Sie suchen für Ihr Privatvermögen oder Unternehmensvermögen einen betriebswirtschaftlich und steuerlich erfahrenen Testamentsvollstrecker? Wir beraten und begleiten viele Privatpersonen und Unternehmer in Norddeutschland bei der Unternehmensnachfolge und übernehmen die Dienstleistung als Testamentsvollstrecker in Schleswig-Holstein. Wir sorgen für einen reibungslosen Übergang in die nächste Generation. Die Testamentsvollstreckung übernehmen wir aus räumlichen Gründen nur in den Regionen Kiel, Neumünster, Plön, Eckernförde und Rendsburg. Gerne nennen wir Ihnen einen Testamentsvollstrecker für andere Regionen in Schleswig-Holstein.
Bei mehreren gesetzlichen Erben sieht das Erbrecht die Begründung einer Erbengemeinschaft vor. Ohne Testament entscheiden in vielen Fällen mehrere Erben gemeinschaftlich über das Vermögen, auch das Unternehmensvermögen. Bei minderjährigen Kinder schaltet sich das Vormundschaftsgericht ein. Der Entscheidungsprozess verlängert sich erheblich.
Durch ein Testament oder ein Unternehmertestament kann eine konkrete Erbeinsetzung von nur einer Person erfolgen. Damit wird eine Erbengemeischaft ausgeschlossen. Gleichzeitig kann für die Verwaltung oder Abwicklung des Vermögens ein Testamentsvollstrecker im Testament eingesetzt werden. Dieses bietet sich immer an, wenn kein Erbe in der Lage ist, einerseits betriebswirtschaftlich sinnvolle Entscheidungen zu treffen und andererseits auch den Willen des Verstorbenen angemessen zu berücksichtigen. Häufig sind auch die Erben nicht am Ort und haben keine Zeit für die Abwicklung des Gesamtvermögens.
Eine Testamentsvollstreckung findet überlicherweise im Familienkreis statt. Dieses Amt setzt eine gute Fach- und Sachkenntnis voraus. Gerade bei vorhandenem Immobilienvermögen, speziellen Sammlungen oder Unternehmensvermögen ist die erforderliche Fachqualifikation in der Familie meist nicht vorhanden. Die Kinder sind evtl. noch zu jung und die Aufgaben zu übernehmen.
Es ist sehr wichtig, dass umfangreiche Vertretungsregelungen für den Todesfall eingerichtet sind. Dieses gilt insbesondere bei Unternehmensvermögen für die Sicherstellung der operativen Tätigkeit im Unternehmen. Zusätzlich sollte überprüft werden, ob nach dem Todesfall ein externer Testamentsvollstrecker das Unternehmensvermögen betriebswirtschaftlich angemessen verwalten sollte. Nach einem bestimmten Zeitpunkt kann das Vermögen dann in einer bestimmten Art und Weise auf die Erben überführt werden (Volljährigkeit der Kinder).
Der Testamentsvollstrecker führt Ihren im Testament geäußerten Willen fort. Der Testamentsvollstrecker hat ausschließlich Ihre Vorgaben umzusetzen. Die Testamentsvollstreckung ist eine Art Vollmacht über Ihren Tod hinaus.
Diesen beauftragen Sie in ihrem Testament mit folgenden Aufgaben:
Steuerberater übernehmen häufig die Funktion als Testamentsvollstrecker. Sie verfügen über kaufmännische oder/und juristische Erfahrungen. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater können den Nachlass bewerten, verwalten und sachgerecht auf alle Erben verteilen. Die Verwaltung des Vermögens ist mehr eine kaufmännische, denn eine juristische Tätigkeit.
Gerichte bestellen Testamentsvollstrecker, wenn keine Person im Testament genannt ist. Ob diese Person auch sachlich und fachlich geeignet ist? Die Testamentsvollstreckung führt dazu, dass fremde Dritte Ihr Vermögen nach dem Tod in ausschießlich Ihrem Sinne verwalten.
Personen, die Erben sind, sind unter Umständen nicht neutrale Vermögensverwalter. Sie sind einerseits Erbe, andererseits sollen sie den Nachlass angemessen verwalten und später an mehrere Personen verteilen. Bei einem Erben ist die Testamentsvollstreckung ausgeschlossen.
Die Testamentsvollstreckung ist eine Geschäftsbesorgungsleistung. Die Vergütung für eine Testamentsvollstreckung ist abhängig vom Vermögen und von der Dauer der Testamentvollstreckung. Die Vergütung kann im Testament geregelt werden. Es bestehen Richtsätze für die Testamentsvollstreckung. Diese sollten nicht unterschritten werden. Im Jahr 2020 hat das Gericht in Schleswig-Holstein einen besonderen Vergütungsrahmen für größere Vermögen festgelegt, um die Vergütung des Testamentsvollstreckers etwas zu deckeln.
Wenn Sie für ihre Nachfolge einen Testamentvollstrecker im Testament bestellen, stimmen Sie die Übernahme vorher ab. Der Testamentvollstrecker muss diesen Auftrag nicht annehmen. Er kann den Auftrag auch ablehnen!
Steuerlicher Hinweis:
Es kann interessant sein, den Testmentsvollstrecker im Testament ein Vermächtnis (quasi Geschenk) zu überlassen und die Vollstreckergebühr zusätzlich zu vereinbaren. Für fremde Dritter sind Geschenke bis 20.000 € steuerfrei. Die Testamentsvollstreckergebühr ist aber ertragssteuerpflichtig für den Testamentsvollstrecker.
Gerne übernehmen wir für Ihr Unternehmens- und Privatvermögen die Testamentsvollstreckung, sofern Sie keine geeignete Person für die Erfüllung Ihres letzten Willens finden.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder eine Nachricht von Ihnen.