Viele Stiftungen lassen ihren Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer jährlich prüfen. Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt aufgrund der Grundlage der Satzung, einer Vorgabe der Stiftungsaufsichtsbehörde oder freiwillig.
Als zertifizierter gesetzlicher Wirtschaftsprüfer aus Norddeutschland, Schleswig-Holstein haben wir langjährige Erfahrungen im Bereich der Abschlussprüfung von rechtfähigen und nichtrechtsfähigen Stiftungen.
Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die Grundlagen der Prüfung von Stiftungen. Das Institut der Wirtschaftsprüfer hat in einem gesonderten Standard (IDW PS 740) vom 25.02.2000 einige wichtige Regelungen dargestellt. Zur Rechnungslegung von Stiftungen verweisen wir auf unsere gesonderte Darstellung.
Die Prüfungspflicht von rechtsfähigen Stiftungen ist in den einzelnen Landesstiftungsgesetzen geregelt. Jedes Bundesland hat unterschiedliche Vorschriften erlassen. Insoweit ist der Sitz der Stiftung maßgebend. Mit der geplanten Stiftungsreform im Jahr 2020/2021 soll eine Vereinheitlichung der Regelungen erreicht werden.
Das BGB, HGB, die Stiftungsgesetze und die Satzung regeln den Prüfungsgegenstand.
Die Prüfung einer Stiftung kann folgende Bereiche beinhalten:
Das Stiftungsgesetz von Schleswig-Holstein regelt in der Fassung aus dem Jahr 2000 in § 10 folgendes:
"(1)Innerhalb von acht Monaten nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand der zuständigen Behörde einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes mit
einer ordnungsgemäßen Jahresabrechnung und einer Vermögensübersicht oder
einem Prüfbericht einer Behörde, einer Einrichtung im Sinne des § 340 k Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuches , eines Prüfungsverbandes, einer öffentlich bestellten Wirtschaftsprüferin oder eines öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfers, einer vereidigten Buchprüferin oder eines vereidigten Buchprüfers oder einer anerkannten Wirtschafts- oder Buchprüfungsgesellschaft einzureichen.
Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Vorstand auf Kosten der Stiftung einen Prüfbericht nach Satz 1 Nr. 2 vorzulegen.
(2) Der Prüfbericht nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 hat sich insbesondere auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens sowie der Zuwendungen von Dritten zu erstrecken; das Ergebnis ist in einem Abschlussvermerk festzustellen.
(3) Die zuständige Behörde prüft die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel in dem von ihr für erforderlich gehaltenen Umfang. Liegt ein Prüfbericht nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 vor, kann die zuständige Behörde von einer eigenen Prüfung absehen.
(4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag die Vorlagefrist nach Absatz 1 Satz 1 verlängern; Stiftungen mit jährlich im Wesentlichen gleichbleibenden Einnahmen und Ausgaben kann die zuständige Behörde gestatten, die Unterlagen nach Absatz 1 über mehrere Geschäftsjahre zusammengefasst einzureichen."
Soll eine freiwillige Jahresasbschlussprüfung durchgeführt werden, muss diese dem Mindestumfang gesetzlicher Abschlussprüfungen entsprechen. Die Abschlussprüfung einer Stiftung schließt die Buchhaltung, den Jahresabschluss und ggf. einen zu erstellenden Lagebericht ein.
Auch eine Prüfung einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung und Vermögensrechnung (Jahresrechnung) kann nicht ohne eine Prüfung der zugrunde liegenden Buchhaltung erfolgen.
Im Jahr 2019 hat die Innenministerkonferenz der Länder beschlossen, das die geplante Stiftungsreform in den Jahren 2020/2021 gesetzlich umgesetzt werden soll. Die Stiftungsreform sieht vor, dass viele Inhalte der Landesstiftungsgesetze in das BGB übernommen werden und eine Vereinheitlichung erfolgt. Für das Rechnungswesen ist die wichtigste Änderung die Definition des Stiftungsvermögens. Zu dieser Änderung verweisen wir auf unsere gesonderte Dokumentation.
Der Abschlussprüfer wird regelmäßig vom Stiftungsvorstand mit der Prüfung beauftragt. Die Wahl des Abschlussprüfers erfolgt meist durch einen satzungsmäßigen Beirat/Aufsichtsrat. Vor der Wahl wird der Vorstand vom Beirat beauftragt ein oder mehrere Angebote für eine Prüfung einzuholen.
Die Abschlussprüfung einer Stiftung kann auch vom Vorstand ohne eine Wahl durch den Beirat erfolgen. Für den Vorstand hat die Jahresabschlussprüfung den Vorteil, dass seine ordnungsmäßige Geschäftsführung durch externe Dritte bestätigt wird und ihm durch die Stiftungsaufsichtsbehörde eine satzungsmäßige Arbeit bestätigt wird. Die eigene Prüfung durch die Aufsichtsbehörde wird dadurch meist reduziert.
Auch die Stiftungsaufsichtsbehörde kann die Stiftung verpflichten, eine Jahresabschlussprüfung durchführen zu lassen. Auch in diesem Fall beauftragt der Vorstand den Abschussprüfer mit der Prüfung des Jahresabschlusses der Stiftung. Die Kosten für die Abschlussprüfung hat auch in diesem Fall die Stiftung zu tragen.
Der Abschlussprüfer hat sich davon zu überzeugen, ob der Vorstand der Stiftung einen plausiblen Plan zur dauerhaften Erhaltung des Stiftungsvermögens verfolgt. In diesem Zusammenhang kommen Prüfungshandlungen im Hinblick auf die Art der Vermögensanlagen unter Rendite- und Risikogesichtspunkten, die Vermehrung des Vermögens und die Maßnahmen zur Erhaltung des Kapitals (Rücklagenbildung) in Betracht.
Zu beachten ist, dass es unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der Kapitalerhaltung gibt. Einerseits können sich Regelungen zur Kapitalerhaltung aus der Satzung (nominale oder reale Kapitalerhaltung), andererseits können sich Vorgaben durch die Stiftungsaufsichtsbehörde ergeben.
In diesem Bereich kann es zu einem Zielkonflikt mit dem steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht kommen. Das Gemeinnüztigkeitsrecht sieht eine zeitnahe Mittelverwendungspflicht der Stiftung vor.
Die laufenden Ausgaben der Stiftung sind daraufhin zu prüfen, ob sich die einzelnen Förderprojekte und / oder Zuwendungen mit den in der Satzung festgelegten Stiftungszwecken decken. Der Wirtschaftsprüfer hat dabei nicht die Zweckmäßigkeit von Entscheidungen der Stiftungsorgane zu beurteilen.
Wendet die Stiftung anderen gemeinnützigen Organisationen Mittel zu (mittelbare Förderung), so erstreckt sich der Prüfungsauftrag auch auf den Nachweis der ordnungsmäßigen Verwendung nach dem in der Satzung festgelegten Stifterwillen.
Der Wirtschaftsprüfer ist verpflichtet zu prüfen, ob der Stiftungsvorstand seine Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft erfüllt hat, ob der Stiftungsvorstand ordnungsgemäß besetzt ist und seine Aufgabenverteilung und Befugnisse sachgerecht geregelt sind. Weiterhin ist zu prüfen, ob die Organisation der Stiftungsverwaltung sowie das Rechnungswesen im Hinblick auf die Stiftungsziele zweckentsprechend ausgestaltet sind und ob die Stiftung über ein geeignetes internes Kontrollsystem verfügt.
Die Überprüfung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen einer gemeinnützigen Stiftung umfasst insbesondere folgende Bereiche:
Sie suchen einen Wirtschaftsprüfer für Ihre Stiftung. Gerne übernehmen wir die Abschlussprüfung der Stiftung oder beraten Sie bei der Erstellung des Jahresabschlusses, der steuerlichen Erklärungen oder übernehmen bei Bedarf die Funktion als Aufsichtsrat in der Stiftung. Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder eine Nachricht von Ihnen.