Viele Stiftungen lassen ihren Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer jährlich prüfen. Die Prüfung des Jahresabschlusses (oder Jahresrechnung, Vermögensübersicht) erfolgt häufig auf der Grundlage der Satzung, einer gesetzlichen Vorgaben, der Stiftungsaufsichtsbehörde oder freiwillig.
Als zertifizierter gesetzlicher Wirtschaftsprüfer aus Norddeutschland, Schleswig-Holstein haben wir langjährige Erfahrungen im Bereich der Abschlussprüfung von rechtfähigen und nichtrechtsfähigen Stiftungen.
Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die Grundlagen der Prüfung von Stiftungen. Das Institut der Wirtschaftsprüfer hat in einem gesonderten Standard (IDW PS 740) vom 25.02.2000 einige wichtige Regelungen dargestellt. Zur Rechnungslegung von Stiftungen verweisen wir auf unsere gesonderte Darstellung, die sich großer
Beliebheit erfreut und stetig von uns aktualisiert wird.
Die Prüfungspflicht von rechtsfähigen Stiftungen ist in den einzelnen Landesstiftungsgesetzen geregelt. Jedes Bundesland hat unterschiedliche Vorschriften erlassen. Insoweit ist der Sitz der Stiftung maßgebend. Mit der Stiftungsreform im Jahr 2022 sollte eine Vereinheitlichung der Regelungen erreicht werden. Leider sind die Landesstiftungsgesetze weiterhin sehr uneinheitlich. In einzelnen Landesstiftungsgesetzen wurde erstmalig eine Prüfungspflicht für Stiftungen ab dem Jahr 2023/2024 begründet.
Das BGB, HGB, die Stiftungsgesetze und die Satzung regeln den Prüfungsgegenstand.
Die Prüfung einer Stiftung kann folgende Bereiche beinhalten:
Das Stiftungsgesetz von Schleswig-Holstein regelt in der Fassung zum 30. Mai 2023 (gültig seit 1. Juli 2023) in § 8 folgendes:
(1) Innerhalb von acht Monaten nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist der zuständigen Behörde durch den Vorstand der Stiftung ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks mit
1. einer ordnungsgemäßen Jahresrechnung und einer Vermögensübersicht oder
2. einem Prüfbericht einer Behörde, einer Einrichtung im Sinne des § 340k Absatz 2 und 3 des HGB, eines Prüfungsverbandes, einer öffentlich bestellten Wirtschaftsprüferin oder eines öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfers, einer vereidigten Buchprüferin oder eines vereidigten Buchprüfers, einer anerkannten Wirtschafts- oder Buchprüfungsgesellschaft oder einer vergleichbaren Einrichtung, die eine qualitativ gleichwertige Prüfung sicherstellt,
einzureichen.
Der Prüfbericht hat sich insbesondere auch auf die
Erhaltung des Stiftungsvermögens
satzungsgemäße Verwendung der Nutzungen des Stiftungsvermögens
Zuwendungen von Dritten
zu erstrecken. Das Ergebnis ist in einem Abschlussvermerk festzustellen.
(2) Auf Antrag der Stiftung kann die zuständige Behörde die Vorlagefrist nach Absatz 1 verlängern. Stiftungen mit jährlich im Wesentlichen gleichbleibenden Einnahmen und Ausgaben kann die Behörde gestatten, eine Jahresabrechnung über mehrere Jahre zusammengefasst einzureichen. Dieser Zeitraum soll 3 Geschäftsjahre der Stiftung nicht überschreiten.
(3) Soweit der Stifter nicht bereits bei Errichtung der Stiftung für die Jahresabrechnung einen Prüfbericht im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 vorgesehen hat, ist ein solcher vorzulegen, wenn das zu erhaltende Grundstockvermögen mindestens 2 000 000 Euro beträgt. Auf Antrag der Stiftung kann die zuständige Behörde eine Ausnahme von der Pflicht zur Vorlage eines nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erstellten Prüfberichtes zulassen, sofern die Vorlage für die Stiftung eine unbillige Härte darstellt.
(4) Unbeschadet der Regelung in Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz hat der Vorstand auf Kosten der Stiftung der zuständigen Behörde auf deren berechtigtes Verlangen hin einen Prüfbericht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorzulegen. Das Verlangen der Behörde gilt insbesondere dann als berechtigt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Stiftung ihrer Verpflichtung zur
ordnungsgemäßen Buchführung,
ungeschmälerten Erhaltung des Grundstockvermögens,
satzungsgemäßen Verwendung der Nutzungen des Stiftungsvermögens (§ 83c Absatz 1 Satz 2 BGB), des Vermögens der Verbrauchsstiftung (§ 83b Absatz 1 Satz 2 BGB) oder satzungsgemäßen Verwirklichung des Stiftungszwecks
nicht nachkommt.
Das Verlangen darf nicht lediglich zu dem Zweck geäußert werden, um der zuständigen Behörde die ihr obliegende Aufsicht zu erleichtern. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum neuen Landesstiftungsgesetz von Schleswig-Holstein haben wir eine Stellungsnahme zur erstmaligen Prüfungspflicht für Stiftungen mit einem Grundstockvermögen von mehr als 2 Mio. € eingereicht.
Aus unserer Sicht ist die Prüfungspflicht einerseits und der Umfang der Prüfung andererseits unangemessen. Bestimmte Unternehmen in Deutschland unterliegen erst ab einem Vermögen (Bilanzsumme) von 7,5 Mio. € und Umsatzerlösen von 15 Mio. € einer Prüfungspflicht. Eine gesonderte Prüfung von einzelnen Positionen (z.B. Spenden / Zuwendungen) ist im Handelsrecht nicht vorgesehen. Jede Position in einem Jahresabschluss wird im Rahmen einer risikoorientierten Gesamtbeurteilung vom Wirtschaftsprüfer geprüft.
In § 8 Abs. 1 Satz 2 ist geregelt, dass der Wirtschaftsprüfer auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens eingehen soll. Die gesetzlichen Vorschriften des Stiftungsrechts sehen eine Erhaltung des Grundstockvermögens vor. Das Stiftungsvermögen beinhaltet das gesamte Vermögen der Stiftung. Gerade das nicht zum Grundstockvermögen zählende Vermögen hat die Stiftung nach steuerrechtlichen Vorschriften und zur Verwirklichung des des Stiftungszwecks für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden.
Die weiteren Stellungnahmen von Professoren und Professorinnen der Universitäten Kiel und Hamburg, die ähnliche Auffassungen vertreten, konnten die gesetzliche Einführung einer Prüfungspflicht für Stiftungen in Schleswig - Holstein leider nicht verhindern.
In der Landesverordnung zu den Mindestanforderungen von rechtsfähigen Stiftungen wurden die Vorgaben für die Erstellung sowie Prüfung der Rechnungslegung und der Berichterstattung der Tätigkeiten der Stiftung durch den Vorstand gegenüber der Stiftungsaufsichtsbehörde konkretisiert.
Die rechtsfähige Stiftung kann jährlich eine Einnahmen und Ausgabenrechnung und Vermögensübersicht oder eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung aufstellen. Eine Konkretisierung der Buchführungsart bzw. Rechnungslegungsmethode (steuerlich, handelsrechtlich oder Mischform) erfolgte nicht.
Der Prüfungsbericht berichtet über Art und Umfang der Prüfung sowie das Prüfungsergebnis. Die Berichterstattung muss verständlich, eindeutig und problemorientiert sein.
Das neue Landesstiftungsgesetz von Mecklenburg - Vorpommern sieht keine gesetzliche Prüfungspflicht für Stiftungen vor.
Das Landesstiftungsgesetz von Mecklenburg - Vorpommern wurde sehr stark vereinfacht. Damit wurde ein Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung geleistet, den wir sehr begrüßen.
Das neue Landesstiftungsgesetz der Freien Stadt Hamburg sieht grundsätzlich keine gesetzliche Prüfungspflicht für Stiftungen vor. Die Stiftungsaufsicht kann jedoch im Einzelfall die gesetzlichen Vertreter der Stiftung verpflichten, eine Prüfung der Rechnungslegung der Stiftung vorzunehmen ( § 6 StiftG HH)
Das neue Landesstiftungsgesetz von Niedersachsen sieht grundsätzlich keine gesetzliche Prüfungspflicht für Stiftungen vor. Die Stiftungsaufsicht kann jedoch im Einzelfall die gesetzlichen Vertreter der Stiftung verpflichten, eine Prüfung der Rechnungslegung der Stiftung vorzunehmen (§ 5 StiftG NI)
Das neue Landesstiftungsgesetz von Bayern führt grundsätzlich hinsichtlich der Prüfungspflicht zu keinen gesetzlichen Veränderungen (§ 14 StiftG Bayern). Änderungen gibt es insoweit, dass mehrere Geschäftsjahre einer Stiftung zusammengefasst geprüft / nicht geprüft werden müssen/können. Das Institut der Wirtschaftsprüfer hat am 31. März 2023 eine Stellungnahme zu den Änderungen im Landesstiftungsgesetz Bayern abgegeben.
Soll eine freiwillige Jahresasbschlussprüfung durchgeführt werden, muss diese dem Mindestumfang gesetzlicher Abschlussprüfungen entsprechen. Die Abschlussprüfung einer Stiftung schließt die Buchhaltung, den Jahresabschluss und ggf. einen zu erstellenden Lagebericht ein.
Auch eine Prüfung einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung und Vermögensrechnung (Jahresrechnung) kann nicht ohne eine Prüfung der zugrunde liegenden kaufmännischen Aufzeichnungen erfolgen.
Der Abschlussprüfer wird regelmäßig vom Stiftungsvorstand mit der Prüfung beauftragt. Die Wahl des Abschlussprüfers erfolgt meist durch einen satzungsmäßigen Beirat/Aufsichtsrat. Vor der Wahl wird der Vorstand vom Beirat beauftragt ein oder mehrere Angebote für eine Prüfung einzuholen.
Die Abschlussprüfung einer Stiftung kann auch vom Vorstand ohne eine Wahl durch den Beirat erfolgen. Für den Vorstand hat die Jahresabschlussprüfung den Vorteil, dass seine ordnungsmäßige Geschäftsführung durch externe Dritte bestätigt wird und ihm durch die Stiftungsaufsichtsbehörde eine satzungsmäßige Arbeit bestätigt wird. Die eigene Prüfung durch die Aufsichtsbehörde wird dadurch meist reduziert.
Auch die Stiftungsaufsichtsbehörde kann die Stiftung verpflichten, eine Jahresabschlussprüfung durchführen zu lassen. Auch in diesem Fall beauftragt der Vorstand den Abschussprüfer mit der Prüfung des Jahresabschlusses der Stiftung. Die Kosten für die Abschlussprüfung hat auch in diesem Fall die Stiftung zu tragen.
Der Abschlussprüfer hat sich davon zu überzeugen, ob der Vorstand der Stiftung einen plausiblen Plan zur dauerhaften Erhaltung des Stiftungsvermögens verfolgt. In diesem Zusammenhang kommen Prüfungshandlungen im Hinblick auf die Art der Vermögensanlagen unter Rendite- und Risikogesichtspunkten, die Vermehrung des Vermögens und die Maßnahmen zur Erhaltung des Kapitals (Rücklagenbildung) in Betracht.
Zu beachten ist, dass es unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der Kapitalerhaltung gibt. Einerseits können sich Regelungen zur Kapitalerhaltung aus der Satzung (nominale oder reale Kapitalerhaltung), andererseits können sich Vorgaben durch die Stiftungsaufsichtsbehörde ergeben.
In diesem Bereich kann es zu einem Zielkonflikt mit dem steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht kommen. Das Gemeinnüztigkeitsrecht sieht eine zeitnahe Mittelverwendungspflicht der Stiftung vor.
Die laufenden Ausgaben der Stiftung sind daraufhin zu prüfen, ob sich die einzelnen Förderprojekte und / oder Zuwendungen mit den in der Satzung festgelegten Stiftungszwecken decken. Der Wirtschaftsprüfer hat dabei nicht die Zweckmäßigkeit von Entscheidungen der Stiftungsorgane zu beurteilen.
Wendet die Stiftung anderen gemeinnützigen Organisationen Mittel zu (mittelbare Förderung), so erstreckt sich der Prüfungsauftrag auch auf den Nachweis der ordnungsmäßigen Verwendung nach dem in der Satzung festgelegten Stifterwillen.
Der Wirtschaftsprüfer ist verpflichtet zu prüfen, ob der Stiftungsvorstand seine Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft erfüllt hat, ob der Stiftungsvorstand ordnungsgemäß besetzt ist und seine Aufgabenverteilung und Befugnisse sachgerecht geregelt sind. Weiterhin ist zu prüfen, ob die Organisation der Stiftungsverwaltung sowie das Rechnungswesen im Hinblick auf die Stiftungsziele zweckentsprechend ausgestaltet sind und ob die Stiftung über ein geeignetes internes Kontrollsystem verfügt.
Die Überprüfung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen einer gemeinnützigen Stiftung umfasst insbesondere folgende Bereiche:
Sie suchen einen Wirtschaftsprüfer für Ihre Stiftung. Gerne übernehmen wir die Abschlussprüfung der Stiftung oder beraten Sie bei der Erstellung des Jahresabschlusses, der steuerlichen Erklärungen oder übernehmen bei Bedarf die Funktion als Aufsichtsrat in der Stiftung. Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder eine Nachricht von Ihnen.