Die Gründung einer gemeinnützigen Stiftung ist steuerlich für ein Unternehmensnachfolgemodell sehr interessant, weil über viele Jahre steuerliche Vergünstigungen in Anspruch genommen werden können. Die Steuerbelastung kann nachhaltig durch Zustiftungen und Spenden optimiert werden. Wir informieren Sie auf dieser Seite über die steuerlichen Begünstigungen bei einer gemeinnützigen Stiftung. Nachfolgende Informationen zum Thema Spendenabzug sind nur allgemeine Informationen und ersetzen nicht das individuelle Gespräch mit dem Steuerberater.
Bei der Gründung der Stiftung kann das eingebrachte Vermögen in der Einkommensteuer mit einem Betrag von bis zu einer Million Euro steuerlich abgezogen werden. Dieser Abzugsbetrag wird einmalig innerhalb von zehn Jahren dem Steuerpflichtigen gewährt. Kann dieser Betrag nicht im Jahr der Zuwendung steuerlich geltend gemacht werden, ist ein Vortrag auf die nächsten neun Folgejahre möglich. Eheleute können den Betrag jeweils nutzen.
Wird die Stiftung bei Gründung mit Unternehmensmitteln ausgestattet, ist vorab zu prüfen, ob eine steuerliche Gewinnrealisierung innerhalb des Unternehmens erfolgt. Eine Einkommensteuerbelastung auf Unternehmensebene kann die steuerlichen Vorteile der Abzugsfähigkeit der Spende gefährden.
Wird die Familienstiftung bei Gründung mit Privatvermögen ausgestattet, welches noch steuerverhaftet ist (Immobilienerwerb vor weniger als 10 Jahren), sollte vorab geprüft werden, ob eine steuerliche Gewinnrealisierung eintritt. Eine Belastung mit Einkommensteuerg kann die Folge sein. Daher ist insbesondere bei Einbringung von Immobilien und Grundschulden besondere Vorsicht geboten. Dieser Problematik tritt bei Gründung einer gemeinnützigen Stiftung nur in seltenen Fällen auf.
Die Stiftung muss die Vermögenszuwendung des Stifters bei einer gemeinnützigen Stiftung nicht versteuern. Wird die gemeinnützige Stiftung allerdings innerhalb von 10 Jahren aufgelöst, tritt eine rückwirkende Steuerpflicht ein.
Die Gründung einer Familienstiftung oder Unternehmensstiftung führt bei der Stiftung regelmäßig zu einer Besteuerung mit Schenkungssteuer. In diesem Fall kann durch Steuergestaltung die Besteuerung auf Unternehmensebene des Stifters reduziert oder ganz optimiert werden.
Auch nach der Gründung können sogenannte Zustiftungen der Stiftung gewährt werden, wenn die Stiftung dieses vorsieht. Zustiftungen erhöhen das Grundstockvermögen der Stiftung. Diese Mittel müssen bei gemeinnützigen Stiftungen nicht für verwendet werden, sondern dienen der Verbesserung der Kapitalausstattung der Stiftung. Für diese Zustiftungen besteht ebenfalls die Möglichkeit eine Million € steuerlich geltend zu machen.
Laufende Zuwendungen an Stiftungen können vom Stifter nach der Gründungsphase ebenfalls steuerlich abgezogen werden. Die Zuwendungen können in Höhe von bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Stifters bzw. bis zu 4 % der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr gezahlten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abgezogen werden.
Zuwendungen, die gemeinnützige Stiftungen erhalten, unterliegen keiner Besteuerung auf Ebene der Stiftung. Die gemeinnützige Stiftung erteilt dem Stifter oder Spender eine Spendenbescheinigung. Diese kann vom Stifter in seiner Einkommensteuererklärung steuerlich geltend gemacht werden.
Verbrauchsstiftung als gemeinnützige Stiftung
Die Verbrauchsstiftung hat den Vorteil, dass sich das Vermögen der Stiftung langfristig verbraucht. In Zeiten einer geringen Verzinsung am Kapitalmarkt kann das Stiftungsvermögen langfristig ebenfalls für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. In diesem Fall können die steuerlichen Vergünstigungen (1.000.000 € Abzug von Spenden) nicht genutzt werden.
Sie haben weitere Fragen zum Thema Stiftung. Gerne optimieren wir als Steuerberater aus der Region Kiel Ihre Steuerbelastung durch die Gründung einer Stiftung oder die Förderung einer bestehenden Stiftung.
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