R&N Reform Gemeinnützigkeit 2020 / 2021

 

Gemeinnützigkeitsreform 2020 / 2021

 

Mit den Jahressteuergesetz 2020 (Verkündigung am 29.12.2020) haben sich für das Gemeinnützigkeitsrecht einige neue Regelungen ergeben.

  • Erweiterung der gemeinnützig anerkannten Zwecke
  • Nachweis der zeitnahen Mittelverwendung vereinfacht
  • Kooperationsprivileg und Holdingprivileg
  • Erhöhung Ehrenamtspauschale
  • Erhöhung Spendenabzug ohne Bescheinigung
  • Erweiterung Zweckbetriebskatalog
  • Zuwendungsempfängerregister 

 

I.1.    Erweiterung der gemeinnützig anerkannten Zwecke

 

Als neue gemeinnützige Zwecke werden aufgenommen:

  • Klimaschutz
  • Förderung der Unterhaltung und der Pflege von Friedhöfen
  • Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden
  • Förderung der Ortsverschönerung
  • Förderung des Freifunks

 

Bei einer Satzungsänderung und Aufnahme neuer gemeinnützig anerkannter Zwecke ist zu beachten, dass zunächst die Satzung zu ändern ist, eine evtl. erforderliche Eintragung in einem Register vollzogen wird und anschließend erst die gemeinnützige Tätigkeit aufgenommen wird. Eine zu frühe Aufnahme der Tätigkeiten kann zu einem Verstoß gegen das Gemeinnützigkeitsrecht führen. Im Extremfall kann der Verlust der Gemeinnützigkeit drohen und bei einer Steuerprüfung vollzogen werden. (§ 52 AO)

 

I.2.    Nachweis zeitnahe Mittelverwendung vereinfacht

 

Gemeinnützige Körperschaften müssen die ihnen zufließenden Mittel bis zum Ende des zweiten folgenden Jahres für ihre satzungsgemäßen Zwecke verwenden. Es bestehen Ausnahmen von dieser Verwendungspflicht, wenn gesetzlich zulässige Rücklagen gebildet werden. Der Nachweis der zeitnahen Mittelverwendungspflicht erfolgt entweder bei der Aufstellung der Jahresrechnung, bzw. dem Jahresabschluss oder in einer steuerlichen Nebenrechnung.

 

Ab dem Jahr 2021 werden von diesem Nachweis der zeitnahen Mittelverwendung Einrichtungen ausgenommen, die jährliche Einnahmen von weniger als 45.000 € erzielen. (§ 55 AO)

 

Diese Vereinfachung betrifft insbesondere kleinere, nicht operative Stiftungen, wie z. B. Treuhandstiftungen, die ihre Mittel ausschließlich durch Kapitalerträge (Wertpapiervermögen) erzielen. Stiftungen und Vereine, die Mittel über Immobilien erwirtschaften, haben regelmäßig deutlich höhere Einnahmen und erreichen diese Untergrenze regelmäßig nicht.

 

Auch ohne Verpflichtung zum Nachweis der zeitnahen Mittelverwendung sollten Vereine und Stiftungen weiterhin die freie Rücklage und anderen Rücklagen jährlich dotieren. Durch Wertpapier- oder Immobilienverkäufe kann in Einzeljahren die Grenze schnell  überschritten werden.

 

I.3.   Kooperationsprivileg und Holdingprivileg

 

Kooperationen zwischen gemeinnützigen und nicht unmittelbar gemeinnützigen Einrichtungen waren in der Vergangenheit nur sehr begrenzt begünstigt. Zukünftig wird eine unmittelbare Förderung auch anerkannt, wenn die Zusammenarbeit auf einer satzungsgemäßen Grundlage und eine geschäftsplanmäßige Abwicklung erfolgt. Danach kann eine ausgegliederte Wäscherei eines Altenheims in den gemeinnützigen Verbund aufgenommen werden (§ 57 Abs. 3 AO).

 

Holdinggesellschaften, die ausschließlich gemeinnützige Einrichtungen kapitalmäßig halten und keine operative gemeinnützige Tätigkeit ausüben, können zukünftig als gemeinnützig anerkannt werden. Voraussetzung ist eine Anpassung in der Satzung der Einrichtung. Beteiligungen an gemeinnützigen Einrichtungen, die bisher der Vermögensverwaltung zuzuordnen waren, werden nun dem ideellen Bereich / Zweckbetrieb zugeordnet. Es ergibt sich ein Sphärenwechsel, der ertragssteuerliche Folgen auslösen kann. Ausschüttungserträge der Holding von der gemeinnützigen Tochtergesellschaft können nicht mehr mit 33 %, sondern nur noch mit 10 % den freien Rücklagen zugeführt werden (§ 57 Abs. 4 AO).

 

I.4     Erweiterung Zweckbetriebskatalog

 

Der Zweckbetriebskatalog wurde erweitert um

  • Einrichtungen zur Versorgung, zur Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen.
  • Fürsorge für psychische und seelische Erkrankungen bzw. Behinderungen.

 

I.5.    Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb - Kleinbetragsgrenze erhöht

 

Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe waren bisher von der Ertragsbesteuerung freigestellt, wenn die Einnahmen unterhalb von 35.000 € lagen. Dieser Betrag wurde zum 29.12.2020 auf 45.000 € erhöht.

 

Der Steuerfreibetrag für sämtliche Gewinne der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe in Höhe von 5.000 € blieb unverändert.

 

I.6.    Förderung Ehrenamt, Vereinfachung Spendenabzug

 

Die Übungsleiterpauschale wurde ab 2021 von 2.400 € auf 3.000 € angehoben.

 

Die Ehrenamtspauschale erhöht sich ab 2021 von 720 € auf 840 €.

 

Spenden und Mitgliedsbeiträge dürfen ohne Spendenbescheinigung / Zuwendungsbescheinigung ab 2020 bis zu 300 € abgezogen werden. (bisher 200 €).

 

Die Regelungen ergeben sich aus § 3 Nr. 26, § 3 Nr. 26a EStG und § 50 Abs. 4 EStDV.

 

 

I.7.    Zuwendungsempfängerregister

 

Neuregelung ab 1.1.2024

 

Zum 1.1.2024 soll ein Zuwendungsregister eingerichtet werden. In diesem Verzeichnis werden sämtliche Körperschaften (Vereine, Stiftungen, GmbH) geführt, welche steuerbegünstigte Zwecke verfolgen oder als politische Partei anerkannt sind. In diesem Register werden Daten der Körperschaft gespeichert, um einen schnelleren Abgleich bei der steuerlichen Berücksichtigung von Zuwendungen (Spenden, Zustiftungen, Stiftungen) vorzunehmen.

 

 

Fragen zur Gemeinnützigkeitsreform 2020 / 2021?

 

 

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