R&N: Testamentsvollstreckung 

Sie suchen einen Testamentsvollstrecker in Schleswig-Holstein?

 

Wir beraten und begleiten in Schleswig- Holstein viele Mandanten bei der professionellen Vermögensstrukturierung, Vermögensnachfolge sowie Nachlassverwaltung als Testamentsvollstrecker. 

 

Als spezialisierter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater haben wir besondere betriebswirtschaftliche und steuerliche Kenntnisse.  

 

Unsere Dienstleistungen für Sie: 

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  • Strukturierung Ihres Vermögens für Ihren Ruhestand 

  • Betriebswirtschaftliche Optimierung der Struktur

  • Steuerliche Optimierung der Vermögensstruktur 
     

  • Strukturierung Ihres Vermögens für Ihre Erben 

  • Steuerliche Optimierung der Vermögensstruktur für Ihre Erben
     

  • Nachlassabwicklung für Ihre Erben 

  • Nachlassabwicklung als Testamentsvollstrecker 

  • Nachlassabwicklung für gemeinnützige Einrichtungen (Erbe) 

 

Die Testamentsvollstreckung übernehmen wir aus räumlichen Gründen nur in Schleswig-Holstein, insbesondere in den Regionen Kiel, Neumünster, Plön, Eckernförde und Rendsburg. Gerne nennen wir Ihnen einen Testamentsvollstrecker für andere Regionen in Norddeutschland.

 

Erbengemeinschaft oder Testamentsvollstreckung

Bei mehreren gesetzlichen Erben sieht das Erbrecht die Begründung einer Erbengemeinschaft vor. Ohne Testament entscheiden in vielen Fällen mehrere Erben gemeinschaftlich über das Vermögen, auch das Unternehmensvermögen. Bei minderjährigen Kinder schaltet sich das Vormundschaftsgericht ein. Der Entscheidungsprozess verlängert sich erheblich.

 

Durch ein Testament oder ein Unternehmertestament kann eine konkrete Erbeinsetzung von nur einer Person erfolgen. Damit wird eine Erbengemeischaft ausgeschlossen. Unabhängig davon kann für die Verwaltung und Abwicklung des Vermögens ein Testamentsvollstrecker im Testament eingesetzt werden. Häufig sind sich die Erben uneinig, nicht am Ort oder haben keine Zeit für die Abwicklung des Gesamtvermögens. 

 

Testamentsvollstreckung - Familie oder unabhängiger Dritter

Eine Testamentsvollstreckung findet üblicherweise im Familienkreis statt. Dieses Amt setzt eine gute Fach- und Sachkenntnis voraus. Gerade bei vorhandenem  Immobilienvermögen, speziellen Sammlungen oder Unternehmensvermögen ist die erforderliche Fachqualifikation in der Familie meist nicht vorhanden. Die Kinder sind evtl. zu jung um die Aufgaben zu übernehmen. 

 

Es ist sehr wichtig, dass umfangreiche Vertretungsregelungen für den Todesfall eingerichtet sind. Dieses gilt insbesondere bei Unternehmensvermögen für die Sicherstellung der operativen Tätigkeit im Unternehmen. Zusätzlich sollte überprüft werden, ob nach dem Todesfall ein externer Testamentsvollstrecker das Unternehmensvermögen betriebswirtschaftlich angemessen verwalten sollte. Nach einem bestimmten Zeitpunkt kann das Vermögen dann in einer bestimmten Art und Weise auf die Erben überführt werden (Volljährigkeit der Kinder). 

 

Testamentsvollstreckung - Vereine / Stiftungen als Erben 

 

Sind keine leiblichen Kinder vorhanden geht das eigene Vermögen ohne testamentarische Verfügung an entfernte Verwandte. Zu denen besteht teilweise keine emotionale Bindung. In diesen Fällen werden häufig gemeinnützige Vereine oder Stiftungen als Erben eingesetzt. Diese Vereine und Stiftungen sind regelmäßig nicht in der Lage die Nachlassabwicklung zu übernehmen oder benötigen professionelle Unterstützung.  

 

Bei gemeinnützigen Vereinen oder Stiftungen als Erbe sollten Sie testamentarisch eine Testamentsvollstreckung festlegen. Wir übernehmen die Nachlassabwicklung für gemeinnützige Einrichtungen und sorgen für eine reibungslose Vermögensübergabe. 

 

Die Aufgabe des Testamentsvollstreckers

 

Der Testamentsvollstrecker führt Ihren im Testament geäußerten Willen fort. Der Testamentsvollstrecker hat ausschließlich Ihre Vorgaben umzusetzen. Die Testamentsvollstreckung ist eine Art Vollmacht über Ihren Tod hinaus.

 

Diesen beauftragen Sie in ihrem Testament mit folgenden Aufgaben:

 

  • Verwaltung Ihres Vermögens
  • Aufteilung des Vermögen auf die im Testament genannten Erben 
  • Verwahrung und Verwaltung ihres Vermögens bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (Volljährigkeit der Erben)
  • Verwahrung Ihres Vermögens dauerhaft, weil die Erben nicht in der Lage sind, das Vermögen zu verwalten (z.B. Menschen mit Handycap) oder eine Vermischung des Vermögens nicht vorgenommen werden soll, weil sich der Erbe in finanziellen Schwierigkeiten befindet.

 

 

Steuerberater als Testamentsvollstrecker beauftragen?

 

Steuerberater übernehmen häufig die Funktion als Testamentsvollstrecker. Sie verfügen über kaufmännische oder/und juristische Erfahrungen. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater können den Nachlass bewerten, verwalten und sachgerecht auf alle Erben verteilen. Die Verwaltung des Vermögens ist mehr eine kaufmännische, denn eine juristische Tätigkeit.

 

Gerichte bestellen Testamentsvollstrecker, wenn keine Person im Testament genannt ist. Ob diese Person auch sachlich und fachlich geeignet ist? 

 

Personen, die Erben sind, sind unter Umständen nicht neutrale Vermögensverwalter. Sie sind einerseits Erbe, andererseits sollen sie den Nachlass angemessen verwalten und später an mehrere Personen verteilen. Rechtliche Grenze sind bei minderjährigen Kindern ebenfalls zu berücksichtigen. 

 

Kosten der Testamentsvollstreckung

 

Die Testamentsvollstreckung ist eine Geschäftsbesorgung. Die Vergütung für eine Testamentsvollstreckung ist abhängig vom Vermögen und von der Dauer der Testamentvollstreckung. Die Vergütung kann im Testament geregelt werden. Es bestehen Richtsätze für die Testamentsvollstreckung. Diese sollten nicht unterschritten werden. Im Jahr 2020 hat das Gericht in Schleswig-Holstein einen besonderen Vergütungsrahmen für größere Vermögen festgelegt, um die Vergütung des Testamentsvollstreckers zu deckeln. 

 

Wenn Sie für ihre Vermögensnachfolge einen Testamentvollstrecker im Testament bestellen, stimmen Sie die Übernahme vorher ab. Der Testamentvollstrecker muss diesen Auftrag nicht annehmen. Er kann den Auftrag auch ablehnen!

 

Steuerlicher Hinweis:

Es kann interessant sein, den Testmentsvollstrecker im Testament ein Vermächtnis (quasi Geschenk) zu überlassen und die Vollstreckergebühr zusätzlich zu vereinbaren. Für fremde Dritter sind Geschenke bis 20.000 € steuerfrei. 

 

R&N übernimmt Ihre Testamentsvollstreckung

 

Gerne übernehmen wir für Ihr Vermögensnachfolge die Testamentsvollstreckung. 

 

Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder eine Nachricht von Ihnen.

 

R&N Revision & Nachfolgeberatung 

Wirtschaftsprüfer/Steuerberater

Eckernförder Straße 319

24119 Kronshagen

0431 / 54 55 912

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