In einem (Unternehmer-) Testament können Sie nicht nur Ihre Erben frei bestimmen, sondern auch Schenkungen an Dritte vornehmen. Soll beispielsweise im Todesfall das Unternehmen an den ältesten Sohn übertragen werden, dann wird im Testament genau dieses schriftlich erklärt. Die Übertragung des Unternehmens ist juristisch gesprochen, ein Vermächtnis (§ 1939, 2147 BGB), auch wenn der älteste Sohn gesetzlicher Erbe ist.
Das Vermächtnis wird häufig bei einem (Unternehmertestament genutzt. Allerdings wird nicht das Unternehmensvermögen als Vermächtnis eingesetzt. Regelmäßig wird der Unternehmensnachfolger als Alleinerbe eingesetzt. Weiterhin muss er die im Testament bestimmten Vermächtnisse gegenüber Dritten erfüllen.
Die Tochter soll das Unternehmen nach dem Todesfall des Unternehmers alleine fortführen. Der Unternehmer hat einen Sohn und ist geschieden. Weiterhin gehören ihm drei Immobilien und geringes Barvermögen.
Die Lösung mit Vermächtnis:
Die Tochter wird im Testament als Alleinerbe eingesetzt. Sie erbt zunächst das gesamte Vermögen. Zusätzlich wurde für den Sohn ein Vermächtnis in Form von drei Immobilien eingeräumt. Die Tochter als Alleinerbin hat nun die Verpflichtung, die drei Immobiilen an ihren Bruder nach dem Todesfall zu übertragen. Diese Konstellation ist steuerlich sehr interessant, da verhindert werden kann, dass Unternehmensvermögen durch den Erbfall geteilt wird. Pflichtansprüche des Sohns der Familie sind mit dem Vermächtnis aufzurechnen.
Im Testament sollte klar bestimmt werden, ob es sich um ein Vermächtnis oder eine Erbschaft handelt. Der Erbe tritt vollständig in die Rechtsstellung des Verstorbenen ein, der Erwerber eines Vermächtnisses nicht. Bei der Ausgestaltung des Testaments sollten zunächst die Erben und die Erbverteilung durch Quote (z.B. „jeder zur Hälfte“) festgelegt werden. Anschließend wird geregelt, wer welche Vermögensgegenstände als Vermächtnis erhält. Erhält ein Erbe zusätzlich ein Vermächtnis – dies ist möglich – ergibt sich zwangsläufig die Frage, ob der andere Erbe einen Ausgleich für das Vermächtnis erhalten soll oder nicht. Diese Frage sollte im Testament klar geregelt werden, anderenfalls sind Erbstreitigkeiten vorprogrammiert.
Eine interessante Testamentsgestaltung ist, das gesamte Vermögen einem Erben zu übertragen und weitere erbberechtigte Personen durch Vermächtnis einen Vermögensvorteil zu gewähren. Der Vorteil bei dieser Variante besteht darin, dass es zu keiner Erbauseinandersetzung von mehreren Erben kommt. Pflichtansprüche von erbberechtigten Personen werden mit dem Vermächtnis aufgerechnet.
Damit das Einzelunternehmen oder die Personengesellschaftsanteile im Todesfall nicht in eine Erbengemeinschaft übergeht, wird – sofern die Unternehmensnachfolge nicht zu Lebzeiten erfolgte – regelmäßig im Testament nur ein Erbe bestimmt. Dieser Erbe führt das Unternehmen weiter. Die anderen gesetzlichen Erben erhalten ein Vermächtnis, z.B. eine Immobilie oder ein Wertpapierdepot, werden aber nicht Teilhaber am Unternehmen. Diese Ausgestaltung sollte gut überlegt sein, denn meistens sind die gesetzlichen Pflichtteilsansprüche höher als das Vermächtnis. Es besteht die Gefahr, dass dann Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden. Pflichtteilsansprüche haben den Nachteil, dass diese unmittelbar fällig werden. Besteht das Vermögen des Verstorbenen fast ausschließlich aus Unternehmensvermögen, droht die zwangsweise Veräußerung des Unternehmens durch den Erben oder eine erhebliche Finanzierungsproblematik. Die Gestaltung mit einem Vermächtnis ist sehr attraktiv, jedoch sollte das Testament mit einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer mit Fachkenntnissen im Erbrecht erörtert werden, damit die Finanzkraft des Unternehmens nicht gefährdet wird. Rechtsanwälte helfen bei der Ausgestaltung des Testaments, können aber die wirtschaftlichen Folgen oft nur schwer beurteilen.
Ein Vermächtnis ist unwirksam, wenn im Zeitpunkt des Todesfalls des Erblassers, der Vermächtnisempfänger bereits verstorben ist. Das Recht auf Übertragung eines Vermögensgegenstandes geht nicht auf die Erben des Vermächtnisempfängers über, es sei denn durch sachgerechte Auslegung des Testaments (Wille des Verstorbenen) ist erkennbar, dass der Vermögensgegenstand auch den Erben des Vermächtnisempfängers übertragen werden sollte.
Ist das Vermächtnis nicht mehr Nachlass (z.B. weil die Immobilie verkauft wurde), so ist das Vermächtnis unwirksam. Das sog. Stückvermächtnis kann nicht mehr übertragen werden. Der Erlös aus der Veräußerung muss dem Vermächtnisnehmer nicht übertragen werden, es sei denn durch Auslegung des Testaments kommt man zu einem anderen Ergebnis.
War das Vermächtnis nie im Nachlass (z.B. unentgeltliches Wohnrecht einer nicht vorhandenen Wohnung), ist dennoch eine Erfüllung des Vermächtnisses erforderlich. Die Erben sind verpflichtet denn Vermächtnisgegenstand zu beschaffen und diesen zur Verfügung zu stellen oder ihn zu übertragen.
Übersteigt das Vermächtnis die Erbschaft (z.B. „Mein Neffe erhält als Vermächtnis 100.000 €“ – Vermögen 50.000 €), dann ist das Vermächtnis nicht unwirksam. Der Erbe schuldet den Betrag von 100.000 €. Nun besteht aber die Möglichkeit, das Vermächtnis aufgrund erbrechtlicher Regelungen zu reduzieren. Ob eine Ausschlagung der Erbschaft durch den Erben und eine Geltungsmachung von Pflichtteilsansprüchen erforderlich ist, ist im Einzelfall zu überprüfen.
Sie haben weitere Fragen zum Themenbereich Unternehmensvermögen und Vermächtnis. Gerne stehen wir Ihnen als Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Fachberater für Unternehmensnachfolge aus Schleswig-Holstein für Fragen zur Verfügung.