R&N: Unternehmensnachfolge - Steuerrisiko

Steuerfallen beim Unternehmensverkauf / Familienübertragung

 

R&N prüft steuerliche Risiken und gibt Gestaltungsempfehlungen

  • Sie verkaufen Ihr Unternehmen? 
  • Sie übertragen Ihr Unternehmen innerhalb der Familie?  
  • Sie haben einen Unternehmensnachfolger gefunden?
  • Sie sind auf der Suche nach einem Unternehmensnachfolger?

 

Erhebliche steuerliche Belastungen können beim Unternehmensverkauf und bei der Übertragung des Unternehmens innerhalb der Familie entstehen. Das Steuerrecht ist sehr komplex. Nicht alle steuerlichen Berater sind auf dem Gebiet der Unternehmensnachfolge spezialisiert.

 

Als Steuerberater und Fachberater für Unternehmensnachfolge aus dem hohen Norden (Schleswig-Holstein) haben wir uns auf dem Gebiet der Unternehmensnachfolge spezialiert. Wir überprüfen für Ihr Unternehmen mögliche steuerliche Belastungen, die sich aus einem Unternehmensverkauf oder einer Unternehmensnachfolge innerhalb der Familie ergibt. Wir erstellen für Sie steuerliche Gestaltungen zur Reduzierung der Steuerbelastung. Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder eine Nachricht von Ihnen.

 

 

Typische Steuerrisiken bei der Unternehmensnachfolge

Nachfolgend haben wir ein paar typische Themenstellungen aufgeführt, die zu einer erheblichen steuerlichen Mehrbelastung beim Unternehmensverkauf führen können. Die Steuerbelastungen können bspw. die Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer, Lohnsteuer, Grunderwerbsteuer, Schenkungs- und Erbschaftsteuer betreffen.   

 

 

  1. Verkauf des Unternehmens vor dem 55. Lebensjahr

Der Verkauf des Unternehmens durch den Unternehmer ist regelmäßig steuerlich begünstigt, wenn der Unternehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat. Ein Unternehmensverkauf kurz vor dem 55. Lebensjahr sollte vermieden werden.

 

  1. Verkauf des Unternehmens in zwei Schritten

Der Verkauf des Unternehmens ist regelmäßig steuerlich begünstigt, wenn das gesamte Unternehmen in einem Schritt verkauft wird. Die Vergünstigungen im Einkommensteuerrecht sehen teilweise Freibeträge und teilweise eine erhebliche Steuersatzvergünstigung vor. Sämtliche Vergünstigungen setzen voraus, dass das Unternehmen vom Unternehmer vollständig aufgegeben wird. Wird das Unternehmen in zwei Schritten verkauft, z.B. zunächst 25 % der Gesellschaftsanteile einer Personengesellschaft und später die restlichen 75 % der Gesellschaftsanteile, dann sind die ersten 25 % der Veräußerung nicht steuerlich begünstigt. Durch Umstrukturierungsprozesse kann die erste Versteuerung des Veräußerungsgewinns vermieden werden. Nach einigen Jahren kann das gesamte Unternehmen verkauft werden und die Steuervergünstigung vollständig genutzt werden.

 

  1. Betriebsaufspaltung übersehen

Der Verkauf von Kapital- oder Personengesellschaftsanteilen ist nur dann steuerlich begünstigt, wenn mit der Veräußerung sämtliche unternehmerischen Vermögensgegenstände des Gesellschafters übertragen werden. Häufig wird bei Transaktionen die ruhende Betriebsaufspaltung des Veräußerers übersehen. Diese Betriebsaufspaltung kann zu einer erheblichen einmaligen Steuerbelastung beim Unternehmer führen, ohne dass der Unternehmer einen Gegenwert vom Erwerber erhält. Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn ein Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft der Gesellschaft einen Gegenstand oder ein Recht entgeltlich oder unentgeltlich überlässt und der Gesellschafter die Gesellschaft rechtlich beherrschen kann.

 

Erhebliche steuerliche Belastungen können sich auch bei der unentgeltlichen Unternehmensübergabe im Familienkreis ergeben (Schenkungsteuer und Einkommensteuer).

 

  1. Grunderwerbsteuergefahr bei Veräußerung

Durch eine Unternehmensveräußerung kann eine Grunderwerbsteuerpflicht beim Verkäufer ausgelöst werden. Erhebliche Risiken entstehen, wenn Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft ihre Anteile zunächst zusammenführen und anschließend an den Erwerber des Gesamtunternehmens veräußern. Das Grunderwerbsteuergesetz fingiert eine separate Steuerpflicht, wenn sich in einer Gesellschaft ein Grundstück befindet und sämtliche Anteile an der Gesellschaft zusammengeführt werden. In diesen Fällen kann zweimal eine Grunderwerbsteuerpflicht ausgelöst werden. Zunächst beim Veräußerer und anschließend beim Erwerber.

 

  1. Nutzung von Abschreibungen bei Personengesellschaften

Der Verkauf von Anteilen an einer Personengesellschaft ist steuerlich für den Erwerber interessanter, als der Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft. Die Personengesellschaftanteile haben den Vorteil, dass der Erwerber den Kaufpreis steuerlich als Abschreibung geltend machen kann. Dieses ist bei einer Kapitalgesellschaft nicht möglich. Entsprechend kann es für den Verkäufer sinnvoll sein, seine Gesellschaft vor der Veräußerung in eine GmbH & Co. KG umzuwandeln. Besondere Fristen sind bei dieser Gestaltung zu beachten.

 

  1. Gewerbesteuerpflicht bei Veräußerung

Beim Verkauf von Anteilen an Personengesellschaften kann eine Gewerbesteuerpflicht ausgelöst werden. Diese Gewerbesteuer wird ausgelöst, wenn der Verkäufer eine Kapitalgesellschaft oder eine natürliche Person ist und der Verkäufer im letzteren Fall nicht seine gesamten Gesellschaftsanteile veräußert. In diesen Fällen ist in den Kaufverträgen zu regeln, wer die anfallende Gewerbesteuer zu tragen hat. Teilweise gibt es auch Regelungen in den Gesellschaftsverträgen, die zu beachten sind.

 

  1. Zu geringer Kaufpreis – Lohnsteuer – Schenkungsteuer

Die Finanzämter in Deutschland haben in den letzten Jahren in Einzelfällen einen zu geringen Kaufpreis als Schenkung oder als „Geschenk“ an den bisherigen Geschäftsführer angesehen, wenn dieser Gesellschaftsanteile vom bisherigen Gesellschafter übernommen hat. In diesen Fällen wurde eine Schenkungssteuer oder eine Lohnsteuerpflicht in der Gesellschaft ausgelöst. Beim Verdacht eines zu geringen Kaufpreises sollten Sie stets steuerrechtlichen Rat einholen.

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