R&N: Erbschaftsteuer  - Ihr Steuerberater

Die Höhe der steuerliche Belastung im Todesfall oder im Fall einer Schenkung ergibt sich aufgrund der Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes. Die wichtigsten Vorschriften haben wir nachfolgend kurz dargestellt:

 

Welteinkommensprinzip der Erbschaftsteuer

Grundsätzlich unterliegt das gesamte geerbte oder geschenkte Vermögen der Besteuerung in Deutschland, wenn der Schenker, Beschenkte oder der Verstorbene einen Wohnsitz in Deutschland hat. D.h. auch die Unternehmensbeteiligung, die Immobilien oder das Wertpapierguthaben unterliegt der deutschen Erbschaftsbesteuerung. Auf den Sitz der Gesellschaft bei Unternehmensvermögen kommt es nicht an. 

 

Achtung Doppelbesteuerung

Mehr als 600.000 Deutsche besitzen eine Immobilie in Spanien. Im Todesfall unterliegt die spanische Immobilie sowohl der spanischen wie auch der deutschen Erbschaftsteuer. Das kann zu erheblichen Steuerbelastungen führen, weil die ausländische Steuer nicht immer (meistens überhaupt nicht) auf die deutsche Steuer angerechnet werden kann. In diesen Fällen benötigen Sie einen internationalen Steuerrechtsexperten.

 

Steuerklassen und allgemeine Steuerfreibeträge

 

Die Erbschaftsteuerbelastung ist zunächst abhängig vom Näheverhältnis zum Verstorbenen, bzw. bei einer Schenkung vom Schenker. Das Steuerrecht kennt drei Steuerklassen mit sehr unterschiedlichen Freibeträgen:

 

 

Freibetrag (§ 16 ErbStG)

Steuerklasse (§ 15 ErbStG)

für Ehepartner und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

500.000 €

I

für Kinder und Enkelkinder, deren Eltern verstorben sind, sowie für Stief- und Adoptivkinder

400.000 €

I

für Enkelkinder

200.000 €

I

für Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Erbschaft

100.000 €

I

für Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Schenkung, für Geschwister, Kinder der Geschwister, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft

20.000 €

II

für alle anderen Empfänger einer Schenkung oder Erbschaft

20.000 €

III

(alle Angaben Stand: 12/2020)

 

 

Je nach Steuerklasse ergeben sich die folgenden Steuersätze

 

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich

Steuersatz in der Steuerklasse

I

II

III

   

 

   

75.000 €

7 %

 

15 %

30 %

300.000 €

11 %

 

20 %

30 %

600.000 €

15 %

 

25 %

30 %

6.000.000 €

19 %

 

30 %

30 %

13.000.000 €

23 %

 

35 %

50 %

26.000.000 €

27 %

 

40 %

50 %

über 26.000.000 €

30 %

 

43 %

50 %

(alle Angaben Stand: 12/2020)

 

 

Für bestimmte Gegenstände gewährt das Erbschaftsteuergesetz Freibeträge. Diese Freibeträge gelten auch für Schenkungen. 

 

Hausrat und andere Gegenstände

 

Erbe / Gegenstand

Hausrat

andere Gegenstände

Ehegatte, Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkelkinder,

Eltern, Großeltern  im Falle einer Erbschaft

 

41.000,00 €

 

12.000,00 €

alle andere Personen

insgesamt 12.000,00 €

 

Nicht zum Haushalt und anderen Gegenständen gehören Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Perlen sowie Betriebsvermögen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen.

 

 

Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, Bibliotheken und Archive

 

Für diese Vermögensgegenstände gibt es unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerbefreiung von 40 bis 100 %. Die Gegenstände müssen insbesondere dem öffentlichen Interesse im Bereich Kunst, Geschichte oder Wissenschaft dienen und der Forschung und Volksbildung nutzbar gemacht werden. Eine vollständige Steuerbefreiung setzt voraus, dass die geltenden Vorschriften der Denkmalspflege beachtet werden und die Sammlungen mindestens seit 20 Jahren im Familienbesitz stehen.

 

 

Gelegenheitsgeschenke

 

Gelegenheitsgeschenke sind steuerfrei, eigentlich nachvollziehbar, nur. Treffen übliche Geschenke und Schenkungen zusammen, dann ist eine besondere Abgrenzung erforderlich. Ob ein Gelegenheitsgeschenk vorliegt, ergibt sich aus dem Anlass der Zuwendung, der Art und dem Wert des Geschenks. Höchstgrenzen für Gelegenheitsgeschenke gibt es nicht. Grundsätzlich können als Gelegenheitsgeschenke Technikgeräte, Autos, Schmuck und ein Sparkonto angesehen werden. Gelegenheitsgeschenke sind üblicherweise nicht Grundstücke oder Betriebsvermögen. Eine regelmäßige Einzahlung auf ein Sparkonto der Kinder ist kein Gelegenheitsgeschenk. Eine Immobilie ist auch kein Gelegenheitsgeschenk.

 

 

Pflege im Alter – Freibetrag 20.000 €

 

Viele Menschen werden im Alter von Angehörigen oder Freunden gepflegt. Erfolgt die Pflege unentgeltlich, besteht die Möglichkeit einen gesonderten Freibetrag in Höhe von 20.000 € zu beantragen. Voraussetzung ist jedoch der Nachweis, dass Pflegebedürftigkeit und Pflege vorlagen. Zusätzlich sind die entstandenen Kosten zu dokumentieren. Bitte beachten Sie, dass diese Tätigkeit nicht als haushaltnahes Beschäftigungsverhältnis angesehen wird. In diesem Fall gibt es eine steuerliche Entlastung in der Erbschaftsteuer, aber eine steuerliche Belastung auf Ebene der Einkommensteuer kann entstehen.

 

 

Unterhaltszahlungen bis 30 Tage nach Todesfall

 

Der Erbe ist verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehören und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang, wie der Erblasser es getan hat, Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten. Diese Leistungen sind für den Leistungsempfänger steuerfrei. Das Vermögen des Erben wird durch diese Leistungen gemindert.

 

 

Zuwendungen für einen guten Zweck

 

Geld, Immobilien und andere Zuwendungen an gemeinnützige, kirchliche, religiöse mildtätige Einrichtungen unterliegen keiner Besteuerung bei der Einrichtung. Ebenfalls steuerfrei sind Zuwendungen an politische Parteien und besondere Vereine.

Bei diesen Zuwendungen ist zu beachten, dass eine Zuwendung im Todesfall nur möglich ist, wenn ein Testament vorliegt. Die Zuwendung muss direkt vom Verstorbenen erfolgen. Wenn der Erbe eine Zuwendung vornimmt, weil bekannt war, dass der Verstorbene gerne eine Spende geleistet hätte, liegt keine Zuwendung durch den Verstorbenen, sondern vom Erben vor. Die Erbschaftsteuer wird dadurch grundsätzlich nicht gemindert. Es gibt aber auch steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, wenn der Erbe aus der Erbschaft Mittel an eine gemeinnützige Einrichtung weitergibt.

 

 

Erbschaft von verschenktem Vermögen

 

Immobilien und andere Gegenstände, die Eltern oder Großeltern ihren Kindern geschenkt haben und die die Eltern oder Großeltern durch Todesfall des Kindes wieder „zurück“ erben, sind steuerbefreit.

 

 

Verzicht auf Pflichtteilsansprüche

 

Der Verzicht auf den gesetzlichen Pflichtteilsanspruch ist keine Schenkung an Dritte. Durch den Verzicht erbt eine andere Person einen höheren Betrag. Dieser höhere Betrag unterliegt dann beim Erben der Erbschaftsteuer.

 

Besonderheiten bei Immobilienvermögen 

Die Besonderheiten bei der Schenkung oder Erbschaft von Immobilienvermögen haben wir auf der Sonderseite Immobilienübertragung zusammengefasst. 

 

 

 

R&N Revision & Nachfolgeberatung 

Wirtschaftsprüfer/Steuerberater

Eckernförder Straße 319

24119 Kronshagen

0431 / 54 55 912

anfrage(at)revision-nachfolge.de

 

Besucherzähler

Druckversion | Sitemap
© R&N Revision & Nachfolgeberatung GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Geschäftsführer: Wolfgang Lüth, Eckernförder Straße 319, 24119 Kronshagen bei Kiel, Telefon: 04 31 / 54 55 911