R&N - Rechnungslegung von Vereinen

Als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus Schleswig-Holstein informieren wir Sie auf dieser Seite über die Grundlagen der Rechnungslegung von Vereinen. Wir prüfen und beraten gemeinnützige Vereine und Berufsverbände in der Rechsform des eingetragenen Vereins. Gerne beraten wir auch Ihnen Verein. Wir freuen uns auf eine Nachricht von Ihnen.

 

Das Institut der Wirtschaftsprüfer hat in einer Stellungnahme vom 6.12.2013 die wesentlichen Grundlagen zur Rechnungslegung von Vereinen zusammengefasst. Grundsätzlich ist zwischen nicht rechtsfähigen und rechtsfähigen Vereinen zu unterscheiden. Im Folgenden stellen wir die wesentlichen Rechnungslegungsthemen von rechtsfähigen Vereinen dar. Diese haben wir um einzelne Praxishinweise ergänzt.

 

Unsere Informationen sind nachfolgen als pdf Exemplar abrufbar. 

 

Rechnungslegung von Vereinen
2019_12_Rechnungslegung_Vereine.pdf
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Grundlagen der Rechnungslegung

 

Bürgerliches Gesetzbuch

 

Das BGB regelt die Grundzüge der Rechenschaftslegung und damit die Grundlagen für das Rechnungswesen für Vereine. Nach § 666 BGB ist der Beauftragte verpflichtet "dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen." Die gesetzliche Norm gibt zum Inhalt des Tätigkeitsberichts keine Vorgaben, sodass hier die allgemeine Verkehrsauffassung anzuwenden ist. Es könnte auch eine mündliche Berichterstattung erfolgen. Nach den Vorgaben der steuerlichen Abgabenordnung ist ein schriftlicher Bericht periodisch abzugeben (§§ 52 - 54 AO).

 

Die §§ 259 und 260 BGB sehen Mindestvorgaben vor. Danach hat ein Vorstand der Mitgliederversammlung eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben schriftlich mitzuteilen und ein Bestandsverzeichnis vorzulegen. Form oder Gliederungsvorschriften enthält das BGB nicht.

 

Zu beachten ist aber, dass nach den Vorgaben des Insolvenzrechts jederzeit eine mögliche Überschuldung des Vereins feststellbar sein muß (§§ 17ff InsO).

 

Handelsrecht

 

Nur wenn der Verein ein Handelsgewerbe betreibt, welches nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Art und Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 HGB) sind die Vorschriften der §§ 238 - 263 HGB zu beachten.

 

Ferner kann sich die Verpflichtung zur handelsrechtlichen Buchhaltung aus anderen spezialgesetzlichen Vorschriften ergeben (Auswahl):

 

  • Krankenhausbuchführungsverordnung
  • Pflegebuchführungsverordnung
  • Werkstättenverordnung
  • Heimgesetz
  • Rettungsdienstgesetz
  • Kindergartengesetz

 

 

Publizitätsgesetz

 

Unter bestimmten Voraussetzungen finden bei sehr großen Vereinen die Vorschriften des Publizitätsgesetzes Anwendung. In diesen Fällen sind die Rechnungslegungsvorschriften des Handelsrechts zu beachten.

 

Steuerrecht

 

Verfolgt ein Verein steuerbegünstigte, gemeinnützige Zwecke, sind die Bestimmung der Abgabenordnung für das Rechnungswesen zu beachten. § 63 Abs. 3 AO schreibt "ordnungsgemäße Aufzeichnungen" über die Einnahmen und Ausgaben vor. Dieses dient dem Nachweis der ordnungsmäßigen Mittelverwendung. Zusätzlich sind die Vorschriften des § 140 ff AO zu beachten.

 

Die Vorschriften des § 140ff AO sehen eine Buchführungspflicht vor, wenn die in § 141 AO dargestellten Grenzen überschritten werden.  Diese Buchführungspflicht ergibt sich aber nur, wenn der Verein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führt. In diesem Fall unterliegt der Geschäftsbetrieb der Steuerpflicht. Für die Abgrenzung dieses Betriebes zum restlichen Teil des Vereins sind die Buchführungspflicht im Verein und die Rechnungslegungsvorschriften zu beachten.

 

Rücklagen

Unabhängig von den Rechnungslegungsvorschriften des BGB und HGB verlangt das Steuerrecht bei gemeinnützigen Einrichtungen einen gesonderten Ausweis der Rücklagen nach § 62 AO in der steuerlichen Rechnungslegung. Dieser sollte in einer steuerlichen Nebenrechnung erfolgen. Ein Ausweis innerhalb einer Bilanz nach dem HGB ist vom Steuerrecht und Handelsrecht nicht vorgesehen.

 

Mittelverwendungsrechnung

Das Steuerrecht sieht bei gemeinnützigen Vereinen zusätzlich nach § 55 AO eine Pflicht zur Aufstellung einer Mittelverwendungsrechnung. Diese Art der Rechnungslegung dient der Überprüfung, ob alle Mittel des gemeinnützigen Vereins zeitnah verwendet wurden. Die Mittelverwendungsrechnung gehört zum klassischen Rechnungswesen eines Vereins.

 

 

Aufstellung eines Jahresabschlusses von Vereinen

 

Vereine, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder ihrer Satzung nach handelsrechtlichen Vorschriften einen Jahresabschluss aufstellen, müssen mindestens eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellen. Ob ein Anhang zu erstellen ist, ergibt sich aufgrund der Satzung. Es ist zu empfehlen einen Anhang stets aufzustellen, damit einem Dritten die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden dargestellt werden können.

 

Das IDW empfiehlt bei Überschreitung der Größenmerkmale von 12 Mio. € Umsatz und 6 Mio. € Bilanzsumme oder mehr als 50 Mitarbeitern stets einen Anhang und auch einen Lagebericht aufzustellen.

 

Während die handelsrechtlichen Bewertungsgrundsätze für Pensionszusagen, die vor dem 1.1.1987 abgeschlosssen wurden, ein Bilanzierungswahlrecht vorsehen, empfiehlt das Institut der Wirtschaftsprüfer für Vereine stets eine Pensionsrückstellung zu bilanzieren.

 

Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung

 

Die Gliederung der Bilanz sollte folgende Mindestgliederung aufweisen:

 

Aktiva

  • Anlagevermögen
  • Umlaufvermögen
  • Rechnungsabgrenzungsposten

Passiva

  • Eigenkapital
  • Rückstellungen
  • Verbindlichkeiten
  • Rechnungsabgrenzungsposten

 

Die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung  sollte nach dem Gliederungsschemata des § 275 HGB erfolgen. Je nach Größe des Vereins könnte ein Kürzung in Betracht gezogen werden. Bei spendensammelnden Organisationen sollten die besonderen Vorschriften zur Rechnungslegung dieser Organisationen berücksichtigt werden (IDW RS HFA 21). Insbesondere Spendeneinnahmen und Spendenweiterleitungen sollten in einem gesonderten Posten der Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt werden (analog § 265 Abs. 5 HGB). Auch eine Änderung der Bezeichnung der Posten der GuV kann sinnvoll sein (sonstige Aufwendungen / sonstige Erträge - statt sonstige betriebliche Aufwendungen / sonstige betriebliche Erträge).

 

 

Bewertung von Sachspenden

 

Nach der Empfehlung des IDW sollten unentgeltlich erworbene aktivierungspflichtige Vermögensgegenstände (z.B. Sachspenden) zum Erwerbszeitpunkt mit fiktiven Anschaffungskosten angesetzt werden. Dabei ist der erhaltene Wert vorsichtig zu schätzen. Die Sachspende ist als Ertrag zu erfassen.

 

Eigenkapitalausweis

 

Der Verein hat kein Mindeststammkapital, daher finden die Vorschriften des § 266 HGB insoweit keine Anwendung. Das Eigenkapital des Vereins hat ausschließlich Haftungsfunktion. Das Eigenkapital des Vereins sollte in der Bilanz folgende Gliederung aufweisen.

 

  • Vereinskapital
  • Rücklagen
  • Ergebnisvortrag

 

Mangels vereinsrechtlicher Vorgaben zur Rechnungslegung, können diese Eigenkapitalposten im Einzelfall durch entsprechende Satzungsregelungen oder durch Beschluss des zuständigen Vereinsorgans festgesetzt werden. Bei dem Vereinskapital handelt es sich um dauerhaft zur Verfügung gestelltes Vermögen. Es kann sich z.B. um eine Erbschaft handeln. Bei den Rücklagen handelt es sich um Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB, die ausschließlich aus dem Ergebnis gebildet werden. Die Dotierung ist begrenzt auf den handelsrechtlichen Überschuss der Rechnungsperiode und den Ergebnisvortrag des Vorjahres.

 

Steuerliche Rücklagen im Sinne des § 62 AO sollten nicht unter den Rücklagen ausgewiesen werden, weil die Berechnungsmethodik regelmäßig unterschiedlich ist. Diese sollten in einer Nebenrechnung "erläuternden Anlage" aufgenommen werden.

 

Ergebnisverwendung

 

Um die Entwicklung des Eigenkapitals und die Ergebnisverwendung darzustellen, bietet es sich an, die Ergebnisverwendung nach dem Jahresüberschuss in der Gewinn- und Verlustrechnung zu dokumentieren.

 

Gemeinnüztigkeit

 

Das Rechnungswesen des Vereins für steuerliche Zwecke kann auch in der Weise gestaltet werden, dass für jeden steuerlichen Bereich (ideeller Bereich, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Zweckbetrieb, Vermögensverwaltung) ein eigenständiger Rechnungskreis gebildet wird. Diese Methodik ist aber grundsätzlich nicht zu empfehlen, weil es regemäßig viele Schnittstellen zwischen den Bereichen gibt. Die Aufteilung der Bereiche im Rechnungswesen erfolgt regelmäßig im Verein über eine Kostenrechnung. Zur Rechnungsprüfung von Vereinen haben wir weitere Hinweise hier aufgenommen.

 

 

Weitere Fragen zur Rechnungslegung von Vereinen?

 

Sie haben weitere Fragen zur Rechnungslegung von Vereinen. Gerne stehen wir Ihnen als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater zur Verfügung. Wir freuen uns auf eine Nachricht von Ihnen.

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