Die Höhe der steuerliche Belastung im Todesfall oder im Fall einer Schenkung ergibt sich aufgrund der Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes. Die wichtigsten Vorschriften haben wir nachfolgend kurz dargestellt:
Grundsätzlich unterliegt das gesamte geerbte oder geschenkte Vermögen der Besteuerung in Deutschland, wenn der Schenker, Beschenkte oder der Verstorbene einen Wohnsitz in Deutschland hat. D.h. auch die Unternehmensbeteiligung, die Immobilien oder das Wertpapierguthaben unterliegt der deutschen Erbschaftsbesteuerung. Auf den Sitz der Gesellschaft bei Unternehmensvermögen kommt es nicht an.
Achtung Doppelbesteuerung
Mehr als 600.000 Deutsche besitzen eine Immobilie in Spanien. Im Todesfall unterliegt die spanische Immobilie sowohl der spanischen wie auch der deutschen Erbschaftsteuer. Das kann zu erheblichen Steuerbelastungen führen, weil die ausländische Steuer nicht immer (meistens überhaupt nicht) auf die deutsche Steuer angerechnet werden kann. In diesen Fällen benötigen Sie einen internationalen Steuerrechtsexperten.
Die Erbschaftsteuerbelastung ist zunächst abhängig vom Näheverhältnis zum Verstorbenen, bzw. bei einer Schenkung vom Schenker. Das Steuerrecht kennt drei Steuerklassen mit sehr unterschiedlichen Freibeträgen:
Freibetrag (§ 16 ErbStG) |
Steuerklasse (§ 15 ErbStG) |
|
für Ehepartner und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft |
500.000 € |
I |
für Kinder und Enkelkinder, deren Eltern verstorben sind, sowie für Stief- und Adoptivkinder |
400.000 € |
I |
für Enkelkinder |
200.000 € |
I |
für Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Erbschaft |
100.000 € |
I |
für Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Schenkung, für Geschwister, Kinder der Geschwister, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft |
20.000 € |
II |
für alle anderen Empfänger einer Schenkung oder Erbschaft |
20.000 € |
III |
(alle Angaben Stand: 12/2020)
Je nach Steuerklasse ergeben sich die folgenden Steuersätze
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich |
Steuersatz in der Steuerklasse |
|||
I |
II |
III |
||
|
||||
75.000 € |
7 % |
|
15 % |
30 % |
300.000 € |
11 % |
|
20 % |
30 % |
600.000 € |
15 % |
|
25 % |
30 % |
6.000.000 € |
19 % |
|
30 % |
30 % |
13.000.000 € |
23 % |
|
35 % |
50 % |
26.000.000 € |
27 % |
|
40 % |
50 % |
über 26.000.000 € |
30 % |
|
43 % |
50 % |
(alle Angaben Stand: 12/2020)
Für bestimmte Gegenstände gewährt das Erbschaftsteuergesetz Freibeträge. Diese Freibeträge gelten auch für Schenkungen.
Erbe / Gegenstand |
Hausrat |
andere Gegenstände |
Ehegatte, Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern im Falle einer Erbschaft |
41.000,00 € |
12.000,00 € |
alle andere Personen |
insgesamt 12.000,00 € |
Nicht zum Haushalt und anderen Gegenständen gehören Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Perlen sowie Betriebsvermögen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen.
Für diese Vermögensgegenstände gibt es unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerbefreiung von 40 bis 100 %. Die Gegenstände müssen insbesondere dem öffentlichen Interesse im Bereich Kunst, Geschichte oder Wissenschaft dienen und der Forschung und Volksbildung nutzbar gemacht werden. Eine vollständige Steuerbefreiung setzt voraus, dass die geltenden Vorschriften der Denkmalspflege beachtet werden und die Sammlungen mindestens seit 20 Jahren im Familienbesitz stehen.
Gelegenheitsgeschenke sind steuerfrei, eigentlich nachvollziehbar, nur. Treffen übliche Geschenke und Schenkungen zusammen, dann ist eine besondere Abgrenzung erforderlich. Ob ein Gelegenheitsgeschenk vorliegt, ergibt sich aus dem Anlass der Zuwendung, der Art und dem Wert des Geschenks. Höchstgrenzen für Gelegenheitsgeschenke gibt es nicht. Grundsätzlich können als Gelegenheitsgeschenke Technikgeräte, Autos, Schmuck und ein Sparkonto angesehen werden. Gelegenheitsgeschenke sind üblicherweise nicht Grundstücke oder Betriebsvermögen. Eine regelmäßige Einzahlung auf ein Sparkonto der Kinder ist kein Gelegenheitsgeschenk. Eine Immobilie ist auch kein Gelegenheitsgeschenk.
Viele Menschen werden im Alter von Angehörigen oder Freunden gepflegt. Erfolgt die Pflege unentgeltlich, besteht die Möglichkeit einen gesonderten Freibetrag in Höhe von 20.000 € zu beantragen. Voraussetzung ist jedoch der Nachweis, dass Pflegebedürftigkeit und Pflege vorlagen. Zusätzlich sind die entstandenen Kosten zu dokumentieren. Bitte beachten Sie, dass diese Tätigkeit nicht als haushaltnahes Beschäftigungsverhältnis angesehen wird. In diesem Fall gibt es eine steuerliche Entlastung in der Erbschaftsteuer, aber eine steuerliche Belastung auf Ebene der Einkommensteuer kann entstehen.
Der Erbe ist verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehören und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang, wie der Erblasser es getan hat, Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten. Diese Leistungen sind für den Leistungsempfänger steuerfrei. Das Vermögen des Erben wird durch diese Leistungen gemindert.
Geld, Immobilien und andere Zuwendungen an gemeinnützige, kirchliche, religiöse mildtätige Einrichtungen unterliegen keiner Besteuerung bei der Einrichtung. Ebenfalls steuerfrei sind Zuwendungen an politische Parteien und besondere Vereine.
Bei diesen Zuwendungen ist zu beachten, dass eine Zuwendung im Todesfall nur möglich ist, wenn ein Testament vorliegt. Die Zuwendung muss direkt vom Verstorbenen erfolgen. Wenn der Erbe eine Zuwendung vornimmt, weil bekannt war, dass der Verstorbene gerne eine Spende geleistet hätte, liegt keine Zuwendung durch den Verstorbenen, sondern vom Erben vor. Die Erbschaftsteuer wird dadurch grundsätzlich nicht gemindert. Es gibt aber auch steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, wenn der Erbe aus der Erbschaft Mittel an eine gemeinnützige Einrichtung weitergibt.
Immobilien und andere Gegenstände, die Eltern oder Großeltern ihren Kindern geschenkt haben und die die Eltern oder Großeltern durch Todesfall des Kindes wieder „zurück“ erben, sind steuerbefreit.
Der Verzicht auf den gesetzlichen Pflichtteilsanspruch ist keine Schenkung an Dritte. Durch den Verzicht erbt eine andere Person einen höheren Betrag. Dieser höhere Betrag unterliegt dann beim Erben der Erbschaftsteuer.
Die Besonderheiten bei der Schenkung oder Erbschaft von Immobilienvermögen haben wir auf der Sonderseite Immobilienübertragung zusammengefasst.