Als Stiftungsspezialist informieren wir Sie über folgende Inhalte:
In Schleswig-Holstein gibt es knapp 1.000 rechtfähige Stiftungen und viele weitere unselbständige Stiftungen mit sehr unterschiedlichen, meist gemeinnützigen Zwecken. Gemeinnützige Stiftungen unterstützen beispielsweise Bildungszwecke, die Wissenschaft und Kultur, Natur- und Umweltthemen oder mildtätige Zwecke. Immer häufiger werden auch Familienstiftungen gegründet, oder Stiftungen, die sowohl gemeinnützige Zwecke wie auch Familienangehörige fördern.
Die Stiftungen in Schleswig - Holstein weisen überwiegend ein Grundstockvermögen von unter 1.000.000 € auf. Meist wird die rechtsfähige Stiftung von einem Vorstand mit bis zu fünf Mitgliedern geführt. Viele Stiftungen haben einen Aufsichtsrat, Beirat oder ein Kuratorium. Dieses Organ kontrolliert die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Vorstands, die Erhaltung des Grundstockvermögens sowie die Zweckerfüllung der Stiftung.
Die meisten Stiftungen in Schleswig - Holstein haben als kleine Stiftung nicht die personellen Mittel für einen Außenauftritt im Internet bzw. in den sozialen Medien. Diese Stiftungen erzielen regelmäßig keine eigenen Spendeneinnahmen, sondern finanzieren sich durch die Anlage des Grundstockvermögens in Form von Wertpapieren, Festgeldern oder Immobilienvermögen.
Die Gründung von Stiftungen erfolgt häufig zu Lebzeiten durch den bzw. die Gründer. Im Todesfall des Gründers erfolgt meist eine weitere Dotierung des Vermögens in die Stiftung, regelmäßig in Form einer Zustiftung zum Grundstockvermögen.
Stiftungen mit einem Grundstockvermögen von über 2.000.000 € unterliegen seit 2023 der Prüfungspflicht durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder weitere im Stiftungsgesetz genannte Einrichtungen. Als Experte im Bereich Stiftungen prüfen und beraten wir eine Reihe von Stiftungen in Schleswig - Holstein.
Verbrauchsstiftungen spielen in Schleswig-Holstein noch keine wesentliche Rolle. Hybridstiftungen sind gesetzlich zulässig und sind ein interessantes Modell zur Optimierung der Stiftungszwecke.
Die Verwaltung von rechtfähigen Stiftungen, die in Schleswig-Holstein ihren Sitz haben, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und den Vorgaben des Landesstiftungsgesetzes Schleswig-Holstein. Das Gesetz über rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Gesetzes (Stiftungsgesetz StiftG SH) wurde im Jahr 2023 reformiert und am 30.05.2023 verabschiedet.
Für die ordnungsgemäße Verwaltung einer Stiftung sind zusätzlich die Vorgaben in der Satzung der Stiftung zu beachten. Bei einer gemeinnützigen Stiftung sind die steuerlichen Vorschriften der Abgabenordnung durch die gesetzlichen Vertreter ständig im Blick zu behalten.
Stiftungen des öffentlichen Rechts haben weiterhin das Gesetz zur Regelung der Finanzanlagestrategie Nachhaltigkeit in Schleswig-Holstein (FINISHG) zu beachten, welches im Jahr 2021 verabschiedet wurde. Das Gesetz ergänzt die Richtlinie für die Anlage von Stiftungsvermögen aus dem Jahr 2008 des Finanzministeriums Schleswig-Holsteins.
Die gesetzlichen Vertreter einer Stiftung müssen für eine ordnungsgemäße Verwaltung der Stiftung die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sachgerecht und für Dritte nachvollziehbar dokumentieren. Aus diesen Dokumentationen muss hervorgehen, dass die Stiftung die Stiftungszwecke ordnungsgemäß erfüllt hat und das Grundstockvermögen zum Ende eines jeden Jahres erhalten wurde.
Gesetzliche Grundlagen (BGB und Stiftungsaufsichtsgesetz SH) sehen keine besondere Form der Erfassung der Einnahmen und Ausgaben der Stiftung vor. Auch für den Nachweis der Vermögensübersicht zum 31.12. eines Jahres gibt es keine konkreten gesetzlichen Vorgaben. Gem. § 7 Abs. 1 des Stiftungsgesetzes ist über den Bestand und die Veränderungen des Stiftungsvermögens sowie die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung ordnungsgemäß Buch zu führen.
Besondere Vorgaben können sich aber ergeben, wenn die Stiftung aus steuerlichen Gründen verpflichtet ist, eine steuerliche Gewinnermittlung bzw. einen Jahresabschluss zu erstellen. Insoweit sind die steuerrechtlichen Vorschriften der Abgabenordnung und der steuerlichen Einzelgesetze zu beachten.
Vorstände haben zusätzlich die satzungsrechtlichen Vorgaben zur Verwaltung der Stiftung zu beachten. In vielen Stiftungen ist - teilweise sinnvoll, teilweise aufgrund von Musterformulierungen - die Art und der Umfang der Rechnungslegung der Stiftung - genau bestimmt.
In vielen Satzungen ist geregelt, dass eine Jahresrechnung oder eine Jahresabrechnung, eine Vermögensübersicht bzw. eine Vermögensaufstellung jährlich durch den Vorstand aufzustellen ist. In größeren Stiftungen finden sich häufiger Formulierungen, die den Vorstand verpflichten, einen (handelsrechtlichen) Jahresabschluss bestehend aus Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanz jährlich zu erstellen. In Einzelfällen finden sich Formulierungen, die zusätzlich die Aufstellung eines handelsrechtlichen Lageberichts fordern.
Zur Begriffsbestimmung
Diese Begriffe beschreiben eine Dokumentation der Einnahmen und Ausgaben der Stiftung innerhalb des Jahres in einer zusammengefassten Form.
Handelsrechtliche Erträge und Aufwendungen (wie z.B. Forderungsansprüche aus Mieten sowie Abschreibungen auf Gebäude) dürfen in der Jahresrechnung nicht erscheinen.
Kaufmännische Unterschiede zwischen Jahresrechnung und Jahresabrechnung gibt es u.E. nicht.
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Stiftungsgesetzes Schleswig-Holstein ist innerhalb von 8 Monaten nach dem Schluss des Geschäftsjahres (31.12.) der zuständigen Stiftungsaufsicht eine ordnungsgemäße Jahresabrechnung und Vermögensübersicht vorzulegen.
Diese Begriffe beschreiben eine Dokumentation der Vermögensgegenstände und Schulden, die zum Ende des Jahres bei der Stiftung im Eigentum stehen.
Stiftungen weisen regelmäßig unter den Vermögensgegenständen Grundstücke und Immobilien, Wertpapiere, Beteiligungen sowie Bankguthaben aus. Forderungen aus dem laufenden Geschäftsverkehr (z.B. Mietforderungen, Zinsansprüche, Kautionen) werden regelmäßig nicht ausgewiesen.
Schulden finden sich bei kleineren Stiftungen regelmäßig nicht in einer Vermögensübersicht. Es können aber Schulden bestehen, wenn bspw. Immobilien nicht komplett mit Eigenmitteln finanziert werden können oder gegenüber dem Stifter oder Dritten bestimmte Verpflichtungen bestehen (Leibrente, Pflichtteilsansprüche).
Schwierigkeiten bei der Aufstellung von Vermögensübersichten ergeben sich für Vorstände, wenn sich die Frage nach der Bewertung der Vermögensgegenstände und Verpflichtungen stellt. Vorstände sind nicht verpflichtet, eine regelmäßige Bewertung der Vermögensgegenstände vorzunehmen. Wir empfehlen Vorständen in einer Vermögensübersicht stets die historischen Anschaffungskosten aufzunehmen und bei Schenkungen und Erbschaften zum Zeitpunkt der Zuwendung eine vorsichtige Wertschätzung vorzunehmen.
Die Differenz zwischen dem Wert der Vermögensgegenstände und der Schulden zum Ende des Jahres bildet das Stiftungsvermögen. Dieses Stiftungsvermögen sollte entsprechend der gesetzlichen Vorgaben im BGB aufgeteilt werden.
Ein handelsrechtlicher Jahresabschluss besteht aus einer Gewinn- und Verlustrechnung sowie einer Bilanz. Während die Jahresrechnung ausschließlich zahlungsstromorientiert ausgerichtet ist, grenzt ein handelsrechtlicher Jahresabschluss rechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zum Ende des Jahres ab und dokumentiert einen gewöhnlichen Wertverzehr von abnutzbaren Vermögensgegenständen (Abschreibungen auf Vermögensgegenständen). Aus diesen Gründen enthält eine handelsrechtliche Bilanz regelmäßig mehr Einzelvermögensgegenstände und Verpflichtungen als eine Vermögenaufstellung. Ein sehr wichtiges Grundprinzip des Handelsrechts ist das Anschaffungskostenprinzip. D.h. in einer Bilanz sind alle Vermögensgegenstände maximal in Höhe der Anschaffungskosten anzusehen. Höhere Verkehrswerte zum Jahresende spielen für den Ausweis in der Bilanz keine Rolle.
Es gilt zu beachten, dass ein handelsrechtlicher Jahresabschluss bei einer Stiftung nur aufzustellen ist, wenn eine gesetzliche oder satzungsrechtliche Verpflichtung besteht. Wenn die Satzung der Stiftung eine Jahresrechnung und Vermögensübersicht vorsieht, dann führt die Aufstellung eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses nicht zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung durch den Vorstand. Eine zusätzliche Nebenrechnung ist erforderlich, um die stiftungsrechtlichen Vorschriften einzuhalten.
Das Grundstockvermögen der Stiftung ist zu erhalten. Dieses ist ein sehr wichtiges Grundprinzip der Stiftung, welches der Vorstand einer Stiftung stets zu beachten hat. Die Vermögenserhaltung bedeutet, dass das Grundstockvermögen des Stifters nicht für Stiftungszwecke oder für stiftungsfremde Zwecke ausgegeben werden darf. Eine Ausnahme besteht dann, wenn es sich um eine Verbrauchsstiftung handelt.
Es gibt drei Vermögenserhaltungskonzepte. Das reale, das nominale und das gegenständliche Vermögenserhaltungskonzept. Das gegenständliche Vermögenserhaltungskonzept bedeutet, dass ein bestimmter Gegenstand (meistens eine Sammlung oder ein Denkmal) bis in die Ewigkeit zu erhalten ist.
Das nominale Vermögenerhaltungskonzept bedeutet, dass der nominale Wert des Grundstockvermögens zu erhalten ist. Hat ein Stifter einer Stiftung einen Betrag von 100.000 € zugewandt, so darf der Betrag in Höhe von 100.000 € nicht für Stiftungszwecke ausgegeben werden.
Das reale Vermögenserhaltungskonzept bedeutet, dass der reale Wert des Grundstockvermögens zu erhalten ist. Der Wertverlust des Geldes - die Inflation - soll nicht dazu führen, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks sich nachhaltig immer weiter relativ zur Kaufkraft reduziert. Hat ein Stifter einer Stiftung zu Beginn des Jahres einen Betrag von 100.000 € zugewandt und die jährliche Inflation betrug 2 % dann sind zum Jahresende 100.000 € zuzüglich 2.000 € für den Kapitalerhalt, d.h. insgesamt 102.000 € als Vermögenserhaltung zu berücksichtigen.
Der Vorstand der Stiftung hat den Nachweis der Erhaltung des Stiftungsvermögens, des Grundstockvermögens nachzuweisen.
Die Stiftungsaufsicht in Schleswig - Holstein prüft die Erhaltung des Stiftungsvermögens. Bei prüfungspflichtigen Stiftungen in Schleswig-Holstein wird die Prüfung auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens ausgeweitet.
Der Vorstand der Stiftung ist verpflichtet, die Zwecke der Stiftung ordnungsgemäß entsprechend der Stiftungssatzung zu erfüllen. Die Erfüllung kann aufgrund von Vorgaben in der Satzung unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Aufsichtsrat stehen.
In der Stiftungssatzung ist nicht nur der Stiftungszweck, sondern auch die Art der Zweckverwirklichung dargestellt. Der Vorstand ist an die Zweckverwirklichung gebunden. In vielen Satzungen sind mehrere Stiftungszwecke und Verwendungsarten vorgesehen. Eine ordnungsgemäße Umsetzung setzt voraus, dass alle Stiftungszwecke erfüllt werden.
Die Stiftungsaufsicht in Schleswig - Holstein prüft die Einhaltung der ordnungsgemäßen Verwendung der Stiftungsmittel. Bei prüfungspflichtigen Stiftungen in Schleswig-Holstein wird die Prüfung auf die ordnungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel ausgeweitet.
Stiftungen sind verpflichtet das Grundstockvermögen langfristig zu erhalten. Auf der Grundlage des Kapitalerhaltungskonzepts (reale oder nominale Kapitalerhaltung) ist die Kapitalanlagestrategie der Stiftung sehr wichtig. Einerseits muss eine sichere Kapitalerhaltung und andererseits eine renditeorientierte Kapitalanlage erfolgen, damit die Satzungszwecke erfüllt werden können. Die gesetzlichen Vertreter sollten gemeinsam mit dem Aufsichtsrat eine Kapitalanlagerichtlinie beschließen. In dieser Richtlinie wird die Art der Kapitalanlage, Laufzeiten, Ausschlusskriterien sowie Verantwortlichkeiten festgelegt. Kapitalanlagerichtlinien sollten Dienstleistungsunternehmen der Stiftung (Banken, Finanzdienstleister, Vermögensverwalter) zur Verfügung gestellt werden, damit die Kapitalanlagestrategie von allen Beteiligten eingehalten werden kann. Öffentlich rechtliche Stiftungen haben besondere gesetzliche Vorgaben in Schleswig-Holstein (FINISHG) zu beachten.
Nach § 8 Abs. 1 des Stiftungsgesetzes Schleswig-Holstein hat die Stiftung innerhalb von 8 Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres (31.12.) einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks bei der zuständigen Stiftungsaufsichtsbehörde einzureichen. Am 15. Juli 2024 wurde durch das Ministerium Schleswig - Holstein die Landesverordnung nach § 8 Abs. 6 Stiftungsgesetz (StiftGVO) erlassen. Diese Landesverordnung ist von jeder rechtsfähigen Stiftung mit Sitz in Schleswig-Holstein zu beachten. In diesem Erlass sind Mindestanforderungen für die Erstellung eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks genannt. Dazu zählen beispielsweise Informationen über die Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen sowie die Konkretisierung der tatsächlichen Stiftungserfüllung im Kalenderjahr.
Das Stiftungsgesetz von Schleswig-Holstein sieht seit dem Jahr 2023 eine Prüfungspflicht für rechtfähige Stiftungen mit einem Grundstockvermögen von 2.000.000 € vor (§ 8 Abs. 3 Stiftungsgesetz SH). Durch diese gesetzliche Prüfungspflicht werden ca. 100 Stiftungen in Schleswig-Holstein gesetzlich prüfungspflichtig.
Gegenstand der Prüfung einer rechtsfähigen Stiftung in Schleswig - Holstein sind:
Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und andere im Stiftungsgesetz SH genannte Einrichtungen dürfen eine Stiftungsprüfung durchführen. Aus berufsrechtlichen Gründen ist eine Wirtschaftsprüfung nur möglich, wenn der Wirtschaftsprüfer nicht an der Buchhaltung oder der Erstellung der kaufmännischen Zahlen mitgewirkt hat. Die Unabhängigkeit des Wirtschaftsprüfers und das sog. Selbstprüfungsverbot sind wichtige gesetzliche Vorschriften, die die Ordnungsmäßigkeit von Prüfungen von Stiftungen sicherstellen. Auch wenn die Stiftungsaufsicht in Schleswig - Holstein im Jahr 2023/2024 eine andere Meinung zur Prüfung von Stiftungen vertreten hat, führt eine Prüfung eines nicht unabhängigen Wirtschaftsprüfers zu einem gesetzlich nicht anerkannten Prüfungsergebnis. Wir weisen auf die Stellungnahme des Instituts der Wirtschaftsprüfer vom 20. Dezember 2024 an das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein hin.
Eine stiftungsrechtliche Prüfungspflicht kann sich bei Stiftungen mit einem Grundstockvermögen unterhalb von 2.000.000 € ergeben, wenn die Stiftungsaufsicht die Stiftung zu einer Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer auffordert (§ 8 Abs. 4 Stiftungsgesetz SH). Diese Fälle ergeben sich, sofern die Berichterstattung der Stiftung gegenüber der Stiftungsaufsicht nicht ausreichend transparent erscheint.
In vielen Stiftungssatzungen ist eine Prüfungspflicht der Zahlen der Stiftung sowie der Erhaltung des Grundstockvermögens durch einen Wirtschaftsprüfer geregelt. Die Prüfung dient der Kontrolle der ordnungsgemäßen Geschäftsführung durch die gesetzlichen Vertreter der Stiftung.
Wir beraten seit vielen Jahren Stiftungen unterschiedlicher Größe und bei vielen unterschiedlichen Themen, wie Gründung, Mittelverwendung, steuerliche Rücklagen, Kapitalerhaltungskonzept, Kapitalanlage. Wir sind in der Prüfung von Stiftungen ein kompetenter Ansprechpartner. Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre E-Mail.
Informationen: Rechtstand: März 2025