ehepartner (z.B. Immobilie) übertragen. Eine spätere Veräußerung des Gegenstands kann steuerfrei erfolgen, wenn bestimmte Spekulationsfristen abgelaufen sind.

 

Scheidungsfall

Im Scheidungsfall und ohne Ehevertrag wird der Zugewinnausgleich ermittelt. Das Vermögen der beiden Ehepartner wird gesondert ermittelt und ein Mehrgewinn des einen Ehepartners ist auszugleichen. Regelmäßig wird bei einem Unternehmensvermögen jedoch eine modifizierte Zugewinngemeinschaft oder eine Gütertrennung vereinbart. Gleichwohl wird der der Gesellschaft überlassene Vermögensgegenstand dem Nichtgesellschafter zugerechnet. Das Vermögen ist für den Ehepartner wirtschaftlich betrachtet verloren.

 

Vertrag mit Rückübertragungsrecht

Zur Vermeidung dieser Problematik besteht die Möglichkeit, im Übertragungsvertrag zu regeln, dass der Vermögensgegenstand wieder zu übereigen ist, wenn ein Scheidungsantrag zu der Ehe gestellt wird oder der Ehepartner vorher versterben sollte. Zusätzlich besteht die Möglichkeit eine Rücktragungspflicht vorzusehen, wenn eine Veräußerung vom Ehepartner erfolgt. Dieses Recht wird bei Grundstücken mit einer Auflassung verbunden.

 

Steuerliche Beurteilung von Rückübertragungspflichten

Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Fällen entschieden, dass Rückübertragungspflichten unter bestimmten Voraussetzungen die steuerliche Zuordnung des Vermögensgegenstands bei Ehepartnern nicht beeinflussen. Insoweit kann die Steuerbelastung durch dieses Modell deutlich reduziert werden.

 

Gerne stehen wir Ihnen für weitere Rückfragen zum Thema Unternehmensvermögen, Unternehmensnachfolge, Wiesbadener Modell zur Verfügung.

 

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